Versagung der Wiedererteilung WBK nach § 46.1 Waffengesetz

Es gibt 25 Antworten in diesem Thema, welches 6.606 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (12. Dezember 2018 um 01:07) ist von Jhary.

  • Einem Schützenbruder bei uns im Verein, seit nun 2 Jahren dabei, wurde aufgrund einer Verurteilung vor 9 Jahren die Zuverlässigkeit aberkannt und die ihm ausgestellten WBK´s widerrufen. Es war "nur" eine Verurteilung nach § 5.2 Waffengesetz, also Unzuverlässigkeit für 5 Jahre.

    Die Waffen wurden über einen Händler verkauft, der sich auch um die entsprechenden Austragungen in den Karten kümmerte - der jedoch einen Fehler bei der Umtragung einer Büchse machte. Diese Büchse stand offiziell weiter bei der Polizei als noch in seinem Besitz im System. Auch wurde die WBK der Polizei nicht vom Händler übergeben. Es folgte eine Strafanzeige der Polizei mit Hausdurchsuchung, auf der Suche nach besagter Büchse. Der Sachverhalt klärte sich auf, der Händler räumte den Fehler ein und das Verfahren wurde augenblicklich eingestellt. Der Schützenbruder holte dann noch die letzte Karte beim Händler ab und brachte sie pers. zur Polizei.

    Nun zog besagter Schützenbruder nach ein paar Jahre um, die Waffenakte wurde der neuen Kreispolizeibehörde vorgelegt und dort beantragte er nun eine neue WBK. Dort wurde ihm die Erteilung versagt - da er angeblich gegen § 46.1 Waffengesetz verstoßen habe:

    (1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle
    Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt,
    wenn die Erlaubnis erloschen ist.

    Kann das sein? Weder gibt es eine Verbindung zwischen § 46 und § 5 noch wurde er jemals wegen eines Verstoßes gegen § 46 belangt. Es gab in diesem Zusammenhang weder ein Ordnungsgeld geschweige denn eine Anzeige. Der Sachbearbeiter allerdings ist der Auffassung, dieser Verstoß "verjähre" nicht und löse automatisch den Tatbestand aus, der ein versagen der Erlaubnis rechtfertigt. Rechtgrundlage dazu kann oder will ernicht nennen, ich finde keine, die die Versagung hier rechtfertigen würde.

    Kann hier jemand helfen?

    Nicht lang schnacken - einfach machen!

  • Der betreffende Schützenbruder hat doch offen zugegeben, dass er die Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde nicht unverzüglich zurückzugeben hat. Das ist doch eindeutig ein Verstoß gegen das genannte Waffengesetz, oder?

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Ja, der Rechtsanwalt deines Schützenbruders. Der kann die geschilderte Sachlage prüfen und abwägen ob sich eine Klage lohnt. Ist aber fraglich ob das Verhältnis zum SB welches gut sein sollte jemals wieder gut wird.

    „Wenn ein Mensch behauptet, mit Geld lasse sich alles erreichen, darf man sicher sein, dass er nie welches gehabt hat.“

    Aristoteles Onassis

  • Der betreffende Schützenbruder hat doch offen zugegeben, dass er die Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde nicht unverzüglich zurückzugeben hat. Das ist doch eindeutig ein Verstoß gegen das genannte Waffengesetz, oder?

    Das ist auch vollkommen unstrittig. Welche Rechtsgrundlage stützt aber nur das Versagen der Erlaubnis? Im § 46 steht davon nichts. Im § 5 steht nicht, dass ein Verstoß gegen 46 die Unzuverlässigkeit auslöst. Wo im Waffg. steht, dass ein Versagen gerechtfertigt ist, wenn gegen 46 verstoßen wurde?

    Nicht lang schnacken - einfach machen!

  • Die Entscheidung des Sachbearbeiters nach § 46.1 WaffG ab zu lehnen ist richtig.
    Der beauftragte Händler war hier lediglich Erfüllungsgehilfe des Eigentümers.
    Jedoch bleibt der eingetragene Eigentümer bis zur rechtsverbindlichen Eigentumsübertragung für die Fristen verantwortlich.

    Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

    ...

    bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
    a)Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

    Das Verlassen auf den Händler war in diesem Fall leichtfertig.

    P.S.
    und als SB würde ich mich da auch nicht in die Nesseln setzen.

  • Das ist aber schon sehr weit hergeholt, dass das Verlassen auf den Händler hier ein leichtfertiges Verwenden von Waffen oder Munition wäre. Damit ist was völlig anderes gemeint. Man lese sich den kompletten §5 (1) mal durch -- mit dem, was da so alles genannt wird, steht die verspätete Rückgabe einer WBK, die sich bei einem Händler befand, ja m.E. nun wirklich nicht auf einer Stufe.

    Der Mann muss sich einen Anwalt nehmen, wenn er da weiterkommen will, die Erfolgsaussichten einer Klage kann hier aus der Ferne glaube ich keiner sinnvoll einschätzen.

  • Sorry, aber wer seine WBK samt Waffen beim Händler abgibt, hat die Sache irgendwie nicht richtig verstanden, fürchte ich. Überlasse ich eine Waffe an jemand anderen, habe ich das fristgemäß der Behörde zu melden und die Waffe austragen zu lassen. Sich auf das Versäumnis des Händlers zu berufen, ist Quatsch.
    Damit kommt zu der Verurteilung wegen eines anderen Vergehens noch ein Waffenrechtliches Vergehen dazu. Kann vermutlich nur ein Anwalt abwägen, ob es da Chancen gibt.

  • Sorry, aber wer seine WBK samt Waffen beim Händler abgibt, hat die Sache irgendwie nicht richtig verstanden, fürchte ich. Überlasse ich eine Waffe an jemand anderen, habe ich das fristgemäß der Behörde zu melden und die Waffe austragen zu lassen. Sich auf das Versäumnis des Händlers zu berufen, ist Quatsch.


    Zu § 46: Weitere Maßnahmen

    46.1 Nach § 46 Absatz 1 Satz 1 sind die Erlaubnisdokumente unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, herauszugeben. Die Herausgabe der Ausfertigungen innerhalb von zwei Wochen ist in der Regel als unverzüglich in diesem Sinne anzusehen.


    Zu § 5: Zuverlässigkeit

    5.1 Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach dieser Vorschrift ist unabhängig von der Zuverlässigkeitsprüfung auf Grund anderer Rechtsnormen zu prüfen.
    ...
    Im Fall der Nummer 1 ist die rechtskräftig abgeurteilte Verletzung der Rechtsordnung von einem solchen Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wieder herstellbar anzusehen ist. Die inhaltliche Richtigkeit rechtskräftiger Verurteilungen der Strafgerichte ist insofern ebenso wie in den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 durch die Waffenbehörden weder im Hinblick auf die Verurteilung an sich noch im Zusammenhang mit dem ausgesprochenen Strafmaß in Frage zu stellen.


    Gut, das Geld für ein Beratungsgespräch beim Fachanwalt könnte man noch riskieren.
    Eine tatsächliche Klage aber gut überlegen. :/

  • Die Aussage des Händlers das er der Verursacher ist könnte auch eine Gefälligkeit sein.
    Nicht feststellbar aber durchaus möglich.
    Der Sache wäre auch leicht aus dem Wege gegangen worden wenn der Händler die in sein Handelsbuch eingetragen hätte und dem Verkäufer die Überlassung bestätigt hätte, oder liege ich da falsch?


  • Hallo,

    also einen Fachanwalt für Waffen gibt es noch nicht. Allerdings gibt es in Deutschland wenige Rechtsanwälte, die sich in der Materie sehr gut auskennen.

    Du schreibst im Startthread etwas für mich unverständliches:

    Geht es hier um ein oder zwei verschiedene Verfahren?

    „Verurteilung – Verfahren eingestellt“ Diese beiden Begriffe widersprechen sich!

    Gruß Viper1497

  • Du schreibst im Startthread etwas für mich unverständliches:

    Geht es hier um ein oder zwei verschiedene Verfahren?

    Es folgte eine Strafanzeige der Polizei mit Hausdurchsuchung, auf der Suche nach besagter Büchse. Der Sachverhalt klärte sich auf, der Händler räumte den Fehler ein und das Verfahren wurde augenblicklich eingestellt.

    ??? Eindeutig 2

    Schönen Gruß
    Michael

    Sommer ist solange die Pfütze nicht zufriert!

  • Der Händler trug die Waffen in sein Handelsbuch ein, verkaufte die Waffen bis auf besagte Büchse binnen weniger Tage und lies diese auch ordnungsgem. austragen. Lediglich eine Ruger, die auf einer weiteren Karte eingetragen war, wurde "verschlampt"

    Im Nachhinein lässt sich nicht mal mehr genau sagen, wer genau diese Austragung versaut hat, da der entsprechende SB, der damals am Steuer saß nicht mehr lebt. Es wurde weder der Schützenkollege behelligt noch der Händler, das Verfahren gegen ihn wurde ohne jegliche, ihm bekannte Rechtsfolgen, eingestellt.

    Mich interessiert auch nicht, wer wie was wann falsch gemacht hat, sondern auf welcher Grundlage die Versagung erfolgt. Weder in der Verwaltungsvorschrift noch im Waffengesetz finde ich einen Versagensgrund. Selbst wenn besagte Person schuldhaft gegen die 46.1 verstoßen hätte - aufgrund welcher Rechtsgrundlage wird versagt?

    Nicht lang schnacken - einfach machen!


  • Hallo,

    es gibt keinen Titel Fachanwalt für Waffenrecht, da gibt es auch nichts zu deuteln.
    Wie die Anwälte auf die Liste kamen, die von dir zitiert wurde kann ich nicht sagen, vermutlich sind diese Mitglied der GRA und baten um Eintragung und Veröffentlichung.


    Was den TS nochmals angeht, so bitte ich den Eingangsthread nochmals zu lesen und meine Antwort. Meines Erachtens enthält die Einlassung hier Widersprüche, die nicht gedeutet werden können.Teilweise sind sinnentstellende Fehler vorhanden, die zur weiteren Verwirrung beitragen.


    Eine nachträgliche Feststellung, wer an einer Sache schuld ist oder nicht scheidet für eine aktuelle Versagung aus. Maßgebend ist die seinerzeitige Verurteilung und damit der Sachverhalt.


    Mit freundlichen Grüßen
    Viper1497

  • Die nicht unverzügliche Zurückgabe der WBK ist ein Verstoß gegen das Waffengesetz. Dieser eindeutige Verstoß gegen das Waffengesetz, damit ist das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Betroffenen verwirkt.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Verfahren wurde augenblicklich eingestellt

    Das ist das Problem. Justiz geht bei Einstellung davon aus das nicht genug Beweise für einen Schuldspruch gab und das es doch eine Schuld gibt. Einstellung des Verfahren gibt der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit den Fall besser aufzubauen, wenn nicht irgendwo wegen erwiesener Unschuld und Bestrafung einer anderen Person (hier der Händler) wars das.

    Welche Rechtsgrundlage stützt aber nur das Versagen der Erlaubnis? Im § 46 steht davon nichts. Im § 5 steht nicht, dass ein Verstoß gegen 46 die Unzuverlässigkeit auslöst.

    Kleiner Ausflug in die Zuverlässigkeit. Wir wurden früher regelmäßig von einem Vertreter für Sicherheitsequipment besucht, bei seinem Beruf parkte er häufiger Falsch. Irgendwann kam von der Verkehrbehörde ein Brief Führerschein und Zuverlässigkeit weg ohne Flensburger Punkte. Begründung Unbelehrbar.

  • Das ist das Problem. Justiz geht bei Einstellung davon aus das nicht genug Beweise für einen Schuldspruch gab und das es doch eine Schuld gibt. Einstellung des Verfahren gibt der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit den Fall besser aufzubauen, wenn nicht irgendwo wegen erwiesener Unschuld und Bestrafung einer anderen Person (hier der Händler) wars das.


    Hallo,


    ein Strafverfahren, das eingestellt wurde, egal in welchem Ermittlungsstand hat keinerlei Auswirkungen auf das Vorstrafenregister. Theoretisch kann das Verfahren wieder aufgegriffen und nochmals weiter betrieben werden, solange die Tat nicht verjährt ist, aber praktisch dürfte so etwas sehr selten vorkommen.


    Mit freundlichen Grüßen
    Viper1497

  • Ihr Lieben.

    Die nicht unverzügliche Zurückgabe der WBK ist ein Verstoß gegen das Waffengesetz. Dieser eindeutige Verstoß gegen das Waffengesetz, damit ist das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Betroffenen verwirkt.

    Ich kann nur empfehlen sich im Zweifelsfall einfach mit dem SB in Verbindung zu setzen. Meine hier sind schwer in Ordnung und auf dem "kleinen Dienstweg" lässt sich vermutlich mehr bewegen als mit Rechtsbeistand und Klage.
    Im aufgeführten Beispielsfall scheint der Zug allerdings lange abgefahren...

    Liebe Grüße Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!