Versagung der Wiedererteilung WBK nach § 46.1 Waffengesetz

Es gibt 25 Antworten in diesem Thema, welches 6.618 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (12. Dezember 2018 um 01:07) ist von Jhary.

  • Auf das Strafregister nicht nein, dies beantwortet sich ganz schlicht dadurch, dass keine Sanktion veranlasst wurde.
    Auf die personenbezogene Akte hat das jedoch sehr wohl Auswirkungen eine Verfahrenseinstellung hat durchaus
    Interpretationsspielraum auf den sich die verwaltungsrechtliche Ermessensabwägung stützen kann.
    Daher hat ein Freispruch einen ganz anderen Charakter als eine schlichte Einstellung des Verfahrens.
    Verwunderlich ist die Fragestellung auf welcher Rechtsgrundlage die Versagung erfolgt sein soll hier im
    Forum, wo es sich doch um einen Verwaltungsakt handelt und die Rechtsgrundlage unmissverständlich
    benannt werden musste im Tenor.


  • Hallo,


    es gibt einen Freispruch aus erwiesenen Gründen und es gibt einenFreispruch mangels Beweisen. Sind das für dich zwei verschiedeneFreisprüche sog. erster und zweiter Klasse?


    Allerdings gibt es ein Pol. Führungszeugnis, das Aussagenbeinhaltet, ob eine Strafe vorliegt. Gelöschte Strafen sind nichtdarin enthalten, sowie etwaige Ermittlungsverfahren. Die Behördekann allerdings in eine Datenbank einsehen und auch bereits gelöschteVorgänge ansehen. Der SB kann dann interpretieren, ob eine mangelndeZuverlässigkeit vorliegt oder nicht. Der Ermessensspielraum ist hiergegeben. Akteneinsicht könnte Klarheit verschaffen.


    Mit freundlichen Grüßen
    Viper1497

  • Also ganz lapidar gesagt, dass genaue Durchlesen der Anordnung insbesondere des besagtem Tenor verschafft
    Klarheit auf welcher Rechtsgrundlage die Versagung erfolgte.
    Das ist allein schon durch den verwaltungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz gegeben.

    Verfahrenseinstellungen kommen überwiegend auf Grund von Geringfügigkeiten oder in Verbindung mit
    Mischtatbeständen in Betracht. - Das bedeutet jedoch nicht das die Störung deshalb nie stattgefunden hat.
    Was z.B. auch dadurch gewürdigt wird, dass die Auslagen des Verfahrens weiterhin vom Verursacher zu tragen sind.

    Ein Freispruch kommt dann in Betracht wenn keinerlei Kausalität zu den Vorwürfen hergestellt werden kann.
    Dementsprechend gehen auch die Auslagen des Verfahrens nicht zu Lasten des Betroffenen / Beschuldigten.

    Das sind zwei signifikante Unterschiede, nicht nur monetär sondern selbstverständlich auch in einer ggf. späteren Abwägung.
    Ein Freispruch sollte dementsprechend immer das oberste Ziel sein aus Sicht des Beklagten.
    Viel zu oft wird das aus Bequemlichkeit vernachlässigt und eine Einstellung hingenommen, der (trügerischen) Ruhe wegen.

    Im Fall hier, kann die ledigliche Verfahrenseinstellung aus der Vergangenheit nun durchaus Folgen haben in der Gegenwart.

  • Zum Ablehnungsbescheid wird es eine Rechtsbehelfsbelehrung geben. Die darin genannte Frist einzuhalten ist wichtig.

    Akteneinsicht wäre auch nicht schlecht. Ggf. findet sich da eine Aktennotiz des alten SB´s über eine Verständigung zur Weiterleitung der WBKs und weiterer Vorgänge um die entweder nur eingelagerten + im Kundenauftrag weiterverkauften oder ins eigene Waffenhandelsbuch übernommenen Waffen. Da die WBK auch zum Munitionskauf, zur Leihe und zur Aufbewahrung der Waffen Dritter berechtigt, fand der alte SB diese beim BüMa evtl. sicherer untergebracht + der dortige Verbleib über die Abgabefrist hinaus war ihm bekannt, wurde geduldet oder begrüsst.

    Zur groben Orientierung ist ein Blick in die WaffVwV zu empfehlen. S.. 5 + folgende WaffVwV 2012
    Speziell der letzte Absatz unter Nr. 5.4.: Strafverfahren sind da auch ohne Verurteilung zu berücksichtigen, nicht jedoch Ordnungswidrigkeiten ohne Bußgeld (meines Erachtens). § 46 WaffG ist bußgeldbewehrt.

    Zitat von WaffVwV 2012

    In Nummer 5 sind auch Strafverfahren ohne Verurteilung und Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen. Die Fünf-Jahres-Frist des § 5 Absatz 2 Nummer 1 gilt hier nicht. „Gröblich“ meint eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung. Für „wiederholt“ reicht eine einmalige Wiederholung aus, sodassschon der zweite Verstoß mit obigem Inhalt die Zuverlässigkeit ernstlich in Frage stellt.


    Ob das "gröblich"-Kriterium erfüllt ist, vermag nur eine Prüfung der Akte ergeben. Also: Anwalt.
    Ob das "wiederholt"-Kriterium erfüllt ist, hängt vom Gesetzesbereich ab, in dem der Bekannte sich die 5-Jahres-Sperre eingefangen hat: War diese


    Zitat von WaffG 2017

    wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

    und die Einstellung des 2. Verfahrens im Rahmen der Durchsuchung nicht 1. Klasse, d.h. wegen Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, sondern nur 2. Klasse, d.h. wegen geringer Schuld, mangelndem öffentlichen Interesse o.ä., könnte es eng werden.

    Meine Sätze sind nur als laienhafte umgangssprachliche Gedankenspiele ohne Rechtsberatungscharakter zu verstehen.

    Andreas

  • Hier hätte bereits bei der Anhörung im ersten Verfahren anders gehandelt werden müssen.
    Was jedoch den Widerspruch im jetzigen Verfahren nicht ausschließt, keine Frage.
    Sofern denn die Frist gewahrt wird, diese Anmerkung war gut.
    Da die Gründe des Widerspruchs dargelegt werden müssen auf Grundlage und im Rahmen der VwGO wäre ein Rechtsbeistand zu empfehlen, allein schon um sich bei der Begründung nicht selbst zu benachteiligen.

    Meine Sätze sind nur als laienhafte umgangssprachliche Gedankenspiele ohne Rechtsberatungscharakter zu verstehen.

    Och, dem schließe ich mich doch an.

  • ein Strafverfahren, das eingestellt wurde, egal in welchem Ermittlungsstand hat keinerlei Auswirkungen auf das Vorstrafenregister. Theoretisch kann das Verfahren wieder aufgegriffen und nochmals weiter betrieben werden, solange die Tat nicht verjährt ist, aber praktisch dürfte so etwas sehr selten vorkommen.

    Steht aber im erweiterten Führungszeugnis unter dem Vermerk Fall nicht Abgeschloßen oder weitere Ermittlungen sind Notwendig. Was nicht drin steht "wir haben einen Fehler gemacht der war Unschuldig" egal wie die Formulierung ist neutral negativ. Was eher vorkommt das ein anderer Staatsanwalt das zur Grundlage für die Ermittlungen in eine Beweislosen Fall nimmt so nach dem Motto hauen wir solange gegen das Bäumchen bis was runterfällt oder der Baum umfällt. Die Gesetze haben sich zwar weiter entwickelnt aber der Geist der Anwendungen ist immer noch 1939 bis 1945