Noch mal was zur Aufbewahrung freier Waffen.

Es gibt 379 Antworten in diesem Thema, welches 61.833 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (9. Februar 2019 um 22:13) ist von Rolix.

  • Da ja nach der Änderung des Waffengesetzes die Sache mit der Aufbewahrung im verschlossenen Behältnis diskutiert wird, hier mal ein Auszug aus der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz:

    “36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.


    Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen oder die verschlossene Schießbude insgesamt.“

    Es ist also eindeutig so, dass es nicht zwingend ein Behältnis wie ein Schrank, Koffer oder Futteral sein muss.
    Eine vergleichbar sichere Methode ist genauso legal und auch verschlossene Räume sind augenscheinlich akzeptiert.
    Bin zufällig über den Passus gestolpert und hatte sofort die Diskussionen dazu hier im Forum im Kopf.

    Gruß,

    Esti

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Eine vergleichbar sichere Methode ist genauso legal und auch verschlossene Räume sind augenscheinlich akzeptiert.

    Wie kommst du auf diese Folgerung?
    Wie schon gesagt wurde, kann ein Raum kein Behältnis sein und für vergleichbar halte ich das auch nicht.

  • Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen oder die verschlossene Schießbude insgesamt.“

    Eine vergleichbar sichere Methode ist genauso legal und auch verschlossene Räume sind augenscheinlich akzeptiert

    Falsche Schlussfolgerung!

    Eine Schießbude oder ein Schießwagen ist eine abgenommene Schießstätte!
    So wie ein abgenommener Lagerraum für WBK Waffen.
    Das ist eine Wohnung nicht!

    Von daher gilt auch weiterhin: Auch freie Waffen müssen in einem verschlossenem Behältnis gelagert werden!

    Das war vor kurzem schon mal (wieder) Thema im Forum.

    Ab hier: Waffen an Wand? ist einiges dazu zu lesen!

    Einmal editiert, zuletzt von Flitzpiepe (4. November 2018 um 07:37)

  • zu Raum oder Behältnis, muss man jedoch zwischen regelmässig genutztem Wohnraum und regelmässig verschlossenem Abstellraum unterscheiden.
    Eine verschlossene Besenkammer, Abstellkammer, Kellerraum (nicht Verschlag) kann die gesetzlchen Forderungen durchaus erfüllen.

  • Eine verschlossene Besenkammer, Abstellkammer, Kellerraum (nicht Verschlag) kann die gesetzlchen Forderungen durchaus erfüllen.

    Nein, da begehbar!

    Verschlossenes Behältnis lt. Definition u.a. NICHT begehbar!

    Hört doch mal auf Lücken im Gesetz zu suchen, wo keine sind.

    Das verwirrt nur Neulinge und Anfänger die sich hier im Forum einlesen wollen!

  • zu Raum oder Behältnis, muss man jedoch zwischen regelmässig genutztem Wohnraum und regelmässig verschlossenem Abstellraum unterscheiden.

    Wo im WaffG steht das im Zusammenhang mit Aufbewahrung von freien Waffen?

  • Ein Schweizer, der das zufällig liest, fällt vor Lachen vom Stuhl...

    Ein Grüner, der das zufällig liest, wedelt sich einen von der Palme...

  • Die Verwaltungsverordnung spricht hier ganz klar davon, dass auch andere, vergleichbare (sichere) Sicherungsmaßnahmen zulässig sind. Es werden auch klar verschliessbare Wandhalterungen als Beispiel genannt.
    Und eine Schiessbude ist vor allem eines nicht: Ein Behältnis, das mit einem Koffer oder Futteral vergleichbar wäre. Den sie dient auch dem Aufenthalt von Personen, nämlich des Betreibers/ der Aufsichtsperson.
    Ergo win Raum.
    Logischerweise folgt hieraus und daraus, dass zertifizierte Waffenräume für WBK-Waffen zulässig sind, dass Räume prinzipiell auch als ausreichende Sicherung gelten können.
    Ein explizit zur Lagerung ausgestalteter Raum, der erkennbar nicht Aufenthaltsraum ist, ist für mein Verständnis daher zulässig.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Die Verwaltungsverordnung spricht hier ganz klar davon, dass auch andere, vergleichbare (sichere) Sicherungsmaßnahmen zulässig sind. Es werden auch klar verschliessbare Wandhalterungen als Beispiel genannt.

    Ja, für Blankwaffen!

    Und eine Schiessbude ist vor allem eines nicht: Ein Behältnis, das mit einem Koffer oder Futteral vergleichbar wäre. Den sie dient auch dem Aufenthalt von Personen, nämlich des Betreibers/ der Aufsichtsperson.
    Ergo win Raum.

    Richtig!
    Aber behördlich abgenommen!

    Siehe:

    Eine Schießbude oder ein Schießwagen ist eine abgenommene Schießstätte!
    So wie ein abgenommener Lagerraum für WBK Waffen.

    Ein explizit zur Lagerung ausgestalteter Raum, der erkennbar nicht Aufenthaltsraum ist, ist für mein Verständnis daher zulässig.

    Wenn er denn behördlich abgenommen wurde!

    Das ist z. B. ein privater Keller NICHT!!!!

  • Da ich keine Lust habe, das alle 3 Monate auszudiskutieren:

    Möge doch bitte einer von denen, die plädieren ein Keller oder eine Abstellkammer sei ausreichend, doch bitte ein paar LG´s in ein solches "Behältnis" stellen und anschließend einen Mitarbeiter der Waffenbehörde einladen!

    Dann ist dieses leidige Thema endlich mal durch!

    Ich weiß nicht was daran so schwer zu akzeptieren ist, das der Gesetzgeber ein verschlossenes Behältnis nach §243 I S. 2 Nr. 2 STGB vorschreibt!

  • Hallo zusammen,

    Als ich mein Sachbearbeiter zur Kontrolle zu Hause hatte, Ende letzten Jahres, hatte ich das Thema mit den freien Waffen angesprochen und ihm meinen möglichen Raum, keine Fenster, 2meter x1 Meter, Türe mit schloss gezeigt. Seine Meinung dazu -> ausreichend.
    Wie gesagt, seine Definition.
    Muss natürlich nicht jeder genauso sehen.

    Wer ganz sicher sein will...bei Ikea gibt’s so kleiderhüllen (Kleiderschrank aus Stoff mit Reißverschluss) ...wäre ein Behältnis..verschließbar..besondere Anforderungen werden ja nicht an das Behältnis gestellt...und bekommst eine ordentliche Anzahl reingestellt.

    Wie war das bei den kameraden mit der hd ? Waren die alle in Behältnissen ? Würde in dieser Richtung was bemängelt? Vielleicht können die etwas dazu sagen ?

    Schönen Sonntag...Kai

  • Wenn Dein SB das für OK befindet, dann ist es das auch.
    Zumindest bei Dir, denn er als SB darf das entscheiden.

    Du solltest Dir das schriftlich geben lassen, damit Du bei einem SB Wechsel was in der Hand hast!

    Laut Auskunft der Waffenbehörde Hamburg wäre ein Raum (ohne Fenster, verschlossen) ohne entsprechende Zulassung NICHT erlaubt.
    So unterschiedlich kann das sein! ;(

  • Mein sb ist auch wirklich ein Realitätsnaher Mensch !!!!
    Top der Mann .
    Allerdings hatte er mir erzählt, dass die untereinander wohl auch viel über Auslegung der Gesetze diskutieren. Denen wird es sicherlich nicht anders wie uns hier gehen ?!?
    Aber wie so oft, sollte man hierbei ebenfalls den gesunden Menschenverstand einsetzen und nicht eventuelle Gesetzesschwammigkeiten provozieren.
    Der nächste legt sein lg in der verschlossenen Tasche in ein Kinderzimmer...wäre vielleicht erlaubt vom Behältnis her...aber menschlich nur dumm :( ...
    Würde da was passieren, wäre die nächste Änderung im Wg auch klar...