Noch mal was zur Aufbewahrung freier Waffen.

Es gibt 379 Antworten in diesem Thema, welches 61.963 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (9. Februar 2019 um 22:13) ist von Rolix.

  • Wir reden aber immer noch von Luftpustern und Knallpistolen?

    Ja, aber erkläre das mal einem Realitätsentfremdetem Abgeordneten!

    Aber wie so oft, sollte man hierbei ebenfalls den gesunden Menschenverstand einsetzen und nicht eventuelle Gesetzesschwammigkeiten provozieren.

    Eben!
    Genau so! :thumbup:

  • Aber eine Schießbude ist doch eine ausgewiesene Schießstätte, da trifft das doch gar nicht zu bzw ist belanglos.

    Aber keine zertifizierte Lagerstätte.

    Ja, für Blankwaffen!

    Die Verwaltungsvorschrift nennt Blankwaffenhalter hier explizit als Beispiel.
    Da im übrigen Blankwaffen die freien Waffen mit dem deutlich höheren Gefährdungspotential sind, lässt sich das auch auf F-Waffen übertragen.

    Richtig!Aber behördlich abgenommen!

    Siehe:

    Wenn er denn behördlich abgenommen wurde!
    Das ist z. B. ein privater Keller NICHT!!!!

    Eine Aufbewahrung für freie Waffen muss auch ausdrücklich nicht behördlich abgenommen sein. Und eine Schiessbude ist auch nicht in ihrer Eigenschaft als Lagerraum abgenommen. Ansonsten wäre eine Erwähnung in der Vorschrift zu §36 auch gar nicht notwendig.

    Und der für Mad Kai zuständige Sachbearbeiter kann auch nur im Rahmen der geltenden Vorschriften handeln oder Aussagen tätigen. Ohne rechtliche Grundlage wäre die Aussage also nichts wert.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Holt Euch doch einfach einen günstigen, alten Kleiderschrank. Der kann auch
    vom Sperrmüll kommen. Da kann man ein Schloss einbauen. Das muß keine
    großen Erwartungen erfüllen. Das Schloss muß den Schrank nur verschließen.
    Ob man den verschlossenen Schrank dann mit einem 5-Kilo-Ruck wieder öffnen
    kann, ist ******egal. Schloss ist Schloss. Da reichen auch Schrankgriffe mit Loch,
    und ein billiges Fahrradschloss, mit 2-stelliger Zahlenkombi, aus dem Tedi, für
    zwei Euro. Ich glaube sogar fast, daß auch ein Kabelbinder ausreichend wäre.

    Das gibt das Gesetzt her und so kann man ihm Genüge tun. Wenn mein
    Sachbearbeiter den Stahlschrank inspiziert, schaut er sich auch ganz gerne
    den Kleiderschrank an. Nicht, weil er das muß. Das ist reine Neugier. Dann
    sagt er noch jedes mal, daß ich den Säbel nicht mit Nägeln aufhängen darf
    und ich antworte jedes mal, daß ich mich darum kümmern werde.

    Ich habe hier mal ein Bild von dem Schrank. Da fehlen zwar gerade einige Sachen,
    und ich habe nicht aufgeräumt, aber das zeigt das Konzept. Behältnis mit Schloss.

    Und es ist doch auch schön, wenn man alle Sachen, geordnet an einem Platz
    hat, und nicht alles quer in der Bude verteilt ist. Die Sachen haben ja alle mal
    Geld gekostet und dann kann man da auch ordentlich mit umgehen.

    Gruß, Ralf
    Alt, aber bewaffnet. :thumbsup:

    Orbis non sufficit quod Omnia tempus habent.

  • Da im übrigen Blankwaffen die freien Waffen mit dem deutlich höheren Gefährdungspotential sind, lässt sich das auch auf F-Waffen übertragen.

    Das Gefährdungspotenzial ist hier gar nicht relevant.
    Und zeige mir bitte die Stelle im Gesetzestext, wo steht das das auch auf F Waffen übertragbar ist!

    Eine Aufbewahrung für freie Waffen muss auch ausdrücklich nicht behördlich abgenommen sein.

    Richtig!
    Aber ein Raum zur Lagerung von WBK Waffen muss abgenommen werden!
    Nochmal:
    Ein Raum ist KEIN verschlossenes Behältnis :!:
    Es gibt Ausnahmen für WBK pflichtige Waffen. Da darf man dann auch seine Diana 25 reinstellen.
    ABER. Ein X-beliebiger Raum in Haus X ist KEIN verschlossenen Behältnis, hat keine Abnahme als Waffenraum und daher darf dort KEIN LG offen gelagert werden!


    Und eine Schiessbude ist auch nicht in ihrer Eigenschaft als Lagerraum abgenommen.

    Aber es ist eine behördlich abgenommene Schießstätte!

    Das ist was komplett anderes als ein privates Haus oder ein privater Raum!

  • Und der für Mad Kai zuständige Sachbearbeiter kann auch nur im Rahmen der geltenden Vorschriften handeln oder Aussagen tätigen. Ohne rechtliche Grundlage wäre die Aussage also nichts wert.

    Richtig!

    Und daher auch:

    Du solltest Dir das schriftlich geben lassen, damit Du bei einem SB Wechsel was in der Hand hast!

  • Das Gefährdungspotenzial ist hier gar nicht relevant.Und zeige mir bitte die Stelle im Gesetzestext, wo steht das das auch auf F Waffen übertragbar ist!

    Es wird in dem Passus ausdrücklich von “vergleichbare Sicherung“ gesprochen und Blankwaffenhalter nur als Beispiel genannt.
    Wäre es nicht auf andere Waffen übertragbar, wäre dies kein taugliches Beispiel.
    Der Zweck ist hier klar erkennbar, nämlich den Schutz vor Zugriff durch Unbefugte. Und der ist bei Blank- und freienabbaubar Schusswaffen gleichermaßen durch verriegelbare Wandhalter gegeben.
    Ind natürlich ist auch das Gefährdungspotential relevant. Sonst dürfte zwischen freien und EWB-Waffen kein Unterschied gemacht werden.

    Aber es ist eine behördlich abgenommene Schießstätte!
    Das ist was komplett anderes als ein privates Haus oder ein privater Raum!

    Die Lagerung ist doch für eine Schiessstätte erstmal gar nichtnicht relevant.
    Ein FT-Schiessplatz ist eine abgenommene Schiessstätte. Aber z.B. in Dorsten bist du nach Übersteigen des Zauns sofort auf dem Parcours. Und der Zugang für Minderjährige wird nicht unterbunden, so dass dort eine Lagerung ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahme nicht legal wäre.
    Eine Schiessbude ist auch kein Behältnis, wird aber explizit als Behältnis anerkannt.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Willst Du oder kannst Du den Unterschied zwischen einem Privathaushalt und einem zugelassenen Waffenraum bzw. einer zugelassenen Schießbude nicht erkennen?

    Bist Du bereit Deine Zuverlässigkeit für eine F Waffe die an der Wand hängt zu riskieren?

    Kannst Du das wirklich reinen Gewissens so vertreten?

    Aufgrund DEINER Interpretation?

    Dann mach mal!

    Ich bin hier raus. Ich halte mich an die klare Aussage meiner Waffenbehörde und an die für mich ebenso klaren Aussagen des Gesetzestextes!

    Freie Waffen gehören in ein geschlossenes Behältnis! Nicht in einen verschlossenen Raum ohne Abnahme!

    Bye!

  • Und jetzt schalten wir alle mal den gesunden Menschenverstand aus. Brauchen wir eh nicht, gibt ja die Buchstaben des Gesetzes. Und der gilt für Spielzeuge ohne wenn und aber wie für scharfe Waffen.
    Schönes Land ...

    "Umfahren" und "umfahren" ist die gleiche Bezeichnung für das genaue Gegenteil.

  • Mal kurz OT. Ich bin da etwas unwissend und nicht so firm.
    Wenn ich bestimmte Aussagen nicht mehr sehen möchte, weil sie immer
    von der gleichen Person kommen, kann ich dann irgendwie die komplette
    Person ausblenden?

    Gruß, Ralf
    Alt, aber bewaffnet. :thumbsup:

    Orbis non sufficit quod Omnia tempus habent.

  • Ja, auf den Namen klicken und dann oben rechts auf das "Halteverbotszeichen".

    Ich hoffe doch, nicht derjenige zu sein.... :D

  • Ich habe selten so viel Unsinn in einem Thread gelesen.
    Einfach nochmal den Verordnungstext lesen:

    Zitat

    Mindestens in einem verschlossenen Behältnis

    Es ist also nicht ausdrücklich ein Behältnis erforderlich.
    Da ein Tasche mit Spielzeugschlößchen ausreicht ist
    alles was diesen Sicherungsstandard erreicht zulässig.
    Ganz sicher ist das für einen verschlossenen Raum der
    Fall.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Ist doch gar nicht so schwer.
    Bevor Ihr immer schauen müsst, das Euer Raum auch verschlossen ist und Ihr damit trotzdem rechtlich mehr als nur auf tönernen Füßen steht kauft Euch doch einfach beim schwedischen Möbelhaus das billigste Billy Regal, das Ihr in der Fundgrube findet, zwei Türen dazu, friemelt ein Vorhängeschloss dran und stellt das in Euren Raum.
    Dann habt Ihr sogar noch zusätzlich ne ordentliche Aufbewahrungsmöglichkeit für alles drum und dran und seid alle Probleme los.
    Billiger und einfacher geht's doch gar nicht.

    Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen. (Albert Einstein) 
    Es gibt keine großen Entdeckungen und Fortschritte, solange es noch ein unglückliches Kind auf Erden gibt. (Albert Einstein)

  • "Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist."
    Quelle: MüKo-StGB/Schmitz, 2. Auflage München 2011, § 243 StGB, Rn 32.

    https://www.iurastudent.de/definition/ver…-beh%C3%A4ltnis

  • Nun ja. Streng genommen ist es nicht expliziert geregelt, wie groß dieses
    Behältnis tatsächlich sein darf. Zu allen Seiten fest umschlossen und
    verschlossen. Das bietet natürlich Spielraum. Das kann auch mit einem
    verschlossenen Zimmer erreicht werden, bei dem die Sicherheit durchaus
    höher ausfallen kann, als sie es bei einer Stofftasche mit Tagebuchschloss
    ist.
    Ich würde es trotzdem nicht machen, da es in meinen Augen unordentlich ist.
    Bei mir muß das seinen geordneten Platz haben. Im Schrank mit Schloss.

    Gruß, Ralf
    Alt, aber bewaffnet. :thumbsup:

    Orbis non sufficit quod Omnia tempus habent.

  • Hmm, vielleicht dient ein entspannterer Umgang mit dem Thema der Klärung des Sachverhalts. Oder geht es hier einfach nur um´s Recht "haben" durchs wortgetreue Auslegen ?

    Die im anderen Thread Gewehr an der Wand präsentieren vorgetragene Argumentation ist interessant, beantwortet meines Erachtens die Frage aber nicht so umfassend, wie es wünschenswert wäre.

    Ein Zitat aus einem Prüfschema von Jura-Individuell begründet keine Rechtsnorm. Die Quelle hätte man nennen können. Zu hoffen ist, das die im Beitrag erwähnte Hamburger Waffenbehörde noch fundiertere Quellen hat. ;) Der genannte § 243 StGB grenzt doch nur den Diebstahl (§ 242) vom besonders schweren Diebstahl ab. Dazu gibt es eine Auflistung von zu durchbrechenden Schutznormen/Sachverhalten, die eine besondere Entschlossenheit oder Perfidität zeigen. Im Grunde geht es der Unterscheidung in den § 242 bis 244 aber nur um die unterschiedlichen Strafumfänge.

    Nebenbei: Schon der Regelfall der Aufbewahrung nach altem WaffG wäre (in einer dauerhaft bewohnten Privatwohnung) von der noch strengeren Rechtsnorm (1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe, auch der Versuch ist strafbar) des § 244 heute geschützt.

    Natürlich ist die Abwägung der Mindestanforderung Gleich- oder Höherwertigkeit zum geverschlossenen Behältnis schwierig, zumal sie oft erst im Nachhinein kommt, d.h. es ist etwas passiert und nun wird bewertet, ob die Aufbewahrung ordnungsgemäss war.

    Dennoch ist bei der Vielzahl der Aufbewahrungen, räumlich unterschiedlichen Verhältnisse, Mitbewohnerkonstellationen usw. keine alle Realfälle und alle Sachbearbeitermeinungen einschliessende praktische Empfehlung möglich.

    Im Zweifelsfall kann aber auch der Besitzer nur freier Waffen sich eine polizeiliche Beratung zur Einbruchssicherheit kostenlos zukommen lassen. Spätestens wenn Du einen Einbruch hattest, bieten sie Dir das sowieso an.

    Übrigens auch ein Grund, keinen Sch.... rumliegen zu lassen, d.h. keine freie Waffe/tragbarer Gegenstand/Munition im Sinne des WaffG: Wenn ein tatsächlicher Wohnungseinbruch angezeigt wird, ist das Betreten des Tatorts durch Ermittlungsbeamte schwer zu verhindern.

    Sinn dieses Themas ist doch u.a. , das die Besitzer freier Waffen seltener im Polizeibericht auftauchen, oder ? Also lasst uns die unbedarften Leser durch die Uneinigkeit der Bedarften nicht mehr als nötig verwirren. ;)

    Andreas

    Einmal editiert, zuletzt von gilmore (4. November 2018 um 13:11) aus folgendem Grund: inhaltlicher Fehler

  • Die Definition von Behältnis ist eindeutig kein Raum.
    Das ist allerdings gar nicht relevant da ein Behältnis
    gerade nicht ausdrücklich gefordert ist.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Und jetzt konzentriere dich mal ganz auf das erste Wort!

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.