Brotzeit beim Campen oder ähnlichem mit großem Messer?

Es gibt 28 Antworten in diesem Thema, welches 4.965 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (28. August 2018 um 16:48) ist von DIE_HARD.

  • Hallo zusammen,

    Bei uns in der Norma werden wieder Messer verkauft. Das hat mich auf einige Fragen gebracht, die ich außer Euch leider niemandem stellen kann ;)

    Neben Taschenmessern, Japanischen Sägen und einem Allroundmesser mit kleiner Taschenlampe und Feuerstein, das ich mir fürs Auto gekauft hab, gibt es auch wieder Macheten und etwas, das ich am ehesten als Khukuri bzw. Kukri bezeichnen würde.

    Das Teil sieht Mords gefährlich aus und auf der Packung steht nur der übliche Gesetzestext mit dem "berechtigten Interesse".

    Dazu eine Frage: Wie sieht denn ein "berechtigtes Interesse" bei einer Machete, einem langen Messer oder einem Kukri aus? Wenn ich es als Gärtner in der Arbeit brauche ist der Fall klar, auch im eigenen Garten zum Sträucher kürzen kann man das wohl verwenden.
    Aber wie ist es z.B. beim Zelten? Wir fahren oft an den Donaustrand und holen uns dort aus angeschwemmtem Holz und Stöcken unser Feuerholz, da könnte man eine Machete oder ein Kukri oft gut gebrauchen.

    Außerdem hab ich vor langer Zeit zwei Messer geschenkt bekommen mit feststehender Klinge, die aber jeweils über 20cm lang sind. Darf ich die z.B. zum Grillen oder Brotzeit machen am Campingplatz oder bei nem Open Air verwenden, wenn ich sie nicht mit mir herum trage? Was mach ich damit beim Transport, müssen die in ein Verschlossenes Behältnis?

    VERschlossen oder nur GEschlossen?

    Ich will die Teile keinesfalls beim Spazieren gehen mitführen, mir geht es da nur um ein (aus meiner Sicht) berechtigtes Interesse.
    Dass ich mein Schwert, das mir mal ein Freund geschenkt hat der sich mit Mittelalteraufführungen beschäftigt nicht mit rum tragen darf ist klar ;).

    Zu dem fällt mir auch noch was ein:

    Es ist ein echtes Schwert, also kein Dekoteil mit Sollbruchstelle. Gerade, zweischneidig (stumpf) und ca. 1m Klingenlänge.
    Im Moment hängt es an der Wand in der Wohnung. Ich will mir dazu mal nen Schild mit dem Wappen meines Heimatortes schreinern, wenn ich die Zeit dazu habe.
    Darf ich das offen herum hängen lassen? Ich wohne alleine und hab keine Kinder, ohne mich kommt hier niemand rein.


    Sorry, falls die Fragen dämlich erscheinen, aber der Gesetzgeber ist ja nicht fähig hier klare Aussagen zu treffen. "Berechtigtes Interesse" ist so schwammig formuliert, wie es wohl nur wir deutschen fertig bringen :P .
    Mir ist auch klar, dass ihr keine Rechtsberatung seid aber ein Paar Erfahrungswerte würden mir schon reichen.

    Danke!

  • Ich hab gerade gelesen, dass Machete und Äxte als Werkzeuge gelten, auch bei mir hier in Bayern. Dazu soll es scheinbar eine Ministerielle Bekanntmachung geben, auch wenn ich die im Netz nirgends finde.
    Werder Axt noch Machete oder Kukri finden im Waffengesetz Erwähnung.

    Darum also werden die so oft bei Norma verkauft, im Moment gibts auch wieder ein Teil dass wie ein Tomahawk aussieht. In der Stadt damit herumrennen sollte man trotzdem nicht damit aber zum Äste kürzen für ein Lagerfeuer sollt es gehen.

  • Es ist verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen! ... Dieses Verbot gilt nicht, sofern für das Führen der Messer ein berechtigtes Interesse vorliegt.

    Sobald du dieses Messer nicht als Messer sondern als Werkzeug benutzt, hast du ja ein berechtigtes Interesse.

    Fürs Kleinmachen von Lagerfeuerholz würde ich aber eher ein kleines Beil, ggf. noch ne kleine Säge mitnehmen.

  • Fürs Kleinmachen von Lagerfeuerholz würde ich aber eher ein kleines Beil, ggf. noch ne kleine Säge mitnehmen.

    Das witzige ist ja, dass wir oft die Akkustihl von meinem Kumpel dabei haben. Die ist recht klein, da sie eigentlich zum einhändigen Entasten gedacht ist und dank Akku sehr leise. Bei größeren Ästen oder ähnlichem braucht man die auch, hier werden oft kleinere Bäume angeschwemmt.
    Leider wird man damit immer sehr schief bis panisch angeschaut =O , wenn man sich Feuerholz zurecht macht. Scheinbar haben die Leute mehr Angst vor einer kleinen leisen Kettensäge, die ja eindeutig ein Werkzeug ist als vor einer Axt oder einer Machete.
    Obwohl sich die leichter nach nervigen Nachbarn werfen lassen würden als die Stihl. Sind auch nicht so teuer :whistling: .


    Zitat von Ingo.M

    Sobald du dieses Messer nicht als Messer sondern als Werkzeug benutzt, hast du ja ein berechtigtes Interesse.


    Heißt also auf Laiendeutsch, dass ich mein 20cm Messer zum Brotzeit machen benutzen darf, solange ich es nicht am Campingplatz mitführe. Das ist gut.
    Nach langem Googlen und einiger Lektüre bin ich nun auch der Meinung, dass es da keine Probleme geben sollte.

    Darf ich auch das Schwert benutzen, wenn das Stück Fleisch groß genug ist? :saint:

    Mit der Definition von "Führen" komm ich aber noch nicht so ganz klar.

    Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG:

    ....führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,....

    Was ist denn nun die tatsächliche Gewalt, bzw. wie wird das ausgelegt? Gilt das schon, wenn ein Messer im Rucksack oder Kofferraum liegt?

  • Führen heißt für mich griffbereit, zB. am Gürtel oder auf dem Beifahrersitz liegend.
    Wenn ich da erst an den Kofferraum muß und dann das Ganze noch aus einem Rucksack rauskramen muss, ist das für mich Transport.
    Bin aber auch kein Rechtsverdreher ^^ .
    Früher gab es Mal so ne "Regelung" was Griffbereit bedeutet, alles was man mit weniger als 3 Handgriffen zum Einsatz bringen kann ist Führen, ob das heute noch so ist?

  • In einer PDF des Verbandes deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler habe ich folgenden Text gefunden, ich weiß aber nicht von wann das ist:

    Zitat

    Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüberaußerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt – so definiertdas Waffengesetz selbst in Anlage 1, Abschnitt 2, Ziffer 4 den Begriff des Führens. Dies bedeutet, dass mit denWorten des Gesetzgebers ausgedrückt erst einmal jeder eine Waffe „führt“, der diese außerhalb seiner Wohnung,seiner Geschäftsräume oder seines eigenen befriedeten Besitztums bei sich hat.


    Wie nun "Bei sich haben" definiert wird ist wieder eine andere Frage. Oder Auslegungssache der Ordnugshüter ;)

  • Ist das nun eine Machete, oder ein „normales“ Kochmesser? Klingenlänge schlappe 30cm. :D

    LG aus Ostfriesland von der Küste.
    Das Leben an sich ist sehr gefährlich und endet tödlich. Immer.


  • In Paragraph 42a des Waffengesetzes ist das ansich geregelt:
    (1) Es ist verboten.
    2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cmzu führen.
    (2) Absatz 1 gilt nicht
    2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
    (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

    Demnach müsste eine Machete verschlossen transportiert werden, dazu würde rein theoretisch eine Plastiktüte die mit zB. einem Kabelbinder verschlossen ist, oder ein mini Schloss womit dein Rucksack vor Zugriff geschützt ist reichen, vor Ort zum Holz hacken (berechtigtes Interesse), darfst du die Machete dann benutzen.
    Ob eine Machete nun überhaupt als Messer oder Werkzeug eingestuft wird, liegt sicherlich in der Situation und am Beamten.
    Vorsichtshalber würde ich eine Machete aber schon als Messer behandeln und dieses dementsprechend transportieren.

    Einmal editiert, zuletzt von Ingo.M (26. August 2018 um 10:02)

  • Es spielt im Bezug zum Führverbot keine Rolle, ob die Machete nun eine Waffe ist oder ein Messer. Bei Waffen kommt grundsätzlich das Umgansverbot für Minderjährige dazu. Führverbot hat die Machete aufgrund ihrer Klingenlänge ohnehin.

  • Hab mich mit Waffe falsch ausgedrückt (war gerade am ändern), meinte als Messer oder als Werkzeug.
    Wurfsterns sind verboten, Kreissägeblätter können sogar Jugendliche problemlos kaufen und transportieren ;) .

  • Auch ein Cutter-Messer ist ein Werkzeug, trotzdem bleibt es ein Messer.
    Aber wer eine Machete benötigt, darf diese ja benutzen. So muss jedem Polizisten einleuchten, dass der Angler damit die Uferböschung nieder hält oder der Jäger die Hochsitzleiter frei schlägt.
    Nur eben unbegründet rumlaufen darf man damit nicht.

  • was auf dem Messer drauf steht ist nicht wirklich wichtig. Die technischen Daten csibd relevant.

    Feststehende klinge über 12cm = führen außerhalb des privaten Grundstück nicht erlaubt. Es sei denn du bist z B. Gärtner und bist damit grade am arbeiten.
    Dazu muss man aber die Machete in einem verschlossenem Behältnis an den Ort des Geschehens bringen.

  • was auf dem Messer drauf steht ist nicht wirklich wichtig.

    Das stimmt so nicht ganz. Problematisch ist das beim Kampfmesser. Denn das ist eine Waffe.

    Dazu muss man aber die Machete in einem verschlossenem Behältnis an den Ort des Geschehens bringen.

    Der Meinung war ich auch. Aber man hat mir da widersprochen, denn der Transport zum Einsatzort gehört zum Zusammenhang des berechtigten Interesses.

    In diesem Zusammenhang:
    Mir ist bereits zweimal von Betroffenen berichtet worden, dass man diesen Leuten mit dem Vorwurf des Führverbotes ein Einhandmesser abgenommen hat, obwohl diese Leute ganz offiziell im Einsatz des Rettungsdienstes waren. Die Polizei hat bemängelt, dass es kein offizielles Rettungsmessers mit abgerundeter Spitze war.
    Ich wäre ja dagegen vorgegangen.

  • ... , obwohl diese Leute ganz offiziell im Einsatz des Rettungsdienstes waren. ...

    Also,... das ein Polizist einem Sani an der Unfallstelle das Messer abnimmt,
    DAS glaube ich erst, wenn ich es mit eigenen Augen gesehen habe ... :huh:

    Gruß Wolf

  • @Floppy
    Zum Thema Transport :
    Ist nicht immer einfach wenn ich Grade den ganzen Angel Kram im Auto habe könnte ich mir das vorstellen das der kontrollierende Polizist das einsieht. Gibt's da irgend ne offizielle Seite oder nen Dokument, wo auch der Transport geregelt ist?

    Wenn das Ermessenssache ist dann wäre mir das zu risikoreich.

  • Das ist einfach:
    Das Führen einer Waffe ist definiert. Sobald sich die Waffe mit wenigen Handgriffen in den Anschlag bringen lässt, ist sie zugriffsbereit und dann führt man.
    Der Transport ist zwar eine Unterart des Führens, jedoch erlaubnisfrei. Um den Transport von ... zum Führen abzugrenzen, muss sich die Waffe in einem verschlossenem Behältnis befinden, damit man die Waffe eben nicht mit wenigen Handgriffen ... Verschlossen bedeutet nicht geschlossen und verlangt einen gesonderten Verschluss.
    Aber der Verschluss und das Behältnis ist nicht vorgeschrieben. Ein Futteral mit einem Vorhängeschloss sind nur beispielhaft.

    Bei Ermessenssachen wäre ich vorsichtig. Denn der Polizist wird auf der Straße nicht diskutieren. Kommt ihm das komisch vor, wird er die Sache konfiszieren. Würde er das nicht tun und es stellt sich später heraus, dass es tatsächlich ungesetzlich war, kann ein Polizist das im Nachhinein kaum mehr zur Anzeige bringen.
    Daher haben meist Diskussionen auf der Straße mit der Polizei keinen Sinn.

  • Mir ist bereits zweimal von Betroffenen berichtet worden, dass man diesen Leuten mit dem Vorwurf des Führverbotes ein Einhandmesser abgenommen hat, obwohl diese Leute ganz offiziell im Einsatz des Rettungsdienstes waren. Die Polizei hat bemängelt, dass es kein offizielles Rettungsmessers mit abgerundeter Spitze war.

    Also das müssen dann aber ziemliche A-löcher gewesen sein bei der Polizei.... Unter "Kollegen" im Einsatz sozusagen könnte man es auch mit einem gut gemeinten Hinweis belassen auch wenn sich die Rechtslage vielleicht wirklich so darstellt.

  • Ist ganz interesant zum Thema :

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