Also das müssen dann aber ziemliche A-löcher gewesen sein bei der Polizei.... Unter "Kollegen" im Einsatz sozusagen könnte man es auch mit einem gut gemeinten Hinweis belassen auch wenn sich die Rechtslage vielleicht wirklich so darstellt.
Nein, das ist deren Ermessensspielraum. Aber ich würde mich nicht darauf verlassen.
Aber genau deswegen ist der leidige 42a eher ein "Verwirrungsparagraf" und beweist einmal mehr, dass gerade das WaffG von Ausnahmen durchsiebt ist, die man kaum überblickt. Beim 42a kommt noch hinzu, dass gerade die Ausnahmen nicht eindeutig und klar formuliert sind. Das Apfelschälen mit einem Messer ist durchaus üblich und dürfte eigentlich zum "allgemein anerkannte Zweck" verstanden werden. Ist es aber im Sinne des WaffG nicht, denn die Begründung für das Führen eines Einhandmesser - wenn ich mal einen Apfel unterwegs schälen will - zählt als Ausrede nicht.