Zwillen Schießstand für den Garten

Es gibt 44 Antworten in diesem Thema, welches 12.110 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (11. Juli 2018 um 11:34) ist von Flitzpiepe.

  • So langsam müsste doch alles Rechtliche "durchgekaut" sein . . . Übrigens zum "gefühlten" 1.000.000'mal in diesem Forum ;)

    Eben nicht. Offenbar will ja hier niemand einsehen oder verstehen das im WaffG bewusst ganz allgemein vormuliert wurde und der Einzelfall in den Errmessensspielraum der unteren Behörden vor Ort gelegt wurde.
    Wir können uns hier dusselig diskutieren, was beim einen dort nicht beanstandet wurde, muss nicht unbedingt beim nächsten hier problemlos durchgehen.
    Von den vielen völlig konstruierten Vorwürfen gar nicht zu reden.

  • Bei diesem Thema (und vielen anderen) geht es m.E. um gesunden Menschenverstand, Verantwortung und Sozialverhalten.
    Fakt ist, man darf freie Waffen besitzen und mit erheblichen Einschränkungen darf man damit außerhalb zugelassener Schiessstände auch schiessen.
    Und aus dieser Konstellation kann man doch was machen! Es ist nun mal so, dass man bei Genehmigungs- und Erlaubnisfreiheit eben keine konkrete Genehmigung oder Erlaubnis gibt. Im Falle von "Problemen" steht einem ja der Rechtsweg offen. Leichter ist es aber, Probleme bestmöglich zu vermeiden. Und dafür gibt es kein Spezialrezept. Bester Schutz ist wohl immer Unauffälligkeit.
    Nicht einfach, Spass bei diesem Hobby zu haben. Aber möglich.

  • Ich werde nie verstehen, warum in diesem Forum selten die Möglichkeit
    ausgelassen wird, etwas rechtlich zu zerpflücken.

    Es ist schön daß es hier erfahrene Schützen gibt, die einem auch rechtlich
    mit Rat und Tat zur Seite stehen können.
    Allerdings machen die ganzen "Juristereien" hier im Forum, auch häufig
    das eigentliche Thema kaputt.

    Field Target Club Nordhessen
    SILHOUETTEN-STAMMTISCH SG STEINHORST 1850 e.V.

  • Genau das meine ich auch und wollte das mit meinem Post ausdrücken :!:


    Oberschlesien ist mein liebes Heimatland,
    wo vom Annaberg man schaut ins weite Land,
    wo die Menschen bleiben treu in schwerster Zeit,
    für dies Land zu kämpfen, bin ich stets bereit !!!

  • Ich glaube weder Juristen und schon gar nicht sogenannten Sachverständigen, weil ich da schon viele schlechte Erfahrungen gemacht habe. Amtsrichter sind oft auch ziemlich simpel denkende Menschen, erst ab Oberlandesgericht bekommt man meist vernünftig denkende Richter.

    ......................................
    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
    (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig....mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

    Damit ist das Gartenschiessen schon mal per se kein Schiessen auf einer Schießstätte. Völlig unabhängig davon was in §27 steht. Denn der §12 regelt die Ausnahmen der anderen §.

    Gruß Udo

    Vielen Dank Udo! :thumbup:

    Damit ist mal wieder ein Irrtum aufgeklärt! :saint: