Es gibt 31 Antworten in diesem Thema, welches 6.657 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (29. März 2019 um 22:03) ist von HEB.

  • Also ich habe noch nie für eine Softairwaffe einen Schalldämpfer gesehen der ein F hatte. Egal ob die Waffe ein F hatte oder nicht. Der Schalldämpfer erfüllt auch in keinster Weise bei einer Softairwaffe die Aufgabe den Schall zu dämpfen, sondern wäre wohl eher eine Laufverlängerung mit der Optik eines Schallis.
    Wenn man sich eine Softair mit F kauft und es ist bereits ein Schalldämpfer als Zubehör, oder fest integriert dabei, hat dieser keine eingene Kennung durch ein zusätzliches F oder einen derartigen Hinweis.

    Gruß Markus :)

  • Wenn die Waffe ein :F: braucht, muss auch ein Schalldämpfer das "nur für :F: Waffen" drauf haben.

    Schwachsinn hoch 3 ... der Schalldämpfer braucht gar nichts und ist frei und der Waffe für die er ist gleich gestellt ... also wenn auf EWB Waffe braucht man auch für den Schalldämpfer eine EWB ... wenn nicht, dann braucht auch der Schalldämpfer nichts ... ein :F: schon gar nicht er ist weder Waffe noch relevantes Waffenteil ...

  • Schwachsinn hoch 3 ... der Schalldämpfer braucht gar nichts und ist frei und der Waffe für die er ist gleich gestellt ... also wenn auf EWB Waffe braucht man auch für den Schalldämpfer eine EWB ... wenn nicht, dann braucht auch der Schalldämpfer nichts ... ein :F: schon gar nicht er ist weder Waffe noch relevantes Waffenteil ...

    Das kannst du dann nach einer Kontrolle gerne mit dem Richter diskutieren.
    Schalldämpfer ohne diesen Hinweis werden von Staatsawaltschaft und Richter gerne als Schalldämpfer für Schafe Waffen, also WBK pflichtig angesehen, hast du den benötigten Eintrag nicht, haste ein Verfahren wegen unerlaubten Waffenbesitz am Hals.
    Das Gleiche gilt wenn dich Jemand mit nem KK und Schalldämpfer mit dem besagten Hinweis drauf erwischt, mit dem Anbau eines F Dämpfers an eine WBK Waffe, stellst du den Dämpfer der Waffe gleich (missbrauchst einen für freie Waffen freien Dämpfer) und brauchst auch den dafür benötigten Eintrag in der WBK.
    Auch wenn es sich nur um einen Hinweis handelt, wird mit diesem Hinweis eine Freigabe für einen bestimmten Zweck generiert.
    Ich möchte wegen so einem "Quatsch" jedenfalls keinen Ärger haben.
    Gruß Ingo

    Einmal editiert, zuletzt von Ingo.M (15. Juli 2018 um 09:17)

  • Der Schalldämpfer erfüllt auch in keinster Weise bei einer Softairwaffe die Aufgabe den Schall zu dämpfen, sondern wäre wohl eher eine Laufverlängerung mit der Optik eines Schallis.
    Wenn man sich eine Softair mit F kauft und es ist bereits ein Schalldämpfer als Zubehör, oder fest integriert dabei, hat dieser keine eingene Kennung durch ein zusätzliches F oder einen derartigen Hinweis.

    Es war ja die Frage nach einem Schalldämpfer und nicht nach einer Laufverlängerung/Optik Rohr/Kompensator oder Ähnlichem.
    Fest verbaute Schalldämpfer brauchen auch keine Hinweis auf die Benutzung, da ja unlöslich mit der jeweiligen Waffe verbunden.

  • Das kannst du dann nach einer Kontrolle gerne mit dem Richter diskutieren.Schalldämpfer ohne diesen Hinweis werden von Staatsawaltschaft und Richter gerne als Schalldämpfer für Schafe Waffen, also WBK pflichtig angesehen, hast du den benötigten Eintrag nicht, haste ein Verfahren wegen unerlaubten Waffenbesitz am Hals.
    Das Gleiche gilt wenn dich Jemand mit nem KK und Schalldämpfer mit dem besagten Hinweis drauf erwischt, mit dem Anbau eines F Dämpfers an eine WBK Waffe, stellst du den Dämpfer der Waffe gleich (missbrauchst einen für freie Waffen freien Dämpfer) und brauchst auch den dafür benötigten Eintrag in der WBK.
    Auch wenn es sich nur um einen Hinweis handelt, wird mit diesem Hinweis eine Freigabe für einen bestimmten Zweck generiert.
    Ich möchte wegen so einem "Quatsch" jedenfalls keinen Ärger haben.
    Gruß Ingo

    Konkrete Fälle nennen mit Aktenzeichen etc. ansonsten ist das alles Mutmassung ... wenn ein Schalldämpfer auf einer F-Waffe montiert ist, dann ist der ebenso wie die Waffe frei und da gibt es auch für einen "Richter oder Staatsanwalt" nichts zu deuteln ... außerdem werden auch LG-SD ohne Kennzeichnung hergestellt und verkauft ... da KK eine EWB benötigt würde auch ohne :F: sowieso jeder SD auch EWB pflichtig werden und somit der Erwerb und Anbau auch eines mit "Nur für KK Waffen" versehenen SD erlaubnispflichtig... da du ja Sachkunde nachweisen musstest wenn du einen KK besitzt ist das sicher bekannt ...

    Aber wenn es dich beruhigt, dann kritzelst du dir das "nur für :F: Waffen" selber drauf ... das ist nur ein Hinweis und weder eine erlaubnispflichtige Stempelung nach das Verändern eines waffenrelevanten Teils und/oder einer Waffe ...

  • Hallo zusammen,
    also aus Erfahrung, ich habe mehrere Schalldämpfer für Luftdruck-Gewehre gesehen, diese alle eine Stempelung mit "NUR FÜR F LUFTDRUCKWAFFEN" hatten.
    Darum auch meine Frage auch zu den Softair-Dämpfern.
    Selbst bei einer HK MP5 Softairwaffe mit beiliegendem Dämpfer ist auch kein "F im Fünfeck" vorhanden!
    Gruß: Hohenwolf

  • da KK eine EWB benötigt würde auch ohne sowieso jeder SD auch EWB pflichtig werden und somit der Erwerb und Anbau auch eines mit "Nur für KK Waffen" versehenen SD erlaubnispflichtig... da du ja Sachkunde nachweisen musstest wenn du einen KK besitzt ist das sicher bekannt ...

    Genau! Nur gibt es meines Wissens keine Schalldämpfer wo "nur für KK Waffen" bzw erlaubnispflichtige Waffen drauf steht, da steht halt nur nicht der Satz mit dem F drauf, bzw es ist noch eine Nummer für den Eintrag in die WBK drauf.
    Ich persönlich möchte da bei einer Kontrolle keine Diskussionen anfangen ob der neben dem Waffenschrank liegende Schalldämpfer für das im Waffenschrank befindliche LG oder KK ist.
    Und die Beweispflicht liegt nun Mal beim Besitzer ob das Teil frei oder ggf. nur mit Eintrag gekauft hätte werden dürfen.
    Mag ja sein dass das Auslegungssache bzw schlecht geregelt oder auch ne Grauzone ist, nur hat man im Fall der Fälle wahrscheinlich die Pappnase auf.
    Wenn da der Satz, nur für F Waffen drauf steht, gibt es eine eindeutige Zuweisung zum LG.
    Aber jeder sollte es so handhaben wie er das für richtig hält.
    Und warum darf man wohl keinen Schalldämpfer für ein F Gewehr selber bauen?

    Einmal editiert, zuletzt von Ingo.M (15. Juli 2018 um 12:00)

  • ....
    Und warum darf man wohl keinen Schalldämpfer für ein F Gewehr selber bauen?

    Zum wiederholten Male ... wo steht das?

    im Waffengesetz nämlich nicht ... da steht nur, dass es eben wesentliche Teile von Waffen (die darf ich nicht bearbeiten und selber bauen) und eben Schalldämpfer gibt ... und da Schalldämpfer den Waffen für die sie gebaut sind gleichgestellt sind darf ich auch Schalldämpfer für :F: Waffen selber bauen, da die ja eben frei und kein wesentlicher Teil einer Waffe sind ... nicht immer da irgendwas hinein interpretieren, was da nicht drin steht ...

    Der Gesetzgeber wollte sich das einfach machen mit den Teilen und die freien Waffen einfach dabei vergessen ... und so sind die :F: Schalldämpfer mit durchgerutscht ...

  • Zumindest gibt es Angaben wie: Schalldämpfer stehen in Deutschland wesentlichen Teilen von Schusswaffen gleich (WaffG, Anlage 1, Ziffer 1.3 in Verbindung mit § 4 und § 10 Abs. 1).
    Wesentliche Teile von Waffen dürfen meines Wissens nicht ohne Genehmigung selbst hergestellt werden.
    Ich bin aber kein Rechtsanwalt, und bin mit der Amtssprache auch nicht wirklich vertraut. Mag natürlich sein dass ich da was falsch interpretiere.

  • Dann nochmal:

    ***************************************************************************
    1.3
    Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
    Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie
    bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.

    Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert
    durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;
    *****************************************************************************
    Bei der folgenden Aufzählung der wesentlichen Teile werden Schalldämpfer auch nicht aufgeführt ... ergo ist ein Schalldämpfer (den man ja sowieso nur für :F: Waffen frei bekommt) eben kein wesentliches Teil von einer Waffe ... wie auch, die Waffe funktioniert ja auch ohne SD ...

    Dazu braucht man ausnahmsweise einmal kein Rechtsanwalt zu sein ...