9 mm Flobert Gewehr auf Gelber WBK?

Es gibt 54 Antworten in diesem Thema, welches 11.835 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (17. August 2018 um 15:21) ist von Dr.Med.Wurst.

  • Nein mangels nicht vorhandener Disziplinen in den Verbaenden.

    Tag auch,

    habe 3 Repetierer auf Gelb eingetragen und mich hat keiner nach der Disziplin gefragt !
    Die musste ich nur für die Grüne angeben :whistling:

  • habe 3 Repetierer auf Gelb eingetragen und mich hat keiner nach der Disziplin gefragt !

    Naja, der SB ist selten Sachkundig, noch kann er über die Bedingungen einer Disziplin Bescheid wissen. Daher ist der Erlaubnisinhaber für die Richtigkeit der Einträge verantwortlich.
    Ich gebe da mal ein deutlicheres Beispiel:
    Sportschütze beantragt nach Disziplin x bei seinem Verband y einen Revolver. Der Verband prüft seine Mitgliedschaft, seine Sachkunde und die Notwendigkeit einer Schusswaffe für die beantragte Disziplin und bestätigt das Bedürfnis.
    Mit diesem Bedürfnisschreiben bekommt der Sportschütze einen Voreintrag, der dann lautet:
    Revolver (Kat B), 375 Magnum, Munerwerb ja.
    Mit diesem Voreintrag erwirbt es nun einen Revolver mit 2" Lauf. Der Waffenhändler verkauft ihm diesen auch, weil er anhand des Voreintrages das Bedürfnis nicht sehen kann.
    Der SB trägt diesen auch ein, weil er Anhand des Modells und der Seriennummer nicht sehen kann, dass dieser Revolver sportlich gar nicht zugelassen ist.
    (Falls nicht bekannt - Alle Kurzwaffen unter 3" sind sportlich ausgeschlossen - AWaff § 6)

    Ergo - der Sportschütze hat am Bedürfnis vorbei gekauft. Keine Frage, im Falle einer Prüfung ist er u.U. wegen unerlaubten Waffenerwerbs dran.

    Natürlich würde der SB (mir) auch einen Flobert auf gelb eintragen. Aber bekannt ist auch, dass auf der "gelben Sportschützen WBK" - um das mal deutlich auszuschreiben - nur Waffen eingetragen können, für die die sportliche Nutzung zulässig ist. Es zählt daher nicht die technische Auslegung der Waffe, sondern die Nutzung. Und eben das muss der Erlaubnisinhaber ggf. belegen können.

    BTW: Ich habe schon eine Gelbe in den Händen gehabt, auf der eine Walther GSP .22 eingetragen war. Mein Einwand stieß nur auf Unglauben und mit dem Hinweis, es ist doch eine Sportschützen WBK für einen Sportschützen.

    Fraglich ist das auch in der Zukunft, insbesondere weil wir die Möglichkeiten des NWR nicht kennen. Da im NWR auch das Bedürfnis eingetragen ist, mit der die Waffe genehmigt wurde, könnte das möglicherweise (automatisch) auffallen.

    Für meine Fragegestellung hat sich das erledigt. Mir ist ein alter K98 in die Finger gefallen, der nun auf Gelb eingetragen ist. Dafür hat er mir auch wunschgemäß eine neue WBK auf dem neuen Formular ausgestellt, was letztlich mein Ziel war.
    Der Flobert ist aber dennoch reserviert und wird irgendwann mal nebenbei auf Grün eingetragen. Da ich noch zwei 686 bestellt habe, mache ich das dann in einem Rutsch.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (17. August 2018 um 13:20)

  • Tag auch,
    habe 3 Repetierer auf Gelb eingetragen und mich hat keiner nach der Disziplin gefragt !
    Die musste ich nur für die Grüne angeben :whistling:

    Hast du die alte Gelbe oder die Neue?
    Bei der Alten war es egal, Hauptsache Einzellader und länger als 60cm, bei der Neuen (auch Mehrlader), wird da schon genauer hingeschaut, bei nem Standard Kaliber wie .22l.r. bzw. 22lfb wird es da auch wenig Fragen geben, 9mm Flobert ist mittlerweile aber was "Exotisches".

  • Bei Kurzwaffen alles klar da gehe ich mit dir konform !
    Sportschütze-Grundkontingent-2x Kurz
    und soweit ich weis 3x Halbautomat Langwaffe alles mit Bedürfniss.

    Bei der Gelben nicht und meine SB hat Ahnung und ist sehr pingelig, was in diesem Beruf durchaus erwünscht ist ^^
    Jede Langwaffe die für Sportschützen geeignet ist ( vieleicht meinst du das ? ) und die Eigenschaften erfüllt die im Text auf der gelben WBK angegeben sind, kannst du kaufen eintragen lassen, vom Händler und abstempeln lassen von der Behörde. Da wird nicht gefragt ob ein Bedürfniss vorliegt !
    Vorraussetzung ist natürlich die Mitgliedschaft in einem Verein.

    Grundsätzlich gilt aber: alle Waffen müssen für den Sportschützengebrauch geeignet sein.
    Vieleicht wird das in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt aber hier in SH hat
    mich keiner gefragt welche Disziplin ich mit der RPR oder der Svage Tactical schieße, beide in .308 !

  • Hast du die alte Gelbe oder die Neue?Bei der Alten war es egal, Hauptsache Einzellader und länger als 60cm, bei der Neuen (auch Mehrlader), wird da schon genauer hingeschaut, bei nem Standard Kaliber wie .22l.r. bzw. 22lfb wird es da auch wenig Fragen geben, 9mm Flobert ist mittlerweile aber was "Exotisches".

    Meine Gelbe ist von 2014 !

  • Jede Langwaffe die für Sportschützen geeignet ist ( vieleicht meinst du das ? ) und die Eigenschaften erfüllt die im Text auf der gelben WBK angegeben sind, kannst du kaufen eintragen lassen, vom Händler und abstempeln lassen von der Behörde. Da wird nicht gefragt ob ein Bedürfniss vorliegt !

    Genau das ist ein Irrtum.
    Jede erlaubnispflichtige Schusswaffe, die ein Sportschütze erwirbt, unterliegt grundsätzlich der zulässigen sportlichen Eignung, was bedeutet, sie muss in(irgendeiner) Sportordnung zulässig sein. Der SB kann und wird davon ausgehen, dass der Sportschütze auch nur danach einkauft.
    Es geht eben nicht nach "Eignung". Diesen Begriff gibt es im Waffenrecht im Bezug Sportschützen nicht. Es nur um Zulässigkeit.

  • .308 ist auch ein gängiges Kaliber was auch sportlich genutzt werden kann, die eigentliche Form, ob nun mit sportlichem oder jagdlichem Schaft wird nicht überprüft.

  • Stimmt, aber nicht nur das ansonsten zulässige Kaliber entscheidet über die Zulässigkeit, sondern die Waffe insgesamt. Sonst wäre ja auch jeder Selbstlader für Sportschützen erreichbar, was aber nicht so ist.
    Ob es für kombinierte Waffen eine Disziplin gibt, weiß ich nicht. Wenn nicht, wäre der Drilling oder die Bockbüchs ebenso für den Sportschützen nicht erwerbbar.

  • Ich zitiere hier mal einen Auszug aus der WaffVwV, indem die sportliche Nutzung der Waffen für Sportschützen generell gilt:

    Zitat

    Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein muss. Es soll dem Sportschützen also ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Absatz 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist.

  • Von wann ist der Auszug? Ich habe meine WBK jetzt seit gut 25 Jahren, und zumindest damals hat das Niemanden auf der Behörde interessiert, da hätte ich mir von Flobert bis .50BMG alles kaufen können, Hauptsache Einzellader und länger als 60cm.
    Mit meinem Anschütz Match Gewehr von 72 darf ich auf Grund der Schaftform (wurde Mal in der Sportordnung geändert), heute auch keine Meisterschaft mehr mitschießen, trotzdem kann ich es immer noch zum Training nutzen.
    Selbst mit einem Jagdlichem Gewehr kann man sportlich üben.
    Bei einem 9mm Glattlauf Flobert wird der Übungsgedanke allerdings dünn.

  • Nachweis des Bedürfnisses

    • Sie sind Mitglied in einem Schießsportverein.
    • Sie nehmen seit mindestens 12 Monaten regelmäßig am Schießsport im Verein teil.
    • Die Waffe, die Sie kaufen wollen, ist für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung zugelassen

    Das gilt jetzt für Baden Württenberg, egal ist ja nur ein Beispiel.

    Ich sehe das mal so:
    Ist die Waffe, egal welches Kaliber, für das sportliche schießen zugelassen, kann ich diese erwerben und eintragen lassen !
    Da musste mein Verein nichts bestätigen und so ist es bei mir gehandhabt worden.
    Das heißt für mich : Ist die RPR in .308 ,vom Werk her gewissermaßen, für das sportliche Schießen zugelassen, kann ich diese erwerben.

    Die Behörde kann dem Waffenhersteller doch auch sagen: Stopp ! für diese Waffe erteilen wir keine sportliche Zulassung die ist nur
    für Jagdliche Zwecke zu gebrauchen.

    Entschuldigt bitte wenn mich da nicht vernünftig ausdrücke, ich arbeite noch daran :saint:

  • Von wann ist der Auszug?

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
    Vom 5. März 2012. Meines Wissens aktuell.

    da hätte ich mir von Flobert bis .50BMG alles kaufen können, Hauptsache Einzellader und länger als 60cm.

    Früher vielleicht.

    Selbst mit einem Jagdlichem Gewehr kann man sportlich üben.

    Es geht hier um das Bedürfnis für den Erwerb. Ob diese Waffe dann auf dem Schießstand zugelassen ist auf dem man schießen will, ist eine andere Sache.

    Bei einem 9mm Glattlauf Flobert wird der Übungsgedanke allerdings dünn.

    Nö, denn üben kann man auch auf jagdlichen Schießständen.

    Das gilt jetzt für Baden Württenberg, egal ist ja nur ein Beispiel.

    Das entspricht der bundesweiten Regelung und ist eben der (bundesweiten) Regelung im Gesetz entnommen. Das ist genau das, was ich eingehend ausdrücken will. Der Sportschütze ist in der Verantwortung auch die Waffe zu erwerben, die sportlich zugelassen ist. D.h. dieser Waffentyp muss in irgendeiner Sportordnung zulässig sein.