Es gibt 39 Antworten in diesem Thema, welches 5.008 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (20. März 2018 um 19:35) ist von Oldcrow.

  • Hallo zusammen,

    ich möchte mal fragen, wie es rechtlich mit der Verwendung eines Abzugsschlosses aussieht.
    Zwar halte ich meine Waffen immer in einem Schrank verschlossen und den dazu genutzten Raum sowieso, aber inwiefern gilt auch ein Abzugsschloss? Falls die Waffe mal ausserhalb des Schrankes oder abschließbaren Koffer usw. aufbewahrt oder auch transportiert wird. Schloss dran und gut ist?

    Und wie ist es bei CO2-Waffen, bei denen die Kapsel im Magazin steckt, welches aber entnommen und verschlossen aufbewahrt wird? Gilt die Waffe dann ebenfalls als "sicher" aufbewahrt oder transportiert? Es fehlt dann also der notwendige Antrieb.

    Oder andersrum, wenn die Kapsel zwar in der Waffe steckt, aber das Magazin/Hülsen entnommen und verschlossen sind, so dass ebenfalls keine Schussabgabe möglich ist? Oder reicht die theoretische Möglichkeit, ein Projektil in den Lauf/Verschluss zu fummeln um so das Magazin/Hülsen zu umgehen?

    Ich nehme an, dass man auch eine CO2-Waffe auch ohne Kapsel so sichern muss, als wäre sie mit einer Kapsel bestückt, denn meist lässt sich dies von aussen nicht erkennen. Ist das relevant oder die Tatsache, dass sie dann eben nicht über einen Antrieb verfügt? Auch hier könnte ja jemand unbefugt eine Kapsel laden.

    Was davon ist rechtlich statthaft oder welche Möglichkeiten gibt es noch, ausser verschlossener Schränke oder Koffer? Sei es für die (temp.) Aufbewahrung zuhause oder unterwegs. Was geht und was geht nicht?

    Danke & Gruß :)

    Jetzt ist soweit, dass soweit ist 8o

  • "in einem verschlossenen Behältnis" ist eigentlich eindeutig.
    Es ist auch egal, ob eine Waffe gerade funktonsfähig ist oder nicht, sie ist eine Waffe, fertig.

    Mit einer abschließbaren Halterung fest an der Wand, das wird wahrscheinlich noch als "gleichwertig" gesichert gelten.


    Bei Luftdruckwaffen gibt es keine Munition, "voneinander getrennt" ist da also irrelevant.


    Stefan

  • Macht es bei SSW nicht auch einen Unterschied ob das Magazin davon getrennt oder nicht mitgeführt wird?

    Wenn es für Luftdruckwaffen keine Munition gibt, womit werden sie dann zur Waffe?

    Dann sind also Abzugsschlösser im Sinne des Gesetzes nicht sicher?

    Sorry dass ich das hinterfrage, es geht sich mir auch ums verstehen! ?(

    Jetzt ist soweit, dass soweit ist 8o

  • Sorry dass ich das hinterfrage, es geht sich mir auch ums verstehen!

    Das versuche ich auch seit Jahren. 8)
    Es ist mir noch nicht gelungen. Das WaffG und andere Gesetze sind halt so dämlich geschrieben das Otto Normalverbraucher es nicht verstehen kann oder soll.
    Gesetze wiedersprechens sich sehr häufig in sich selbst. Deshalb sind diese so schwer verständlich.
    Beispiel:
    § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
    (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Widerspruch folgt sogleich:
    § 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche
    (1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.
    (2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.
    (3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

    Dann gehts weiter:

    § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
    Die einzelnen Absätze spare ich mir mal. Die sind zu lang.

    Einfach in ein Gesetz reinschauen, reicht also nicht, da sich ständig Widersprüche darin befinden.

    Zum Beispiel Krankengeld:Einkommensteuergesetz (EStG)§ 3
    Steuerfrei sind
    1.a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

    Zu früh gefreut, das ist falsch, denn ein Stück weiter heißt es:
    § 32b Progressionsvorbehalt
    (1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,
    1.b)Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,

    Das bedeutet nichts anderes, als das Krankengeld eben doch in voller Höhe versteuert wird.
    Verar.schung nennt man das. Krankengeld wird voll versteuert man nennt es einfach nur anders.
    Davon war ich selbst betroffen, deshalb habe ich diese Beispiel ebenfalls gewählt und es gibt keine Möglichkeit dieser Ungerechtigkeit zu entgehen. Als Kranker ist man deutlich schlechter gestellt.

    Gesetze werden absichtlich so verfasst, damit diese unverständlich bleiben und der kleine Bürger verunsichert bleibt.
    Man könnte durchaus klar formulieren, aber das ist offensichtlich nicht gewollt.
    Wahrscheinlich damit die Rechtsverdreher genug Arbeit haben.
    Selbst Richter blicken da nicht mehr durch. deshalb werden auch viel Urteile in höherer Instanz wieder aufgehoben.

    Gruß Udo

  • Ich halte das einfach so:

    CO2 Waffen im Schrank.
    Schlüssel vom Schrank in kleinem Tresor.
    Im Tresor die Rundmagazine (Walther, Airmagnum).
    Das eine Luftgewehr, das ich habe, hat im Schrank noch zusätzlich ein Abzugsschloss.

    Bin aber gerade am überlegen, das ganze Hobby an den Nagel zu hängen.
    Die Vorschriften und die öffentliche Hysterie bezüglich Waffen nervt.

  • Dann sind also Abzugsschlösser im Sinne des Gesetzes nicht sicher?

    Da muss zwischen zwei "sicheren" Fällen unterschieden werden.
    Nicht Zugriffsbereit und nicht Schussbereit.
    Bis auf Ausnahmen muss die Waffe nicht Zugriffsbereit "transportiert" werden. Ein entladen macht die Waffe lediglich nicht Schussbereit. Ein Abzugsschloss dürfte in beiden Fällen nur als Zusatzmaßnahme gelten.

  • Wenn es für Luftdruckwaffen keine Munition gibt, womit werden sie dann zur Waffe?

    Weil sie trotzdem Schießen!
    Also Geschoß durch Lauf und so.


    Macht es bei SSW nicht auch einen Unterschied ob das Magazin davon getrennt oder nicht mitgeführt wird?

    Die Kartuschen sind Munition.
    Führen ist unabhängig von der Schussfähigkeit, auch hier wieder: Waffe ist Waffe.
    Bei der Aufbewahrung macht es einen Unterschied in der für das Behältnis nötigen Einstufung, nicht aber für das Vorhandensein eines solchen.


    Stefan

  • Bin aber gerade am überlegen, das ganze Hobby an den Nagel zu hängen.
    Die Vorschriften und die öffentliche Hysterie bezüglich Waffen nervt.

    Kein wunder, du übertreibst es ja auch völlig. :D

    CO2 Waffen im Schrank.
    Schlüssel vom Schrank in kleinem Tresor.
    Im Tresor die Rundmagazine (Walther, Airmagnum).
    Das eine Luftgewehr, das ich habe, hat im Schrank noch zusätzlich ein Abzugsschloss.

    CO2 Waffen im Schrank - ok
    Schlüssel vom Schrank in kleinem Tresor.... was? :S
    Magazine auch im Tresor?
    Und dann auch noch ein Abzugsschloss?

    Das ist wohl zu viel des Guten, da hätte ich auch kein bock mehr...
    Man kann es sich auch selbst schwer machen.

    Abzugsschloss braucht hier in D bei freien Waffen kein Mensch. Du kannst das ganze Zeug auch in einem Schrank lagern, mit nur einem Schlüssel. Dann erfüllst du die rechtlichen Auflagen genau so und hast weniger Stress und Geraffel mit den ganzen Sicherungen.

  • Da ich Minderjährige im Haus habe, kann man nicht vorsichtig genug sein.
    Wenn die Zeit haben, finden sie den Schlüssel zum Schrank im besten Versteck. ;(

    Die 5sec zum öffnen vom Abzugsschloss kann ich investieren.
    Somit ist auch das Luftgewehr im Falle eines Falles nutzlos.

    Ich weiss nicht, wieso sich hier so viele über Vorschriften/Gesetze echauffieren und meine Herangehensweise lächerlich machen.

    Es muss uns doch nur einer böse wollen. In der heutigen Zeit bin ich mir bei nix mehr sicher.

  • Da ich Minderjährige im Haus habe

    Ok, dann ist es zumindest nachvollziehbar.

    Ich weiss nicht, wieso sich hier so viele über Vorschriften/Gesetze echauffieren und meine Herangehensweise lächerlich machen.

    Lustig machen wollte ich mich nicht, ich wollte nur darauf aufmerksam machen dass es auch simpler geht.
    Wenn natürlich kleine Kinder mit im Spiel sind ist eine zusätzliche Sicherung nicht verkehrt.

  • Mich würde das mit dem Abzugsschloß auch interessieren. Würde gerne ein LG an die Wand hängen. Das geht im Waffenschrank leider schlecht. Wie soll man sich da an seinem Eigentum erfreuen? :(

    Gruß Play

    Die Realität ist eine Frage des Wissens. Gruß Play

  • Auf jeden Fall!!!! Wenn ich mal umziehe wäre das eine echt geile Idee. Eine Plexyglaswand mit ein paar LGs dahinter. :D Coole Idee. Auch wenn man Sie dahinter nicht "befingern" kann.

    Gruß Play

    Die Realität ist eine Frage des Wissens. Gruß Play

  • Klappt leider erst nach Umzug. Im Moment sind die LGs aus Platzmangel in verschlossenen Koffern oder verschlossenen, gepolsterten Taschen (wie Holzscheite) geschichtet. :D;)

    Gruß Play

    Die Realität ist eine Frage des Wissens. Gruß Play

  • Ich lagere alles in Koffern / Futteralen mit Vorhängeschloss dran. Bei Gelegenheit werde ich aber auf Schlösser mit Zahlencodierung wechseln, da ist das Problem mit dem wohin mit den Schlüsseln gelöst.