Frage zu schießen im Garten

Es gibt 208 Antworten in diesem Thema, welches 25.345 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (10. März 2018 um 20:37) ist von HW 100 SE.

  • Das Thema ist laut TE ja nun durch (er lässt das lieber mit dem Schießen in seinem Garten, und das ist auch gut und richtig so). Trotzdem isses immer wieder erstaunlich, wie oft das Thema mit dem "Geschoss, das das Grundstück verlassen kann", wieder hochkommt.

    Die einzige juristisch korrekte Antwort ist tatsächlich die, dass GENERELL und ABSOLUT ausgeschlossen sein muss, dass ein Geschoss das Grundstück verlässt. Der Gesetzgeber hat hier die widerstreitenden Interessen von Waffenbesitzern zum Schießen auf ihrem Grundstück einerseits und das öffentliche Interesse an der körperlichen Unversehrtheit der außerhalb des Grundstücks des Schützen liegenden Umgebung und Personen abgewogen und eine eindeutige Wertung dahingehend getroffen, dass das Interesse der Allgemeinheit außerhalb des Grundstücks vorzuziehen ist. Daher die Formulierung mit dem Nicht-verlassen-können.

    Da auch und gerade auf einem privaten Grundstück wie dem des TEs ein Querschläger oder auch nur versehentlicher Schuss das Grundstück verlassen könnte, ist ein Schießen unter solchen Umständen nicht erlaubt. Es muss physikalisch generell (!) ausgeschlossen sein, dass selbst unbeabsichtigt ein Außenstehender von einem Geschoss getroffen wird. Denn nur dann ist das eben genannte öffentliche Schutzinteresse gewahrt.

    Und was das Hantieren mit ungeladenen scharfen Waffen auf dem eigenen Grundstück angeht - das ist in der Tat erlaubt, solange die Waffe eben ungeladen ist. Ich würde hier allerdings zusätzlich raten, keine Munition in Reichweite griffbereit zu haben und auch nach Möglichkeit nur dort mit der Waffe hantieren, wo die Öffentlichkeit dies nicht sieht, um Komplikationen mit der Ordnungsmacht zu vermeiden. Ganz praktisch und unjuristisch empfiehlt es sich immer, Missverständnisse im Hinblick auf Waffen weiträumig zu vermeiden.

  • Ich hänge mich da jetzt an den ersten Beitrag ran, so oder so ähnlich würde die Zeichnung bei mir auch ausfallen.

    Bisher hatte ich noch nicht die Möglichkeit im Freien, so lange bin ich noch nicht dabei und das Wetter spielt meist nicht mit, aber das wird ja demnächst anders.

    Gedanken habe ich mir auch schön öfter gemacht, weniger das ein Geschoss das Grundstück verlassen könnte, sondern vielmehr wegen "Zuschauern", sprich den Nachbarn.

    Über meinen "Hauptzuschauer", das wäre der Nachbar der meiner Schussbahn am nächsten ist, über den mache ich mir keine Gedanken, wir reden zwar nicht sonderlich viel, aber aus 2-3 Jahrzehnten Erfahrung schätze ich ihn, wenn er mich sehen sollte, so ein: "Lass mich auch mal"... :)

    Dann wären wir bei den anderen...

    Nicht unbedingt das beste Verhältnis, drum werde ich auch einen Teufel tun und rumfragen, warum Pferde scheu machen ?
    Zumal mich die ein oder andere Reaktion auf das Vorhaben nicht wundern würde.

    So habe ich nun 3 Schusspositionen ausgemacht.
    Postion 1:
    Standplatz hinter dem Haus, Schussbahn entlang der Rückseite des Hauses, paar Meter über den Hof, Ende ist die Garagenwand des oben zuerst erwähnten Nachbars. 17 Meter
    Schießen nur eher vormittags, beide des Ehepaares die mich sehen könnten schätze ich diesbezüglich als problematisch ein.

    Position 2:
    Aus einer Ecke im Hof, die bildet sich durch die Hauswand und der Terrasse im 1. Stock, Ziel ist etwas schräg geschossen meine Garage innen.
    Sehen kann mich da keiner, nicht einsehbar von niemand, aber auch die kürzeste Distanz mit 15 Meter.

    Position 3:
    Die Reizvollste, Ausgangspunkt Hofeinfahrt von der Straße her, Schussbahn der gesamte Hof in der Länge, Ende ebenfalls in meiner Garage, ca 23 Meter.
    Hier wird es nun etwas problematisch, in dieser Position bin ich für einige sichtbar, und das Risiko des Gesehenwerdens gehe ich nicht ein.
    Also Schießen am sehr späten Abend, Garage ist ja beleuchtet, liegend nur, als Sichtschutz dient zumindest zur einen Seite die Begrenzungsmauer zum Nachbarn, hinter mir wäre mein Fahrzeug.

    Was der Preiß nicht weiß macht ihn auch nicht heiss :thumbup:

    Ob ein Geschoss das Grundstück verlassen könnte ?
    Wäre ich mir dessen nicht sicher stelle ich auf der Stelle meine paar Plempen unten beim Egon ein.

    Die Wichtigsten: FWB 300s, Walther LGU, Weihrauch HW95, Weihrauch HW30S, Diana 350 N-Tec Magnum, Diana P1000 Evo TH, GSG M11, Hämmerli AirMagnum 850, Weihrauch HW45 Silver Star, Diana LP8 Magnum Tactical, Zoraki HP-01, WLA, WLA Duke, diverses Co2 Geraffel und Heißgaser
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  • Die einzige juristisch korrekte Antwort ist tatsächlich die, dass GENERELL und ABSOLUT ausgeschlossen sein muss, dass ein Geschoss das Grundstück verlässt.

    Das wurde ja hier im Thread bestritten. Insofern wäre die Quelle Deines Erkenntnisgewinns interessant, denn sonst bringt die Aussage ja keinen weiter.

    Und was das Hantieren mit ungeladenen scharfen Waffen auf dem eigenen Grundstück angeht - das ist in der Tat erlaubt, solange die Waffe eben ungeladen ist

    Auch hier frage ich mich, wie du darauf kommst. Vom Gesetz her kannst du auf dem eigenen Grundstück ja auch mit geladener Waffe rumlaufen, das ist nicht verboten. Und vom gesunden Menschenverstand her ist es egal, ob du in deinem Vorgarten mit geladener oder mit ungeladener Waffe rumläufst, das kann eh keiner aus der Ferne unterscheiden und wird das in beiden Fällen möglicherweise als Bedrohung ansehen.

  • Die einzige juristisch korrekte Antwort ist tatsächlich die, dass GENERELL und ABSOLUT ausgeschlossen sein muss, dass ein Geschoss das Grundstück verlässt. Der Gesetzgeber hat hier die widerstreitenden Interessen von Waffenbesitzern zum Schießen auf ihrem Grundstück einerseits und das öffentliche Interesse an der körperlichen Unversehrtheit der außerhalb des Grundstücks des Schützen liegenden Umgebung und Personen abgewogen und eine eindeutige Wertung dahingehend getroffen, dass das Interesse der Allgemeinheit außerhalb des Grundstücks vorzuziehen ist. Daher die Formulierung mit dem Nicht-verlassen-können.

    Da auch und gerade auf einem privaten Grundstück wie dem des TEs ein Querschläger oder auch nur versehentlicher Schuss das Grundstück verlassen könnte, ist ein Schießen unter solchen Umständen nicht erlaubt. Es muss physikalisch generell (!) ausgeschlossen sein, dass selbst unbeabsichtigt ein Außenstehender von einem Geschoss getroffen wird. Denn nur dann ist das eben genannte öffentliche Schutzinteresse gewahrt.

    Kannst du juristisch einwandfrei belegen was du da von dir gibst?
    Rechtsichere Quelle? (Gerichtsurteile! , kein Anwaltsgeschwurbel)

    Falls nicht, bitte aufhören hier so einen Unsinn zu verbreiten.
    Das gilt vielleicht für Feuerwaffen, aber nicht für Luftgewehre oder Schrotflinten.


    Vom Gesetz her kannst du auf dem eigenen Grundstück ja auch mit geladener Waffe rumlaufen, das ist nicht verboten

    Echt, das ist vom Gesetz erlaubt? Obwohl nicht sichergestellt ist das kein Geschoss das Grundstück verlassen kann? (Es könnte sich ja nach Meinung der IchdarfnichtimGrtenschiessenvertreter versehentlich ein Schuss lösen).

    EDIT: Sorry, mein Fehler. Das "nicht Verlassen können" bezieht sich ja nur auf Geschosse unter 7,5J. Für eine 3500 Joule .308 gilt das dann natürlich nicht. Man darf ja damit gar nicht schiessen, bei einer geladenen Waffe kann das auch nicht aus versehen geschehen.


    Gruß Udo

    2 Mal editiert, zuletzt von Udo1865 (17. Februar 2018 um 18:58)

  • Da auch und gerade auf einem privaten Grundstück wie dem des TEs ein Querschläger oder auch nur versehentlicher Schuss das Grundstück verlassen könnte, ist ein Schießen unter solchen Umständen nicht erlaubt. Es muss physikalisch generell (!) ausgeschlossen sein, dass selbst unbeabsichtigt ein Außenstehender von einem Geschoss getroffen wird. Denn nur dann ist das eben genannte öffentliche Schutzinteresse gewahrt.

    Weswegen ich schrub, dass es ggf. einfacher ist, pot. Kläger vom Grundstück fernzuhalten! Aber solange der Nachbar mitbestimmen darf, was du auf deinem Grund und Boden darfst und was nicht, kannst du es keinem recht machen. Ändert sich der Nachbar, ändert sich auch das Recht. Je nachdem, ob und wie man es in Anspruch nimmt. Völlig unberechenbar!

    Nimm halt Schalldämpfer und kleide Kugelfang geräuschdämmend aus. Wenns keiner mitkriegt, hat auch keiner was zu klagen.

    Jetzt ist soweit, dass soweit ist 8o

  • Gesetze sind Auslegungssache, daher ist Recht haben und Recht bekommen zweierlei. Es ist also sinnvoller pot. Kläger fernzuhalten als ein Geschoss vom ausdringen. Fragt sich nur was einfacher ist und hängt auch hier wieder vom Einzelfall ab.


    Das ist leider definitiv so! Ergänzende Frage; würde ein im geschilderten Fall zur Anzeige gebrachter Verstoß Auswirkungen haben auf einen möglicherweise später einmal stattfindenden Antrag auf eine WBK?

    Falls ja, dann wäre das alleine ja schon ein guter Grund, es bleiben zu lassen und weiter im Keller zu üben, mit ein paar Metern weniger Bahn.

  • Aber solange der Nachbar mitbestimmen darf, was du auf deinem Grund und Boden darfst und was nicht, kannst du es keinem recht machen. Ändert sich der Nachbar, ändert sich auch das Recht. Je nachdem, ob und wie man es in Anspruch nimmt. Völlig unberechenbar!

    ...und der Plural von Rechtssicherheit ist Rechtssicherrate... ;)

  • ich rede für Deutschland. Wie die Situation in der Schweiz aussieht kann ich nicht beurteilen.


    In Deutschland hat jeder das Recht eine Abschrift eines Urteils mit einem konkreten Aktenzeichen bei einem konkreten Gericht zu verlangen.


    Eine Sitzung vor einem Gericht muss öffentlich sein.

    Auch ich rede vom deutschen Recht. Nur hast du offenbar noch nicht
    oft damit zu tun gehabt. Hast du schon mal versucht eine Abschrift
    eines Urteils zu bekommen? Ich schon. Du glaubst nicht wie schwierig
    das ist. Selbst Anwälte geben oftmals auf.
    Die Sitzung selbst ist wie die Urteilsverkündung öffentlich. Aber schon
    den Verhandlungstermin erfährst du nicht. Wie wilst du dann hingehen?
    Und veröffentlicht wir schon gar nichts. Es gibt ja nicht mal genaue
    Protokolle mit dem exakten Wortlaut.

    Nur...der eigene Garten muss nicht unbedingt zu 100% Privatsphäre sein.Wenn andere zusehen können wird's ggf. kniffelig, denn dann könnte "Öffentlichkeit" vorliegen.

    Wenn das Grundstück befriedet ist reicht das aus.
    Öffentlichkeit ist kein Kriterium im WaffG. Ob man
    alles tun sollte was erlaubt ist - das ist eine ganz
    andere Frage.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Ergänzende Frage; würde ein im geschilderten Fall zur Anzeige gebrachter Verstoß Auswirkungen haben auf einen möglicherweise später einmal stattfindenden Antrag auf eine WBK?

    Ja, falls die Behörde tatsächlich eine Anzeige schreibt, ist es keine bloß Ordnungswidrigkeit mehr die mit einem
    Verwarnungsgeld / Ordnungsgeld erledigt wäre.

  • Ergänzende Frage; würde ein im geschilderten Fall zur Anzeige gebrachter Verstoß Auswirkungen haben auf einen möglicherweise später einmal stattfindenden Antrag auf eine WBK?

    Falls ja, dann wäre das alleine ja schon ein guter Grund, es bleiben zu lassen und weiter im Keller zu üben, mit ein paar Metern weniger Bahn.

    Ja! Ein Verstoß gegen das Waffengesetz macht bei der Zuverlässigkeit
    regelmässig massive Probleme, auch wenn das Verfahren eingestellt
    wurde.
    Für die Erteilung einer neuen Erlaubnis ist auch eine OWi ausgesprochen
    hinderlich. Die Aberkennung erteilter Erlaibnisse ist bereits bei 2 OWis
    möglich.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Falls ja, dann wäre das alleine ja schon ein guter Grund, es bleiben zu lassen und weiter im Keller zu üben, mit ein paar Metern weniger Bahn

    Die Frage ist dann an dich :

    Ab welcher "Ziel-Größe" würdest du dich sicher fühlen das kein Geschoss das Grundstück verlassen kann ?

    Wenn ich deinen ersten Beitrag richtig verstehe willst du doch in die Garage reinschießen, laut Zeichnung durch eine Tür?

    Also ich schieße ab und an im Keller auch mal daneben, oder Waffe war nicht gesichert ( deswegen kommen bei meinem Außen-Vorhaben auch nur welche zum Einsatz die sich automatisch sichern ), aber mehr wie 20-30 cm lag ich noch nicht daneben auf max. 10 Meter.

    Ich denke das sollte deine "Garagenöffnung" hergeben.

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  • Hallo,
    du schreibst hier einiges, das ich nicht so stehen lassen kann.

    Deine Worte:
    Auch ich rede vom deutschen Recht. Nur hast du offenbar noch nicht oft damit zu tun gehabt.“

    Ich habe seit Jahrzehnten täglich mit deutschem Recht zu tun. Mir macht es immer noch Spass.

    Du schreibst:
    Hast du schon mal versucht eine Abschrift eines Urteils zu bekommen? Ich schon. Du glaubst nicht wie schwierig das ist. Selbst Anwälte geben oftmals auf.“

    Ich fordere mir ständig Abschriften von irgendwelchen Urteilen an, wenn ich der Meinung bin, dass mir die Kenntnis des Inhaltes weiter hilft. Bis heute gab es noch keinen Fall, in dem ich keine Abschrift erhalten habe. Ob es schwierig ist oder nicht kann ich nicht beurteilen, da jeder den Aufwand anders einschätzt. Auf jeden Fall muss man sich bemühen und teilweise nachhaken. Ob Anwälte bei der Suche aufgeben, kann ich auch so nicht beurteilen, manche gehen den Aufwand ein, andere nicht. Das hängt davon ab, ob der Mandant das Stundenhonorar bezahlt oder nicht. Ein Beruf muss sich rechnen. Vielleicht können es auch manche Anwälte nicht. Im Studium lernt man es nicht zwingend. Wenn man es lernen will, dann muss man noch nach dem Studium etwas nachlegen. Das ist jedem Jurist frei gestellt.

    Du schreibst:
    Die Sitzung selbst ist wie die Urteilsverkündung öffentlich. Aber schon den Verhandlungstermin erfährst du nicht. Wie willst du dann hingehen? Und veröffentlicht wir schon gar nichts. Es gibt ja nicht mal genaue Protokolle mit dem exakten Wortlaut.“


    Satz eins stimmt. Der Verhandlungstermin muss veröffentlicht werden. Das bedeutet hier allerdings, dass nicht in einer Zeitung veröffentlicht wird sondern am sog. Schwarzen Brett, das heute nicht mehr schwarz sondern weis ist und im Gerichtsgebäude öffentlich zugänglich aushängt. Heute sind das Schaukästen, die abgeschlossen sind durch eine Glasscheibe. Weiterhin muss die Sitzungsniederschrift nicht den genauen Wortlauf dessen wiedergeben, was in der Verhandlung von sämtlichen Parteien gesprochen wurde. In der Regel wird nur das Wichtige diktiert. Die Parteien haben jedoch die Möglichkeit das Protokoll zu rügen und Aufnahme zu verlangen. Zeugenaussagen werden in der Regel vollständig protokolliert. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, dass beide Parteien übereinstimmend erklären, dass nur das Wesentliche protokolliert wird. So sieht es im Zivilrecht aus, im Strafrecht kann es anders aussehen, weil der Staat derjenige ist, der einen anklagt.


    Abschließend biete ich dir an, wenn du ein Urteil benötigst und das Aktenzeichen, das Datum und das Gericht hast, besorge ich dir die Abschrift gegen Erstattung meiner Auslagen.


    Gruß Viper1497

    Einmal editiert, zuletzt von Viper1497 (17. Februar 2018 um 20:15) aus folgendem Grund: Blanks ergänzt, die gefressen wurden.

  • Du schreibst zwar nichts Unrichtiges, aber so wie du es darstellst
    ist es nicht. Nehmen wir die öffentliche Verhandlung.
    Der Termin hängt am Tag des Termins in zuständigen Gericht aus.
    Wenn ich den erfahren will muss ich also jeden morgen da hin?
    Das kann auch ein Gericht an einem ganz anderen Ort sein!
    Der Termin kann morgen oder in 3 Monaten sein.

    Danke für dein Angebot. Ich habe am Ende alle Abschriften bzw.
    benötigte Informationen bekommen. Aber so einfach ist das nicht
    immer.

    Zeugenaussagen werden in der Regel vollständig protokolliert.

    Im Zivil- und Verwaltungsrecht wird eine Zusammenfassung des Richters
    bzw. Vorsitzenden protokolliert. Im Strafrecht gibt es das wörtliche
    Protokoll - aber auch da nur selten.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Ich habe mal im allgemeinen Netz geschaut, ob ich irgendwo ein Urteil zur o.g. Problematik des ominösen "Geschoss kann Grundstück verlassen"-Themas finde. Google gibt tatsächlich nix her, ich kann evtl. übermorgen in der Kanzlei mal die einschlägigen Datenbanken befragen.

    Letztendlich wundere ich mich aber, wieso das hier so heiß diskutiert wird angesichts des doch sehr klaren Gesetzeswortlauts und de klaren Intention, die hinter dem WaffG 12 IV steht. Da steht doch klipp und klar, dass ein Geschoss das Grundstück nicht verlassen können darf. Und warum nicht? Weil sonst der liebe Nachbar oder das Herrchen samt Hund, das draußen vorbeiäuft, was abkriegen könnte.

    Die Frage ist also im Zweifel, wenn Schütze S mit seinem Weihrauch-LG einmal quer durch den Hof schießen will: Besteht auch nur die entfernte Möglichkeit, dass das Projektil durch schlechtes Zielen, Unachtsamkeit beim Abzug betätigen, Abpraller u.ä. über die Grundstücksgrenze hinaus fliegen geht?

    Und falls ja, hat es sich damit auch.

    Und nein, dass sich jeder für Wilhelm Tell hält und glaubt, er treffe ja immer ins Schwarze, reicht hier eben nicht aus. Dazu ist der Wortlaut des Gesetzes zu absolut gefasst; zudem würde der Schutzzweck der Norm (Schutz von Außenstehenden) zu leicht konterkariert, wenn es anders wäre (Schütze S stellt nen 10 cm Fangbecher auf 10 Meter Entfernung auf, dahinter die Hauptstraße.... dazu S: "Hey, ich TREFF den Fangbecher, isch schwör......").

    Darum ist das "kann verlassen" ganz stumpf im Sinne von "kann das Geschoss physikalisch das Grundstück verlassen" zu interpretieren.

    Es mag da Grundstücke, Schießwinkel und sonstiges geben, wo man da vielleicht streiten kann. Aber das ist der Kern des Ganzen.

    Und ja, die Regelungen sind aus Sicht eines Schützen nervig. Aber so ist nunmal die Gesetzeslage. Es sollte doch mittlerweile klar sein, dass Gesetzgeber, Gerichte und Behörden bei allem, was mit Waffen zu tun, eher dreimal hinschauen als einmal zu wenig.

    Und noch ein letztes zu "Haste n Urteil?" - selbst wenn es irgendwo ein Urteil gäbe, was das Gegenteil besagt (was ich bezweifle), hieße das nicht zwingend, dass ein anderes Gericht das nicht völlig anders sieht. Wir sind hier im Geltungsbereich des römisch geprägten Rechts, da gibt es kein "case law" wie im angelsächsischen Recht. Jedes Gericht ist grds. frei, Gesetze und Sachverhalte völlig eigenständig zu bewerten,

    In diesem Sinne...... :)


  • Hallo,
    du schreibst:
    Du schreibst zwar nichts Unrichtiges, aber so wie du es darstellst ist es nicht. Nehmen wir die öffentliche Verhandlung. Der Termin hängt am Tag des Termins in zuständigen Gericht aus. Wenn ich den erfahren will muss ich also jeden morgen da hin? Das kann auch ein Gericht an einem ganz anderen Ort sein! Der Termin kann morgen oder in 3 Monaten sein.“
    Ich danke dir, dass du mir in allen wesentlichen Punkte zustimmst.

    Der Richter muss vorher terminieren und nicht am Morgen des Verhandlungstages. In der Regel hat ein Ri. ein oder zwei Verhandlungstage pro Woche. Du kannst diese vorher erfahren. Wenn du das Aktenzeichen hast, kannst du auch in der Geschäftsstelle der x. Kammer oder x. Senates anrufen und bitten dir den Termin zu benennen, an dem die Verhandlung anberaumt wurde. Die Verhandlung ist in der Regel öffentlich und man wird dich nicht nach dem Grund fragen, warum du an der Sitzung teilnehmen willst. Die Terminierung wird immer im Voraus gemacht. Kurze Termin wird es heute nicht geben, weil einiges an Arbeit ansteht und niemand kurzfristig frei ist. Ausgenommen sind hiervon Eilsachen. Ich gehe davon aus, dass du Interesse hast genau an einer bestimmten Verhandlung teilzunehmen.

    Du schreibst:
    Danke für dein Angebot. Ich habe am Ende alle Abschriften bzw. benötigte Informationen bekommen. Aber so einfach ist das nicht immer.“

    Ich habe nie behauptet, dass eine Sache einfach ist. Das Leben ist nicht einfach aber wir lieben die tägliche Herausforderung. Wenn man die Recherche einmal gelernt hat, dann kann man es für immer.

    Du schreibst:
    Im Zivil- und Verwaltungsrecht wird eine Zusammenfassung des Richters bzw. Vorsitzenden protokolliert. Im Strafrecht gibt es das wörtliche Protokoll - aber auch da nur selten.“

    Du hättest meinen ganzen Post lesen sollen, ich habe darauf bereits geantwortet. Weiterhin hat der Vorsitzende Richter einen gewissen Spielraum des Ermessens, was er protokolliert. Ich hatte bereits die Extreme, dass ich in mündlichen Sitzungen ein Protokoll von einer ¼ Seite und in einer anderen Sitzung ein solches von zwölf Seiten hatte. Allerdings waren die Werte der Beschwer in beiden Fällen ganz unterschiedlich.

    Gruß Viper1497

  • Letztendlich wundere ich mich aber, wieso das hier so heiß diskutiert wird angesichts des doch sehr klaren Gesetzeswortlauts und de klaren Intention, die hinter dem WaffG 12 IV steht. Da steht doch klipp und klar, dass ein Geschoss das Grundstück nicht verlassen können darf.

    Weil du anscheinend keine Ahnung von Rechtsgrundlagen hast.

    Google mal:
    https://de.wikipedia.org/wiki/Unbestimmter_Rechtsbegriff
    https://de.wikipedia.org/wiki/Legaldefinition

    vielleicht begreifst du dann, das überhaupt nichts klipp und klar ist.

    Noch eine Frage an den Dich: Weshalb kann ich auf einem Trapp oder FT-Platz in alle Richtungen schiessen, obwohl dort Menschen und Autos sind, nur in der Hauptschussrichtung nicht? Was hat sich der Gesetzgeber deiner Meinung dabei gedacht?
    Offensichtlich etwas anderes als beim Gartenschiessen.
    Deine Interpretationen sind m.M. nach völlig falsch.
    Ein zugelassener Schiesstand muß m.E. deutlich höhere Richtlinien haben als ein Garten. Falls das anders wäre, wie du offensichtlich glaubst, hätte der Gesetzgeber das ebenso genau wie die Schiessstandsrichtlinie ausführen müßen um höchstmögliche Sicherheit (wie von dir gefordert) zu gewährleisten, hat er aber nicht.
    Deshalb halte ich deine Interpretationen zum Gartenschiessen für verfehlt.

    EDIT: aber es ist wie immer müßig. Bringt Urteile die eure "Meinung" belegen, oder lasst die unnütze Diskussion.

    Ich lasse mich gerne Überzeugen, aber nicht mit euren Vermutungen und Fantasien, sondern durch rechtskräftige Urteile.

    Gruß Udo

    4 Mal editiert, zuletzt von Udo1865 (17. Februar 2018 um 20:55)

  • Hallo,
    @Udo1865.

    Ich bin gerade dabei die Oasen deines juristischen Wissensstandes zu suchen und zu finden.

    Meiner Überzeugung ist die Diktion des Waffg § 12 Abs. 4 eindeutig. Der Gesetzgeber spricht hier von „sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können“. Es wird also in jedweder Situation ausgeschlossen werden müssen, dass das Projektil das Grundstück verlassen kann. Der Gesetzgeber spricht hier nicht von „sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen“.

    Hier ist derjenige verantwortlich, der die Situation aktiv herbeiführt. Es muss mM durch bauliche Anlagen eine Sicherheit geschaffen werden, damit die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. Die Anlagen müssen so beschaffen sein, dass sie in allen erdenklichen Situationen einen Aufprall eines Geschosses wirksam zurück halten.

    Der Kollege Eiichbinsnur hat damit in seinem ersten Post die Situation richtig eingeschätzt.

    Wenn ihr Urteile sucht, dann können diese nur eine ganz bestimmte Situation definieren. Bei einer anderen Situation kann das einschlägige Urteil möglicherweise aus bestimmten Gründen nicht vergleichbar und anwendbar sein.

    Meiner Meinung nach sollte man sich in Bezug auf Waffenrecht möglichst defensiv und zurückhaltend verhalten.

    Gruß Viper1497

  • Findet ihr nicht dass das wieder etwas zu sehr abschweift und in Erbsenzählerei endet ?

    Jeder der sich halbwegs mit der Materie Schießen auf eigenem Grund und Boden beschäftigt und sich damit vertraut gemacht hat sollte richtig beurteilen können ob eine Gefahr besteht oder nicht, sonst wäre das Ganze vom Gesetzgeber grundlegend verboten.

    Ansonsten kann ich gleich rings um das Grundstück herum einen 50 Meter hohen, aus massiven Stahlpatten bestehenden Zaun errichten, was dann allerdings wieder bauliche Probleme mit sich bringt.
    Aber selbst über diesen könnte ich theorethisch noch drüberschießen.

    Die Wichtigsten: FWB 300s, Walther LGU, Weihrauch HW95, Weihrauch HW30S, Diana 350 N-Tec Magnum, Diana P1000 Evo TH, GSG M11, Hämmerli AirMagnum 850, Weihrauch HW45 Silver Star, Diana LP8 Magnum Tactical, Zoraki HP-01, WLA, WLA Duke, diverses Co2 Geraffel und Heißgaser
    Status Quo, die Datenpflege der Signatur ist zu zeitintensiv :D

  • Hier ist derjenige verantwortlich, der die Situation aktiv herbeiführt. Es muss mM durch bauliche Anlagen eine Sicherheit geschaffen werden, damit die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. Die Anlagen müssen so beschaffen sein, dass sie in allen erdenklichen Situationen einen Aufprall eines Geschosses wirksam zurück halten.

    Weshalb steht das dann nicht so im Gesetz?
    Weshalb gibt es Schiessstandsrichtlinien?
    Der Staat erwartet nicht von Otto Normalplinker, das er seinen Garten zur Festung umbaut, weil er es ja noch nicht einmal von den Profis die Schiesstände mit mehr als 7,5J betreiben erwartet. Deshalb hat er den Profis die Schiessstandsrichtlinie gegeben.
    Der Amateur soll aber noch strengere Auflagen erfüllen als ein Schiessstand? Das glaube ich erst wenn es durch Urteil oder Legaldefinition belegt wird.

    Ihr schiesst m.E. weit über das Ziel hinaus.:

    "Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe kommen die allgemeinen Auslegungsregeln zur Anwendung. Dabei wird vom Wortsinn der unbestimmten Rechtsnorm ausgegangen (grammatische Auslegung), ihre parlamentarische Entstehungsgeschichte untersucht (historische oder subjektive Auslegung), ihr Sinn und Zweck hinterfragt (teleologische Auslegung) und ihre systematische Stellung im Gesetz geprüft. Die Auslegung kann den Behörden nur ausnahmsweise einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnen, der gerichtlich voll nachprüfbar ist.[8]"

    "Ungeachtet seiner inhaltlichen Unschärfe gibt es für jeden unbestimmten Rechtsbegriff in jedem konkreten Einzelfall grundsätzlich immer nur genau eine richtige Auslegung. Diese eine richtige Auslegung muss die Verwaltungsbehörde bei der Rechtsanwendung finden und wird durch das Verwaltungsgericht im Rechtsstreit gegebenenfalls überprüft. Die Befugnis, abschließend darüber zu entscheiden, welche Auslegung die richtige ist, liegt daher - wie auch in den meisten anderen Fällen der Rechtsanwendung - bei den Gerichten. Den Gerichten steht in diesem Sinne die Letztentscheidungskompetenz zu."
    Quelle Wikipedia


    Gruß Udo