Frage zu schießen im Garten

Es gibt 208 Antworten in diesem Thema, welches 25.304 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (10. März 2018 um 20:37) ist von HW 100 SE.

  • Das einzige, was man dem Fragesteller hier zuverlässig sagen kann: Du wirst hier in diesem Forum keine "Absolution" bekommen. Egal, was du machst. Und auch irgendwoanders nicht. Wenn du in deinem Garten schießt, und irgendjemand sich daran stört und die "Ordnungsmacht" ruft, dann wirst du dich damit auseinandersetzen müssen.
    Seltsamerweise ist mir kein Fall erinnerlich, in dem jemand hier hinterher vom Ausgang einer problematischen Situation berichtet hätte.

  • Seltsamerweise ist mir kein Fall erinnerlich, in dem jemand hier hinterher vom Ausgang einer problematischen Situation berichtet hätte.


    Hallo,

    so ein problematischer Fall muss zuerst einmal durch gestanden werden. Damit kostet die Sache
    viel Zeit, viele Nerven und viel Geld.
    Irgendwann geht den meisten Menschen eine der drei vorgenannten Positionen aus, und damit ist die Sache zu Ende aber keinesfalls gewonnen.

    Bei einer Niederlage in einer Sache wird wohl kaum jemand hier berichten.


    Da die in aller Regel von Amtsgerichten ergehen sind
    Sie nicht öffentlich.


    Jedes Urteil in Deutschland muss öffentlich ergehen.

    Es gibt keine Verschluss- oder Geheimsache bei einem Urteil.

    Das Problem ist nur zu einem Thema ein Urteil zu finden.

    Hier scheitert der normale Bürger vollständig. Die Gerichte haben keine Suchmaschinen installiert und damit kann man nur auf Zufallsfunde hoffen.

    Wenn man Richterrrecht zu einem Thema sucht, muss man die einschlägigen Kommentare hierzu lesen.

    Gruß Viper1497

  • SoSo, also scheint es wohl doch keine Legaldefinition zu geben.

    Jetzt machst du es dir aber ein bisschen zu einfach.

    Darf man mit der ungeladenen Waffe im Garten hantieren?
    Für Zielübungen und sowas.

    Ja, wenn das Grundstück befriedet ist.
    Zur Befriedung ist die Definition aus dem StGB zu Grunde zu legen.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Wir hatten auch in diesem Forum zigtausend mal den Fall, dass denNachbarn das Geräusch einer Luftbüchse beim Schießen gestört hatund er die Regie geholt hat. Wie gingen diese Fälle aus? Auf jedenFall gab es Stress.


    Genau darauf wollte ich hinaus.

    Klappts mit dem Nachbarn, kann man soviel ballern wie man will.
    Da kräht kein Hahn nach.

    Thema durch.

    EDIT:


    Ja, wenn das Grundstück befriedet ist.

    Das heißt also, ich darf bis zum Laden der Waffe damit beliebig hantieren, unbeachtlich dessen, das kein Geschoss das Grundstück verlassen können darf?

    Sehr interessant, also mal flugs weiter gedacht und die Einsicht ist nahe.


    Gruß Udo

  • Jedes Urteil in Deutschland muss öffentlich ergehen.

    Urteile werden öffentlich verkündet, aber nicht automatisch veröffentlicht.
    Bei der Verkündung ist in Zivilsachen regelmäßig niemand, in Strafsachen
    der Angeklagte und evtl. sein Anwalt sowie der Staatsanwalt zugegen.
    Mit öffentlicher Verkündung ist also lediglich die Teilnahme als Zuschauer
    an dem Verfahren sowie der Verkündung gemeint. Schon das Recht auf
    eine Kopie des Urteils gibt es nicht. Insoweit ist das mehr ein Feigenblatt
    als eine echte Öffentlichkeit.

    Aber da ich lernfähig bin korrigiere ich zu:
    Da die in aller Regel von Amtsgerichten ergehen sind
    Sie nicht veröffentlicht.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Hallo,

    der TS hat überhaupt nicht geschrieben mit was er auf seinemeigenen eingefriedeten Grundstück schießen möchte. Handelt es sich um eine Luftbüchse mit nicht mehr als 7,5 J und ist diese mit einem„F“ im Pentagramm gestanzt?


    Mit allem Anderen würde sich die Frage schon gar nicht stellen... :) Aber ja, es geht um ein Luftgewehr mit :F:

    Das einzige, was man dem Fragesteller hier zuverlässig sagen kann: Du wirst hier in diesem Forum keine "Absolution" bekommen. Egal, was du machst. Und auch irgendwoanders nicht.


    Das ist mir schon klar. Das erwarte Ich auch nicht. Es hätte ja aber sein können, dass jemand meine Zweifel abmildern kann, qua einschlägigem Fachwissen oder Erfahrungen. Da hier der Konsens aber stark Richtung "kritisch" geht, werfe Ich die Flinte lieber in's Korn und lasse es bleiben. Und damit wurde meine Frage doch ausreichend geklärt. :)

    Ich bedanke mich für alle Beiträge zum Thema!

  • Das ist eher aussichtslos, die referieren praktisch nur auf
    veröffentlichte Urteile.



    Das heißt also, ich darf bis zum Laden der Waffe damit beliebig hantieren, unbeachtlich dessen, das kein Geschoss das Grundstück verlassen können darf?

    Sehr interessant, also mal flugs weiter gedacht und die Einsicht ist nahe.

    Das eine ist das Führen, das andere das (erlaubnisfreie) Schießen.
    Es ist halt unterschiedlich geregelt.

    Versuche nicht einen Sinn im WaffG zu finden, eher geht eine Kamel
    durch ein Nadelöhr.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Klappts mit dem Nachbarn, kann man soviel ballern wie man will.
    Da kräht kein Hahn nach.


    Bis halt doch mal ein wachsamer Bürger von 4 Blöcke weiter vorbeispaziert und die Rennleitung verständigt. Mit der direkten Nachbarschaft mache Ich mir keine Sorgen, aber die Haupt-Hundeabkot-Laufbahn führt halt hier halt auch vorbei.

    Ne, Thema ist für mich durch. Besser nicht.

  • Also,

    hier kann ich machen, was ich will.

    Nebenan die Nachbarn sind ein Polizisten-Ehepaar, links eine ältere Öko-Fuzzi, da hab ich geklingelt - Aussage: "Solange Sie nicht auf meine Katzen schiessen" - wurde ausgeräumt... zu den restlichen 3 Nachbarn kann ich nur sagen, daß wir uns darum streiten, wer als nächstes mit Grill aufbauen dran ist.

    Wendland.

  • links eine ältere Öko-Fuzzi, da hab ich geklingelt - Aussage: "Solange Sie nicht auf meine Katzen schiessen" - wurde ausgeräumt... z

    bis die Katze mit nem Diabolo im A*sch von irgend jemanden nach Hause kommt. Mußt du gar nicht gewesen sein. Was denkt dann der Nachbar ?

  • Urteile werden öffentlich verkündet, aber nicht automatisch veröffentlicht.Bei der Verkündung ist in Zivilsachen regelmäßig niemand, in Strafsachen
    der Angeklagte und evtl. sein Anwalt sowie der Staatsanwalt zugegen.


    Mit öffentlicher Verkündung ist also lediglich die Teilnahme als Zuschauer
    an dem Verfahren sowie der Verkündung gemeint. Schon das Recht auf
    eine Kopie des Urteils gibt es nicht.

    Insoweit ist das mehr ein Feigenblatt als eine echte Öffentlichkeit.


    Hallo,
    ich rede für Deutschland. Wie die Situation in der Schweizaussieht kann ich nicht beurteilen.


    In Deutschland hat jeder das Recht eine Abschrift eines Urteils mit einem konkreten Aktenzeichen bei einem konkreten Gericht zu verlangen. Die Abschrift muss hierbei an gewissen Stellen unkenntlich gemacht werden. Die Kosten für die Abschriften sind sogar festgelegt.

    Die Amtsgerichte und Landgerichte geben keine gebundenen Bücher heraus, in denen die Urteile gesammelt wurden.
    Die OLGs geben teilweise Bände und der BGH gibt Bände heraus, in denen bestimmte Urteile abgedruckt werden, die wichtig erscheinen. Und so weiter ... es gibt noch einige Gerichte.


    Eine Sitzung vor einem Gericht muss öffentlich sein. Wenn ein Richter im Einzelfall einen Teil der Sitzung für Nichtöffentlich erklärt, muss eine Begründung für die Ausnahmesituation vorliegen.


    Gruß Viper1497

    Einmal editiert, zuletzt von Viper1497 (17. Februar 2018 um 18:04) aus folgendem Grund: Blanks wieder eingefügt, die zuvor gefressen wurden.

  • .. Das darfst Du sogar mit dem scharfen AK Klon, K98 oder AR15 das Du legal besitzt. Dennoch könnte das Stress mit sich bringen, sollte einer Deiner Nachbarn Dich "Swatten" ;)


    Hallo,
    was bitte ist ein „scharfen AK Klon, K98“?

    Ich meine du irrst dich hier.

    Eine erlaubnispflichtige Waffe muss im verschlossenen Futteraltransportiert und in einem Panzerschrank eines gewissen Schutzgradesaufbewahrt werden.

    Hier ist nichts mit legal im Garten hantieren.

    Gruß Viper1497

  • Wo kein Kläger, da kein Richter!

    Sicher ist man nur, wenn man def. ausschließen kann, dass sich kein pot. Kläger findet. U.U. ist es also besser, sicher vor pot. Klägern zu sein als gesetzliche Anforderungen zu erfüllen. Zwar gilt der Zweifel für den Angeklagten- aber auch nur dann, wenn eine Fremdgefährdung zu 99,9% ausgeschlossen werden kann. Also praktisch gar nicht.

    Gesetze sind Auslegungssache, daher ist Recht haben und Recht bekommen zweierlei. Es ist also sinnvoller pot. Kläger fernzuhalten als ein Geschoss vom ausdringen. Fragt sich nur was einfacher ist und hängt auch hier wieder vom Einzelfall ab.

    Vllt hilft hier ein Schild: Hunde entlang der Grundstücksgrenze verboten? ;)

    Jetzt ist soweit, dass soweit ist 8o

  • Viper, das ist Blödsinn. Natürlich darf ich bei mir im Garten mit meinen scharfen Waffen hantieren. Putzen, Anschlagübungen, Trockenübungen. Nur schießen halt nicht, das muss dann aufm zugelassenen Schießstand sein.

    Wenn man gar keine Ahnung hat, sollte man einfach mal die Finger ruhig halten...

    Friendly fire - isn't

  • bis die Katze mit nem Diabolo im A*sch von irgend jemanden nach Hause kommt. Mußt du gar nicht gewesen sein. Was denkt dann der Nachbar ?

    Okay zu der unsinnigen Diskussion kommen jetzt die unendlichen Möglichkeiten was alles schief laufen kann aus dem Internet. Hätte, hätte, Fahrradkette.

    Mich kann auch beim Kacken der Blitz treffen.

  • Eine erlaubnispflichtige Waffe muss im verschlossenen Futteraltransportiert und in einem Panzerschrank eines gewissen Schutzgradesaufbewahrt werden.

    Transport im verschlossenen Futteral gilt nur außerhalb des befriedeten Besitztums -- des eigenen oder eines anderen, wenn dessen Besitzer einverstanden ist.

    In den Panzerschrank muss die Waffe, solange du sie nicht in deiner unmittelbaren Gewalt hast, z.B. wenn du schläfst oder weg bist oder sie einfach nicht am Hals haben willst.

  • Nur schießen halt nicht, das muss dann aufm zugelassenen Schießstand sein.

    So steht es im WaffG. Genau :thumbsup:

    Nur...der eigene Garten muss nicht unbedingt zu 100% Privatsphäre sein.
    Wenn andere zusehen können wird's ggf. kniffelig, denn dann könnte "Öffentlichkeit" vorliegen.

  • Nur...der eigene Garten muss nicht unbedingt zu 100% Privatsphäre sein.
    Wenn andere zusehen können wird's ggf. kniffelig, denn dann könnte "Öffentlichkeit" vorliegen.

    Ist dann auch ne Frage des gesunden Menschenverstands. Ich Mach auch keine Zielübungen aus dem Fenster raus auf den Bürgersteig bei offenem Fenster...

    Was hier alles wieder und wieder und wieder durchgekaut werden muss... Letztenendes gibts 3 Möglichkeiten

    • Man stellt sicher, dass kein Geschoss unter keinen Umständen den Garten verlassen kann und schießt im garten
    • Man stellt sicher, dass einem keiner ans Bein pinkeln will, passt ein bisschen auf und schießt im garten. Wenns dann Ärger gibt, muss man weitersehen.
    • Man schießt nicht im Garten

    Das Gesetz ist da relativ klar, wenn man es noch sicherer haben will, kann man sich ja nen Anwalt dazu nehmen. Was es da noch für völlig hanebüchene Szenarien durchzudiskutieren gibt, ist dann schon verrückt.

    Friendly fire - isn't