Frage zu schießen im Garten

Es gibt 208 Antworten in diesem Thema, welches 25.277 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (10. März 2018 um 20:37) ist von HW 100 SE.

  • Tag!

    Ich habe auf meinem Grundstück zwei mögliche "Schießbahnen". Ich hab's mal so ganz grob und nicht maßstabsgerecht in Paint skizziert:

    Das Grüne soll die Hecke (eher einzelne Büsche) symbolisieren, welches das Grundstück einrahmt. Dahinter liegt öffentliche Strasse. Damit fällt meiner Meinung nach die rote Linie komplett raus (das wären 15m). Die blaue wäre in die Garage hinein geschossen, gegen das Tor.

    Die Frage wäre, wäre in dem Fall gewährleistet, dass kein Geschoss das Grundstück verlassen kann, beim Schuss in die Garage? Der Schütze sitzt ja im freien, mit "offener" Grundstücksbegrenzung und könnte theoretisch plötzlich umfallen und auf die Strasse ballern...

  • Und wenn Du aus der Garage hinaus schießt?
    Vorteile liegen doch auf der Hand.
    Wetterfest.....blick-und geräuschvermindernd
    Geschossbahn läßt sich durch das Garagentor recht gut begrenzen....Schußfeld dadurch einschränken

  • ... und könnte theoretisch plötzlich umfallen und auf die Strasse ballern...

    Meine bescheidene Meinung: Ich habe noch keinen Schützen erlebt, der plötzlich umgefallen ist und in die andere Richtung geballert hat.

    Allerdings werden sich sicher gleich die Paragraphenversteher hier melden und klar stellen, dass du in deinem Garten überhaupt nicht schießen darfst.

    "Umfahren" und "umfahren" ist die gleiche Bezeichnung für das genaue Gegenteil.

  • Hallo!

    Das Problem ist leider wenn du in die Garage schießt, daß das Geschoss leider das Grundstück nach oben verlassen kann und es somit eigentlich nicht erlaubt ist. Ich weiß, ist sch... aber leider ist das so. Entweder du baust dir eine Art Stand von dem aus du in die Garage schießt, oder du schießt von der Garage in eine Art Stand wo die Geschosse nicht nach rechts/links das Grundstück verlassen können.

    Gruß Markus

    Gruß Markus :)

  • Am Besten 5 m KG-Rohr, fest verankert, da das Gewehr reinstecken und auf den kleinen hellen Fleck zielen.

    "Umfahren" und "umfahren" ist die gleiche Bezeichnung für das genaue Gegenteil.

  • Das Problem ist leider wenn du in die Garage schießt, daß das Geschoss leider das Grundstück nach oben verlassen kann und es somit eigentlich nicht erlaubt ist. Ich weiß, ist sch... aber leider ist das so. Entweder du baust dir eine Art Stand von dem aus du in die Garage schießt, oder du schießt von der Garage in eine Art Stand wo die Geschosse nicht nach rechts/links das Grundstück verlassen können.

    Quatsch. Jeder FT-Schiessstand und jeder Trapp-Stand ist nach oben und hinten offen.
    Sicherheitszone ist nur nach vorne und seitlich.
    Solange die Waffe ungeladen darf man damit rumhantieren wie man will, denn dann kann kein Geschoss das Grundstück verlassen.
    Sicherstellen muß ich nur, das nach dem Laden kein Geschoss das Grundstück verlassen kann. Deshalb darf z.B. beim FT nur an der Feuerlinie geladen werden. So einfach ist das.

    Ich würde aber auch empfehlen aus der Garage heraus zu schiessen. Ordentlich großer Kugelfang gegenüber aufgebaut.

    Wichtig ist beim Schiessen im Garten aber nur eine einzige Sache:
    Was sagen deine Nachbarn dazu?

    Gruß Udo

  • Na ja Udo, daß ist das was mir von meiner Behörde erzählt wurde. Das was du schreibst bezieht sich doch auf ein zugelassenes Gelände, oder sehe ich das falsch? Und die Frage zum Garten ist ja auf privatem Grund...
    Wie dem auch sei, das ganze Gewirre um was man wo und wie darf und nicht ist ja fast nicht mehr ohne Studium auseinander zu halten.

    Gruß Markus :)

  • Es ist leider so wie Schnitzel sagt. Das Geschoß kann das Grundstück
    verlassen. Es muss sichergestellt sein daß das auf keinen Fall möglich
    ist. Also auch nicht wenn man extrem nach oben oder in eine andere
    Richtung schießt.
    Bei einem zugelassenen Schießstand (FT-Gelände) sind die Voraus-
    setzungen anders. Da ist aber auch die Anwesenheit einer fachkundigen
    Aufsicht vorgeschrieben.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Ich danke euch für die Antworten. Ich lasse es besser und weiche auf zugelassenen/zulässigen Grund aus. Oder bleibe im Keller, auch wenn Ich da nur 8m habe. Im Zweifel ist das wohl besser.

    Wenn jemand im Großraum OG/FR/KA einen Platz kennt... :rolleyes:

  • Allerdings werden sich sicher gleich die Paragraphenversteher hier melden und klar stellen, dass du in deinem Garten überhaupt nicht schießen darfst

    So ist es ja nun auch wieder nicht 8)

    Ich habe das Thema Schiessen im Garten mit dem Luftgewehr für mich umgesetzt, die rechtliche Seite berücksichtigt und in diesem Thread auch darüber berichtet. Vielleicht hilft es dir ja bei deinen Überlegungen. Alles nur eine Frage des Aufwandes :D

    Gruß
    WilderSüden

  • Es ist leider so wie Schnitzel sagt. Das Geschoß kann das Grundstück
    verlassen. Es muss sichergestellt sein daß das auf keinen Fall möglich
    ist. Also auch nicht wenn man extrem nach oben oder in eine andere
    Richtung schießt.

    Völliger Unsinn, es sei denn du zeigst mir die Legaldefinition. Nur diese ist rechtlich verbindlich.
    Alles andere sind unbestimmte Rechtsbegriffe, wie in diesem Fall.
    Dies hat der Gesetzgeber im Fall Gartenschiessen beabsichtigt, um keine komplizierten Definitionen für jeden Einzelfall treffen zu müssen.
    Selbst in der Allgemeine Verwaltungsvorschriftzum Waffengesetz(WaffVwV) gibt es keine Definition dazu.

    Das Thema hatten wir schon 1000x und es war 1000x verkehrt, eben weil der Gesetzgeber keine Legaldefinition für den Fall geschaffen hat.
    Auch Behörden oder die Polizei ist nicht berechtigt hier rechtlich verbindliche Maßnahmen anzunehmen oder anzuordnen. Das darf nur ein Richter.

    Aber jeder wie er mag. Die Gesetzeslage ist in dem Fall sowieso völlig egal.
    Es kommt nur drauf an was die Nachbarn dazu sagen.
    Oder wird euer Garten von den Ordnungsbehörden überwacht?


    Gruß Udo

    Einmal editiert, zuletzt von Udo1865 (17. Februar 2018 um 13:31)

  • Zitat von WaffG

    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
    ...
    (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
    ...
    1. a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

    Nun kann man ja argumentieren "Wenn ich aufpasse kann kein Geschoß
    mein Grundstück verlassen". Mit der Argumentation wurden allerdings auch
    schon tausende von Kindern gezeugt. Gerichte sehen das daher regelmäßig
    anders. Juristisch formuliert: Die Vorschrift ist eng auszulegen.
    Wie eng weis niemand im Voraus. Man kann also um rechtssicher zu handeln
    nur eines tun um - die Vorschrift so eng als möglich auslegen. Alles andere
    kann zu einer Strafverfolgung führen. Die wird meistens von Polizisten ohne
    viel Ahnung angezettelt. Wenn die erst mal läuft rudert auch kein Staatsanwalt
    mehr zurück - dann gingen die Kosten nämlich zu lasten der Staatskasse.
    Und das ist nicht gerade Karriereförderlich.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Wenn man aus der Garage rausschiesst, kann man das Tor ja bereits als Blende benutzen. Weitere Begrenzungen kann man sich ja schaffen.
    Normalerweise sollte das Schiessen im eigenen Garten überhaupt kein Problem sein. Aber wenn man Nachbarn mit Sagrotan-Kindern hat, die mit dem SUV bis in den Eingang der Kita gefahren werden, sollte man vorsichtig sein und die Vorgaben einhalten.

  • Anstatt hier mit so einem Unsinn die Zeit zu verschwenden, hättest schon längst im Garten sein können und Blei platt schießen können.

  • Gerichte sehen das daher regelmäßig
    anders. Juristisch formuliert: Die Vorschrift ist eng auszulegen.

    Dann mal her mit den Urteilen zu diesem Thema.

    Ich lasse mich gerne überzeugen.

    Gruß Udo

  • Da die in aller Regel von Amtsgerichten ergehen sind
    Sie nicht öffentlich.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Da die in aller Regel von Amtsgerichten ergehen sind
    Sie nicht öffentlich.

    SoSo, also scheint es wohl doch keine Legaldefinition zu geben.
    Ebensowenig wie Richtlinien zum Gartenschiessen, noch sonst irgendeine brauchbare Information von befugten Stellen. Nur das WaffG.
    Das dachte ich mir.

    Ich schiesse weiter im Garten, nur mit den Sicherungen die ich für erforderlich halte um nach dem Wortlaut des Gesetzes so zu schiessen das kein Geschoss den Garten verlassen kann.

    Mal ne Frage:
    Darf man mit der ungeladenen Waffe im Garten hantieren?
    Für Zielübungen und sowas.

    Gruß Udo

  • Hallo,

    der TS hat überhaupt nicht geschrieben mit was er auf seinem eigenen eingefriedeten Grundstück schießen möchte. Handelt es sich um eine Luftbüchse mit nicht mehr als 7,5 J und ist diese mit einem„F“ im Pentagramm gestanzt?
    Ihr schreibt darauf los und gibt viele Ratschläge. Das finde ich nicht gut.

    Wie hatten dieses Thema bereits gefühlte 10.000 mal und konnten keinen Konsens finden.
    Der Gesetzgeber muss keine Legaldefinition zu jedem Gesetz und Verordnung liefern! Warum sollte er und wo wurde das wiederum festgelegt?

    In Deutschland gibt es zusätzlich zu Gesetz und Verordnung noch den Begriff des Richterrechts. Hierdurch wird das Recht sozusagen fortgeschrieben. Es gibt zigtausend Kommentare zu den verschiedenen Gesetzen und jährlich kommen sehr viele dazu.

    Wir hatten auch in diesem Forum zigtausend mal den Fall, dass den Nachbarn das Geräusch einer Luftbüchse beim Schießen gestört hat und er die Regie geholt hat. Wie gingen diese Fälle aus? Auf jeden Fall gab es Stress.

    M.E. sollte der TS in einen SV gehen und auf einem zugelassenen Stand üben und keine Kompromisse eingehen beim Üben auf seinem befriedetem Gelände. Alternativ ist natürlich ein geschlossener Keller möglich, wo allerdings kein Fenster in Schußrichtung sein darf.

    Jeder trägt die Verantwortung für seine Handlungen.


    Gruß Viper1497

    3 Mal editiert, zuletzt von Viper1497 (17. Februar 2018 um 18:01) aus folgendem Grund: Blanks wieder eingefügt.

  • woallerdings kein Fenster in Schußrichtung sein darf.

    Wenn man davon ausgeht, dass im Garten einer umfallen kann und dann in die andere Richtung zum Nachbarn schießt, dann darf in dem Keller überhaupt kein Fenster sein, denn da fallen auch ständig Leute um und schießen dann durch das Fenster nach draußen.
    Wie war doch das Sprichwort mit der Kirche und dem Dorf?

    "Umfahren" und "umfahren" ist die gleiche Bezeichnung für das genaue Gegenteil.