Rechtliche Frage zu Armbrust an der Wand ?

Es gibt 8 Antworten in diesem Thema, welches 2.098 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (13. März 2018 um 11:17) ist von Lemmi666.

  • Moin Moin

    Wie sieht das rechtlich aus wenn ich eine meiner Älteren Armbrüste an die Wand hänge (natürlich gesichert).
    Ich dachte hier an ein dickes Stalseil welches durch einen Ösenhaken mit der Wand verbunden ist und durch die Fußgabel oder ein anderes "Loch"
    an der Armbrust gefädelt wird. Das Seil wird 2 Ösen haben (wie ein Fahradschloss) mit Schloss so das sie nicht entwendet werden kann !

    Sollte eigendlich sicherer sein als eine Armbrusttasche die man gleich aufgerissen oder weggetragen hat :S

    PS : In einigen Vereinen sehe ich Armbrüßte so an der Wand gesichert oder ältere LP/LG an der Wand verschraubt !

    "The right of the people to keep and bear Arms, shall not be infringed"

    "Die Frage ist nicht was wir dürfen, sondern was wir mit uns machen lassen!"

  • Warum willst du die sichern ?

    Wie bewahrst du denn eine neue auf ?

    Meine stehen angelehnt an der Wand hat sich bisher noch niemand drüber beschwert.

    StGB §328, Absatz 2.3

    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.

  • Sichern ist besser! Normalerweise ist sie in einer verschlossenen Tasche .
    Außerdem hat es Mitte letzten Jahres eine Verschärfung des Waffengesetzes gegeben . . .

    "The right of the people to keep and bear Arms, shall not be infringed"

    "Die Frage ist nicht was wir dürfen, sondern was wir mit uns machen lassen!"

  • Das Waffengesetz spricht von einen verschlossenen, aber nicht von einem geschlossenen Behältnis. Es könnte also beispielsweise auch eine Gitterbox (Käfig) mit ausreichend kleinen "Maschen" sein. Darf so ein Behältnis auch kleiner als die Waffe sein? Dürften zum Beispiel Teile der Waffe (z. B. die Enden der Wurfarme oder der Hinterschaft) aus dem Behältnis heraus ragen, sofern mit der Waffe bei verschlossenem Behältnis nicht geschossen werden kann? Falls ja, auf welches Minimum kann man dann so ein Behältnis reduzieren? Im Grunde wäre ein solides Vorhängeschloss, welches das Schießen verhindert, sogar sicherer, als ein (Kleider-) Schrank mit einfachem Schloss, ist aber selbst bei großzügigster Auslegung leider kein Behältnis.

    Der Hintergrund meiner Frage ist, dass auch ich die Armbrust gerne an die Wand hängen würde. Um sie vor unbefugtem Zugriff zu schützen, würde da eine an der Wand verankerte Schelle reichen, ähnlich wie bei Fallrohren von Dachrinnen, nur dass man die bewegliche Schellenhälfte nicht mit der verankerten verschraubt, sondern mittels solidem Schloss sichert. Da so eine Schelle die Waffe umschließt, könnte man das ja durchaus als eine Sonderform von Behältnis ansehen.

    Bitte keine Mutmaßungen, sondern nur belegbare Angaben!

  • Verschlossenes Behältnis

    Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.

    Quelle: MüKo-StGB/Schmitz, 2. Auflage München 2011, § 243 StGB, Rn 32.

    Wichtig hier: Umschließendes !

    Da darf also nix rausgucken!