Wie wir uns hier schon wieder reinsteigern finde ich ganz schön bedenklich, auch wenn da bestimmt viele richtige Ansätze dabei sind.
Zur Entspannung zeige ich Euch mal, was in meinem Schützenverein an der Wand hängt. Wir würden uns als nicht wirklich waffenfeindlich einstufen. Bitte entschuldigt die schlechte Qualität der Fotos.
Freie Waffe zur Deko umbauen erlaubt?
Es gibt 58 Antworten in diesem Thema, welches 9.712 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (
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@Floppyk meine Rede.
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Zur Entspannung zeige ich Euch mal, was in meinem Schützenverein an der Wand hängt.
Nett. Das kann ja schon nach altem Recht vor langer Zeit entstanden sein.
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@Floppyk
Genau so ist es. -
Es wird aber anscheinend nochmals ein Unterschied bei der Bearbeitung gemacht! Es gibt eine Erlaubnis die berechtig das man an seinen Lgs alles außer die Energie und Feuerrate ändern darf! Wenn ich mich nicht irre hat Marccopolo so eine Erlaubnis!
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Es wird aber anscheinend nochmals ein Unterschied bei der Bearbeitung gemacht!
Richtig:
Zitat WaffG:
"8.2
wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge
verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen
werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in
Zusammenarbeit mit der juris GmbH - http://www.juris.de
- Seite 45 von 51 -
werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen,
insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,
..."Es gibt eine Erlaubnis die berechtig das man an seinen Lgs alles außer die Energie und Feuerrate ändern darf!
Ja, wo bitte? Das wüsste ich gern.
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Ich hatte es auch gefragt er schrieb mir auf seinem Amt! Für ein paar 100€!
Bin auch noch nicht dazugekommen es bei mir anzufragen
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Ich sehe schon förmlich vor meinem geistigen Auge, dass bei meiner Ausführung manche die Augen rollen oder der Kopf raucht.
Daher fasse ich das mal mit ganz einfachen Sätzen zusammen:
Das Waffenrecht ist prinzipiell so gefasst, dass jede denkbare Umgangsform mit allen Arten von Waffen erlaubnispflichtig oder verboten ist.
Was genau Umgangsformen im Waffenrecht sind, ist in § 2 definiert. Dazu gibt es eine Reihe von Ausnahmen, die die Erlaubnispflicht für bestimmte Umgangsformen bei verschiedenen Waffenarten aufheben.
Da das keine durchgängige Linie im Waffenrecht hat und sogar von totalen Verboten Ausnahmen gibt (z.B. verbotener Gegenstand Faustmesser für Jäger und Kürschner), macht es das WaffG insgesamt so schwer verständlich.
Zurück zur Ausgangsfrage. Daher müsste sich eine Ausnahme zu erlaubnisfreier Bearbeitung bestimmter Waffenarten herauslesen lassen. Und genau das findet sich nicht. -
Bei muzzle.de gibt es Beispiele für solche Erlaubnisse:
http://www.muzzle.de/Recht/Bearbeit…etzung_von.html -
Ich hatte es auch gefragt er schrieb mir auf seinem Amt! Für ein paar 100€!
Ach so, das ist sicher die nicht gewerbliche Waffenherstellung nach § 26 WaffG. Neben der gerwerblichen .... § 21 sind das die beiden Erlaubnisse zur Waffenherstellung, was die Bearbeitung einschließt.
Nebenbei bemerkt - das hätte dir der SB auch nicht ausgestellt, denn man muss schon ein exaktes Bedürfnis nebst Kenntnisse bezügliche der Waffenherstellung bzw. -Bearbeitung belegen können. Hobbybastler mit verstärktem Interesse haben da wohl keine Chance. -
Bei muzzle.de gibt es Beispiele für solche Erlaubnisse:
... alle Voraussetzungen des § 4, Abs. 1 - 4 erfüllt sind. Für alle die nun schon anfangen die Bohrer und Feilen zu sortieren sind mal genau die Voraussetzungen genannt:
§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 und
...
Eine WSK dürften viele ja schon besitzen, bzw. die ist schnell nachzuholen, aber der Knackepunkt stellt wie immer das Bedürfnis dar. Leider ist nicht herauszulesen, wie er den Antrag erfolgreich begründet hat. -
Wer als Sammler eine rote WBK hat wird das Bedürfnis
begründen können, ansonsten kommt das sehr auf den
Sachbearbeiter und den eigenen Vortrag an.
Für die gewerbliche Erlaubnis ist das Bedürfnis einfach:
ein Gewerbe betreiben
Allerdings benötigt man dafür die Fachkunde. Die ist sehr
viel schwieriger als die Sachkunde des Sportschützen. In
der Regel wird eine Meisterprüfung als Büchsenmacher
oder eine gleichwertige (was immer das ist) Ausbildung
verlangt. -
Da kann man nur noch sagen „der deutsche Paragraphensklave im vorauseilenden Gehorsam“ wie er liebt und lebt ... was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten ... eine Bedürfnis und erlaubnisfreie Schusswaffe kann ich zerstören wann und wie ich will, ich steigere keine Leistung und ich bearbeite sie auch nicht .... ich zerstöre sie, wobei sie im selben Augenblick die Schußwaffeneigenschaft verliert und aus die Maus ... wir reden hier nicht von umbauen oder sowas ...
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Nenenenein.
Gesetze müssen grundsätzlich sein, denn es gilt der Grundsatz, keine Strafe ohne Gesetz.
Und natürlich sind in allen Gesetzen vornehmlich Verbote definiert.
Tatsächlich gibt es aber einen Unterschied zwischen Umbau auf Dekowaffe (Deaktivierung) zum Zerstören (Unbrauchbarmachung). Das Zerstören ist tatsächlich erlaubnisfrei. -
Naja ich denke es kommt wie Nc darauf an was man für eine Wbk vorweißen kann und welcher Sachbearbeiter! Der Rest ist eig kein Problem, die Mechanischen Kenntnisse sind auch vorhanden! Mal sehen vielleicht klappt das sogar!
Wobei ich mir nicht sicher bin für was ich diese Erlaubnis brauche!
Wenn wäre ein vollständige Herstellungslizenz interessant! -
wir reden hier nicht von umbauen oder sowas ...
Sorry, aber genau darum geht es hier.
Um den Umbau auf eine Deko-Waffe unter Bearbeitung
von wesentlichen Teilen.Allein schon die Tatsache das man den Lauf abgesägt hat,
kann ein Problem werden.
1. wurde dabei ein wesentliches Bestandteil bearbeitet.
2. muss man sich die Frage gefallen lassen wo man den Abschnitt gelassen hat?
Denn 3. ist selbst dieser Abschnitt (Laufmaterial) als Waffenteil, gesetzlich einer Waffe gleichgestellt.Ich zittiere hier jetzt nicht mehr das WaffG rauf und runter, das kann jeder selbst lesen und verstehen,
oder eben nicht. Die betreffenden Passagen sind eigentlich recht klar vormuliert.Ich persönlich würde das Ding beim Büchsenmacher gegen Beleg entsorgen lassen.
Wer schon einen Lauf abgesägt hat, hatte ggf. auch noch andere Ideen wie Feder etc.
Ist zwar spekulativ, aber den Schuh würde ich mir nicht anziehen wollen.Aber nix für ungut, jeder so wie er meint.
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Allein schon die Tatsache das man den Lauf abgesägt hat,
kann ein Problem werden.Wenn man die 1. Regel (Schweigen!) einhält eigentlich nicht.
Es ist ja nicht bekannt wer den Lauf wann abgesägt hat -
Also ich bin raus. War als Spaß gedacht und den hab ich jetzt schon nichtmehr.
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Naja ich denke es kommt wie Nc darauf an was man für eine Wbk vorweißen kann und welcher Sachbearbeiter!
Naja, ich habe alle Arten von WBK, sogar stapelweise. Dennoch wird man mir keine Herstellung erlauben, denke ich.
Aber egal, ich denke die wichtigen Fragen dieses Freds dürften eindeutig geklärt sein. -