Führverbot für Multitools?

Es gibt 103 Antworten in diesem Thema, welches 14.304 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (2. April 2018 um 18:49) ist von Jhary.

  • wer unsinniges "geltendes" Recht auch noch unterstützt ist nicht besser als die Deppen, welche diese Gesetze verfassen.Die haben einfach keinen A... in der Hose und auch sonst nix. Sorry.
    Genauso wenig wie der Rest vom "Deutschen Volk". Obrigkeitshörig bis zum geht nicht mehr.


    Viel schlimmer ist eher, das Gerichte und Juristen Gesetze eindeutig am Willen des Gesetzgebers vorbei interpretieren und so gefährliche Selbstläufer entstehen.

    Hier eine Stellungnahme zur Einführung des Führverbotes von Dr. Wolfgang Schäuble. Damals Bundesminister des Inneren der Bundesrepublik Deutschland auf eine Anfrage bei Abgeordnetenwatch.de die verschiedentlich publiziert wurde.

    09.04.2008
    Antwort von
    Dr. Wolfgang Schäuble

    Sehr geehrter Herr ,

    die Regelung des neuen § 42a Waffengesetz (WaffG) enthält in Absatz 3 Ausnahmen, die das Führen von Messern bei berechtigtem Interesse auch weiterhin ermöglicht.

    Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht kommende Fallgruppe einzeln aufzuführen. Der Auffangtatbestand des "allgemein anerkannten Zwecks" schafft die Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle, in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird, vom Verbot von vornherein auszunehmen. Dementsprechend wurde das Führensverbot auch nicht mit einem Straftatbestand, sondern mit einem Bußgeldtatbestand in § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG bewehrt, so dass die Polizei nach dem Opportunitätsprinzip nur in angebrachten Fällen einzuschreiten braucht. Hierbei steht der Polizei ein Beurteilungsspielraum zu, so wie es beispielsweise auch bei den Ordnungswidrigkeiten "Unzulässiger Lärm" und "Belästigung der Allgemeinheit" (§§ 117 f. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) üblich und erforderlich ist.
    Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt. Ein verantwortungsbewusster Bürger hantiert nicht grundlos mit gefährlichen Messern in der Öffentlichkeit. Die Polizeivollzugsbeamten können beurteilen, ob das Führen eines in § 42a WaffG genannten Messers tatsächlich zu Rettungs- oder zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr
    Dr. Wolfgang Schäuble


    Diese scheint juristisch völlig wertlos zu sein. Zeigt aber ganz gut was hier gerade schief läuft.

    Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen. (Albert Einstein) 
    Es gibt keine großen Entdeckungen und Fortschritte, solange es noch ein unglückliches Kind auf Erden gibt. (Albert Einstein)

  • Blöd, ist ja nur, dass es eigentlich keinerlei Verbote bedürfen würde, wenn man von normalen Staatsbürgern ausgehen würde.
    Ist doch so...........kein normaler Mensch rennt mit Messern herum die nur dafür gebaut wurden, um sie anderen Menschen in den Körper zu stechen.
    Und DIE die das tun, lassen sich von Verboten nicht abschrecken !

    Ein ALLGEMEINES Verbot, würde die Messerstecher NICHT abschrecken.......aber anständige Bürger EINSCHRÄNKEN.

  • Hallo und guten Abend an alle hier,

    tja- wenn denn mal feststünde, welches Messer als Einhandmesser gesehen wird. Ich war früher auch immer der Ansicht, daß nur die Messer mit dem Ausschnitt oder Loch- als auch die mit dem Stift als Einhandmesser angesehen wird. Doch die Hessische Polizei sieht dies offensichtlich anders. Zu mir sagte ein Polizist, daß dann, wenn ein Messer leicht zu öffnen wäre dies nein Einhandmesser wäre. Das besagte Messer war ein Kabelmesser von Würth- für mich ein unentbehrliches Werkzeug. Ich hatte es jedoch nach der Arbeit auf der Fahrt nach Hause bei mir.
    Ich persönlich kann fast jedes Messer mit etwas Übung mit einer Hand öffnen. Also frage ich mich was er unter leicht öffnen versteht. Aber es wird langsam für jeden Handwerker die Luft dünn, wenn jetzt schon Teppichmesser als Einhandmesser unter das Fürverbot fällt. Wenn dies ja sooooo gefährlich ist, empfehle ich alle Arbeiten, bei denen man ein Messer braucht zu verweigern. Eine schöne Augabe für Betriebsräte und Gewerkschaften.
    Zum Führen empfehle ich das, was ein Französischer Waffenfreund mit härteren Vorschriften im zusammenhang mit Messern gemacht hat: Man nehme einen Dreikantschaber (reines Werkzeug) und schärfe diesen Rasiermesserscharf. Bei so einer Wunde hat der Arzt nicht genug Tücher um die Blutung zu stillen. Er hatte eine wunderschöne Lederscheide hierfür genäht. Und tatsächlich kam er rechtlich damit durch.

    Gruß aus dem Taunus Harald

    HS

  • Man nehme einen Dreikantschaber (reines Werkzeug) und schärfe diesen Rasiermesserscharf.

    Der klassische Panzerstecher eben...

    Ich sollte also langsam mal überlegen ob der Inhalt meines Werkzeugkoffers
    für "Lebenslänglich" ausreicht...?

  • "Einhändig ist schnell" ???
    Ein Messer das einhändig zu öffnen ist, unterliegt dem Führverbot.

    Ein Messer mit feststehender 11,9cm Klinge tut das nicht. !!!

    Kann da wer die Logik erklären ?

    Es wird doch eine feststehende Klinge (die ja eh schon offen ist) schneller sein als eine die man erst einhändig öffnen muss...........

  • Hallo Hans,

    über "Logik" brauchen wir, was das Waffengesetz angeht nicht zu dikutieren *lach- da sind wir uns einig, alle wie wir hier schreiben. Denke jedenfalls ich. Die meisten Straftaten gibt es mit dem Küchenmesser.
    Ich schlage vor, in jedem Ort ein Schneidwerkzeug an eine dicke Kette zu legen- dies unter Bewachung eines SEK kommandos mit SSGs.
    War hoffentlich ersichtlich ironisch gemeint.

    @Oldcrow: Jep, kann passieren. Man installiert bei einem Polizeikommisar seine Wohnung und wird als Belohnung nach Feierabend auf dem "Nach Hause Weg" festgenommen und das Mordwerkzeug beschlagnahmt.
    Hmmmm- nach einer Woche wird er Schwierigkeiten haben noch einen Elektriker zu finden. Das gleiche bei Gas Wasser Sch.......e, beim Tapezierer, Maler Küchenbauer, Bodenleger usw.

    Gruß aus dem Taunus Harald

    HS

  • nächstes jahr um die zeit werden multitools dann auch der besitz verboten, und mann kann sie 3 moinate lang straffrei bei der polizei abgeben......

    was für irre zeiten, in die ich reingeraten bin ohne eigenverschulden......

    gruß edwin :D

    INVICTUS

  • Der klassische Panzerstecher eben...
    Ich sollte also langsam mal überlegen ob der Inhalt meines Werkzeugkoffers
    für "Lebenslänglich" ausreicht...?

    In der Schweiz wäre das ein "Gefährlicher Gegenstand" und würde dem Führverbot unterliegen..............

  • Das Problem ist ja meiner Meinung nach nicht die Definition des Einhandmessers, dass kann man ja recht schnell eingrenzen. Was wirklich ein Problem darstellt, dass ist dieser konturlose Begriff des "sozialadequaten Zweckes". Den kann man eben sehr eng auslegen, aber auch sehr weit.
    Führt man das Messer an nem Samstag abend , an dem man angetrunken in der Innenstadt rumstreift, ist der wohl nicht gegeben. Ist man Werktags auf dem Heimweg von der Arbeit - dann schon.

  • Das Gestetz ist mittlerweile 9 Jahre alt, toll ist es nicht, nur warum jetzt hier so trubel gemacht wird versteh ich nicht.

    Weil die Dorfsheriff jetzt merken das jedes Messer mit Übung und Geschick einhändig zu öffnen ist.
    Und weil wir neue Beamten mitlerweile haben die durch Erfolge von der Strasse wollen.

  • Das Gestetz ist mittlerweile 9 Jahre alt, toll ist es nicht, nur warum jetzt hier so trubel gemacht wird versteh ich nicht.

    Weil die Auslegung des ohnehin recht schwammigen Gesetzestextes immer weiter gefasst wird was vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht beabsichtigt war.
    Vor neun Jahren war noch von Fahrtenmessern über 12 cm beim Wandern die Rede. Nicht von Multitools und Teppichmessern bei Heimwerkern.

    Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen. (Albert Einstein) 
    Es gibt keine großen Entdeckungen und Fortschritte, solange es noch ein unglückliches Kind auf Erden gibt. (Albert Einstein)

  • Das Problem ist ja meiner Meinung nach nicht die Definition des Einhandmessers, dass kann man ja recht schnell eingrenzen. Was wirklich ein Problem darstellt, dass ist dieser konturlose Begriff des "sozialadequaten Zweckes". Den kann man eben sehr eng auslegen, aber auch sehr weit.
    Führt man das Messer an nem Samstag abend , an dem man angetrunken in der Innenstadt rumstreift, ist der wohl nicht gegeben. Ist man Werktags auf dem Heimweg von der Arbeit - dann schon.

    Genauso ist es doch auch § 42a Abs. 3 WaffG:
    3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
    Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
    Für mich ist das recht eindeutig.
    Das gilt nicht nur für Multitools sondern auch für Teppichmesser usw.

  • U. Zum Einkaufen einfach n Opinel no. 13 an den Gürtel. Vlt. An der Kasse noch damit in den Zähnen stochern. Aber vorher nach Schildern an der Tür Ausschau halten. Gesamtlänge 50cm u. total legal ;)