Neue Anforderung zur Aufbewahrung von privaten Schusswaffen

Es gibt 4 Antworten in diesem Thema, welches 1.261 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (29. August 2017 um 10:42) ist von Nordwolf84.

  • Am 06.07.2017 wurden, im Waffenrecht, die Aufbewahrungsvorschriften für erlaubnispflichtige Waffen (§§ 36 IV, WaffG, 13 II AWaffV) geändert.
    Diese Änderung hat zur Folge, dass bei einem Neuerwerb ab dem 06.07.2017 ein Sicherheitsbehältnis der Norm VDMA 24992 Widerstansgrad B nicht mehr für die Aufbewahrung einer Kurzwaffe ausreicht.
    Seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist nunmehr ein Sicherheitsbehältnis verlangt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht.

    Das heißt so ein Waffentresor ist jetzt rund 3x so teuer. Wobei sich mir die Frage aufdrängt: Was wird damit sonst noch bezweckt?
    Oder ist es vielmehr damit Papa Staat wieder mal sagen kann: "Wir machen es Kriminellen so schwer wie möglich eine legale Waffe zu klauen!" - Hey wer klaut denn eine Waffe die in einem Blechschrank versperrt ist. Geht doch einfacher und schneller auf der Straße eine unregistrierte zu kaufen. Aber sowas darf Papa Staat natürlich niemals zugeben. Schlimm genug, dass er, letztes Jahr in München, zugeben musste, dass es ein Darknet gibt und man dort Waffen kaufen kann... dabei ist natürlich durchgesickert dass da auch mit Frauen und Drogen gehandelt wird, aber das nur am Rande, weil nicht so schlimm. Schließlich ist "Waffen" ein Reizwort, das die Bürger aufrüttelt. Klar über Drogen und Frauen weiß der deutsche Durchschnittsbürger besser bescheid.

    Was haltet ihr davon und was ist eigendtlich der Unterschied? Ohne Gerät (=laut) bist bisher auch nicht in den Waffentresor gekommen und jetzt dauerts halt länger.