Die EU hatte wieder in ihrer Weisheit zugeschlagen.
Es geht hierbei um die waffenrechtlichen Einstufung von Geschossen mit Leuchtspur- Brand- oder Sprengsätzen.
Alles anzeigen
§ 58 Altbesitz(7) Besitzt eine Person am 6. Juli 2017 ein Geschoss, das nicht dem bis
zum 5. Juli 2017 geltenden Verbot der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4
unterfiel, so wird das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4
gegenüber dieser Person nicht wirksam, wenn
1.sie bis zum 1. Juli 2018 einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt und
2.ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 erteilt wird.
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste
Alles anzeigen
1.5.4
Munition und Geschosse nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5
sowie Munition mit Geschossen, die einen Hartkern (mindestens 400 HB 25 –
Brinellhärte – bzw. 421 HV – Vickershärte –) enthalten, sowie
entsprechende Geschosse, ausgenommen pyrotechnische Munition, die
bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient;
Heißt wer seine Geschosse behalten möchte muss seinen Besitz dem BKA als zuständige Behörde bis zum 1.7.2018 angeben oder kann seine Geschosse abgeben.
Die Gründe die zu soeinem Verbot führten sind denke ich eher auf emotionaler und nicht sachlicher Ebene geführt worden. Mir ist kein Missbrauchsfall ekannt.
Beudeutet jetzt aber halt arbeit für die Besitzer....
.. in diesem Sinne frohes suchen.