Waffenschrank für Luftgewehre

Es gibt 186 Antworten in diesem Thema, welches 48.895 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (16. Februar 2020 um 12:40) ist von Womel.

  • Das ist schon klar, wird auch keiner mit halbwegs gesunden Menschenverstand tun. Geht ja darum die Absurdität dieser Formulierung " mindestens ein verschlossenes Behältnis " deutlich zu machen.

    freischütz

  • Für das erlaubnisfreie Führen ist das verschloßene Behältnis
    nicht gefordert. Es ist lediglich definiert das damit dem Gesetz
    genüge getan ist.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Das "verschlossene Behältns" ist sowohl für Aufbewahrung wie auch für das erlaubnisfreie Führen gefordert.

    Einen Unterschied in der Definition des "verschlossenen Behältnisses" für beide Nutzungen kann ich weder aus dem Gesetz noch aus der Verordnung ablesen, ergo ist bei beiden Nutzungen das gleiche möglich.


    Stefan

    Ich denke das ergibt sich aus:

    § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

    Die zugeklebte Plastiktüte mag der Definition "verschlossenes Behältnis" genügen und damit vielleicht ein "erlaubnisfreies Führen" ermöglichen*, aber ob sie ein verschlossenes Behältnis ist, welches dem zitiertem Zweck genügt, stelle ich sehr infrage.

    *) Würde ich trotzdem nicht drauf ankommen lassen, es sei denn "zugeklebt" = "mehrere Lagen Paketband" um die "Nicht-zugriffsbereitheit" sicherzustellen.


    --- Ballistol ist das neue Chanel ---

    Einmal editiert, zuletzt von SchussHexer (10. Juli 2017 um 00:04)

  • Die Definition "verschlossenes Behältnis" hat Gilmore aus einem Rechtstext heraus zitiert, ich habe den Post nochmal irgendwo verlinkt.
    In dem Text steht tatsächlich auch "...durch Zukleben...".
    Damit erscheint die Plastiktüte mit Packband voll die Definition zu erfüllen.


    Das "verschlossene Behältnis", welcher Art auch immer, garantiert übrigens keinesfalls, "...dass Dritte sie unbefugt an sich nehmen".
    Eine Kassette, die verschlossen unzweifelhaft als Aufbewahrungsmittel zulässig ist, lässt sich leider sehr leicht komplett entwenden (im Gegensatz zur wohl nicht mehr zulässigen abschließbaren Wandhalterung).


    Stefan

  • Ich glaube eben nicht, dass es dem Gesetzgeber in dem Zusammenhang Waffengesetz mit "unbefugt an sich nehmen" um ein Entwenden im Sinne von Stehlen geht. Wahrscheinlich ist der Einbrecher über 18 und damit waffenrechtlich ja durchaus befugt den :F: -Kram an sich zu nehmen. (Auch wenn er eigentumsrechtlich natürlich nicht befugt ist, aber das regeln andere Gesetze)
    Ich denke der Gesetzgeber denkt hier bei :F: -Kram und "unbefugt" eben an Minderjährige die im Haushalt wohnen oder zu Besuch kommen könnten.

    Man stelle sich folgende Situation vor:


    Nichts für ungut, Stefan ;)

    Bei WBK-Kram sieht das natürlich etwas anders aus. Da sind natürlich ebenfalls Minderjährige waffenrechtlich unbefugt aber eben der 30-jährige Einbrecher auch, da er wahrscheinlich keine WBK hat und selbst wenn er eine WBK haben sollte die Waffen die er klaut nicht auf seiner WBK eingetragen sind und er vermutlich auch keinen Leihschein vorweisen kann.
    Deshalb sollen die Aufbewahrungsvorschriften für den scharfen Kram nicht nur die eigenen Sprößlinge sondern auch Profis bremsen und sind daher noch einen winzigen Tuck strikter was das Behältnis angeht. :D


    --- Ballistol ist das neue Chanel ---

    Einmal editiert, zuletzt von SchussHexer (10. Juli 2017 um 01:01)

  • Es ist unerheblich, was der Gesetzgeber ausdrücken will,
    es ausschließlich erheblich, was er auch real in Worte gefasst hat!

    Irgendwo hat irgendwer mal den Begriff "verschlosenes Behältnis" definiert bzw. den vom Gesetzgeber verwendeten Begriff präzise umschrieben:


    Wen der Gesetzgeber nun ein "verschlossenes Behältnis" zur Aufbewahrung fordert (in WaffG oder Verordnung), dann fordert er das, was ich gerade zitiert habe.
    Was er möglicherweise meinen KÖNNTE, ist komplett egal.
    Ein verschnürtes Futteral oder ein zugeklebter Karton ist laut der Definition ein verschlossenes Behältnis, da kommt der Gesetzgeber nicht dran vorbei, nicht der Richter, nicht du, nicht ich.

    Wünscht er ein festes, mit Haushaltsgegenständen (Messer, Schere) nicht zu öffnendes Behältnis, so muss er dies explizit auch so schreiben, entweder im Gesetz oder in der Verordnung.


    Ich suche hier keinen Ausweg aus irgendeiner Lagersituation bei mir, ein normales Schloss an Schrank oder Kiste ist nämlich viel praktischer, nein, ich möchte darauf hinweisen, dass die neuerliche Änderung möglicherweise trotz vermeintlicher Verschärfung nur wenig bringt, wenn nicht eine rudimentäre Definition der Behältnisqualität erfolgt.
    Und zwar eine nachvollziehbare Definition, nicht eine vermutete Intention!


    Stefan

    ps:
    Originalzitat war übrigens von Famas, Gilmore hatte ihn zitiert.

  • Erstmal Danke für den Beitrag, endlich mal Jemand der nicht gleich in Panik verfällt und auch nicht mehr in den Gesetzestext rein interpretiert als da wirklich drin steht.
    Wenn zuschnüren reicht, dann sollte doch rein theoretisch selbst der Reißverschluss eines Futterals reichen, da stellt sich mir jetzt die Frage ob da bei nicht Vorhandensein von Minderjährigen überhaupt ein Schloss von Nöten ist?
    Das bei Minderjährigen im Haushalt eine ab 18 Waffe grundsätzlich verschlossen aufbewahrt werden muss, ist klar.

  • Beim Lesen diese Threads könnte man fast den Eindruck bekommen, jemand, der Sportschütze, Sammler, Wiederlader und Jäger ist und so ziemlich alles, was erlaubnisfähig ist, in einem behördlich abgenommenem Waffenraum mit 1er Tür lagert, bei einer Kontrolle Stress bekommt,weil auch ein F- Luftgewehr in besagtem Raum steht.
    Aber es steh halt “mindestens“ in der Verwaltungsvorschrift. Wenn eine Wandhalterung erkennbar sicherer ist, als ein einfaches Futteral oder Koffer, sollte “mindestens“ locker erfüllt sein.
    Und es muss ja auch erst mal jemand zur Kontrolle kommen. Allein das ist schon unwahrscheinlich, wenn man nicht von irgendwem angeschwärzt wird oder aus anderen Gründen die Behörde zu Besuch kommt.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Mindestens verschlossenes Behältniss bedeutet doch nur; dass der F Kram nicht offen rumliegen soll.
    Ich hab, da Kinder im Haushalt, schon seit Jahren einen Waffenschrank für F Kram.
    Der ist zwar nicht klassifiziert, aber dafür ausreichend.

    Der Gott, der Eisen wachsen ließ, wollte keine Knechte.

  • Es ist unerheblich, was der Gesetzgeber ausdrücken will,
    es ausschließlich erheblich, was er auch real in Worte gefasst hat!
    ...
    ...
    da kommt der Gesetzgeber nicht dran vorbei, nicht der Richter, nicht du, nicht ich.

    Es wäre sehr interessant, wenn ein rechtsgelehrtes Forumsmitglied hierzu mal was klärendes schreiben könnte.
    Ich bin es zugegebenermaßen nicht. Mir hat nur mal jemand der es besser weiß als ich erklärt, dass dort wo das Gesetz etwas nicht präzise definiert der Richter das Gesetz interpretieren muß. Und dies tut er dann eben auf der Grundlage der von ihm vermuteten Intention des Gesetzgebers. Angeblich würden dazu sogar Kommentare und Begründungen aus den Kommissionen die den Gesetzentwurf vorbereitet haben herangezogen.
    Ist da was dran?


    Zitat von Esti

    Und es muss ja auch erst mal jemand zur Kontrolle kommen. Allein das ist schon unwahrscheinlich,

    Ich hab auch WBK-Kram, deshalb muss ich damit rechnen, dass irgendwann mal jemand zur Kontrolle vorbeikommt. Das Hobby ist mir aber so wichtig, dass ich es nicht wegen ungenügend gesichert rumliegenden F-Kram riskieren will den WBK-Kram weggenommen zu bekommen. Vielleicht mach ich mir deshalb mehr Gedanken drum, bzw. bin auch mit dem F-Kram lieber auf der sicheren Seite. (ohne Panik! ;) )
    Auch wenn hier die letzten 20 Jahre kein Kind in der Wohnung war.

    Ach so, im Übrigen bin ich der Meinung, dass Kathargo ... äääh, ach nee, das war was anderes...
    Jetzt hab ich´s wieder:
    Im Übrigen hab ich auch eine Definition gefunden:

    36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.

    Jetzt komm aber keiner mit einer physikalischen Definition nach der eine Plastiktüte ein Feststoff ist, im Gegensatz zu dem leckeren Cider den ich gerade trinke, der eine Flüssigkeit ist. :n12:
    Und im Gegensatz zu dem zum Forennamen passenden gasförmigen CO2 welches ich nach dem Cider gerade ausgerülpst habe.
    Uiuiuiuiui, ob das noch unter 7,5 Joule waren?
    Ich setz mich lieber mal in meinen A-Schrank (Altbesitz!) bis das alles wieder raus ist.
    Prost.

    Nachtrag:
    Ok, habs jetzt auch gefunden. Bei der Neuerung ist denen das "feste" abhandengekommen.


    (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter
    Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen
    Beschränkungen aufzubewahren:

    1.mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

    Wie nennt man das nochmal, wenn hinten nix "festes" mehr rauskommt?


    --- Ballistol ist das neue Chanel ---

    2 Mal editiert, zuletzt von SchussHexer (11. Juli 2017 um 00:10)


  • Mir hat nur mal jemand der es besser weiß als ich erklärt, dass dort wo das Gesetz etwas nicht präzise definiert der Richter das Gesetz interpretieren muß. Und dies tut er dann eben auf der Grundlage der von ihm vermuteten Intention des Gesetzgebers. Angeblich würden dazu sogar Kommentare und Begründungen aus den Kommissionen die den Gesetzentwurf vorbereitet haben herangezogen.

    Das ist genau zutreffend.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Da beißt sich die Katze ja wieder in den Schwanz! Wer definiert "fest" ? Koffer ,Ikeaschrank,eingemauert? F-Kram mit nem langen Seilschloss gesichert im Waffenständer könnte auch keiner beanstanden,ansonsten den Sachbearbeiter mal nach ner Demonstration fragen. Wird sicher lustig wie bei mir 8 Gewehre gleichzeitig mit Ständer zu betätigen. :D
    Und wenn hinten nix festes auskommt isses Dünnschiss!

  • Da viele immernoch unsicher sind, hier zwei weitere Artikel über das Thema mit eindeutigen Antworten auf viele Fragen.

    https://www.all4shooters.com/de/mobile/Shoo…z-Aufbewahrung/

    und

    https://www.jagdverband.de/content/antwor…en-waffengesetz

    Damit sollten erstmal alle Fragen geklärt sein.

    "Cogito ergo sum" René Descartes

    ----------------------------------------------------

    You gotta pay to play, if you want

    Einmal editiert, zuletzt von El Tadashi (12. Juli 2017 um 11:51)

  • Ordnungswidrigkeit wenn nicht verschlossen. Meine bleiben in der Glasvirtine, ggf. halte ich ein dünnes Stahlseil mit Schlösschen parat.
    Aber bei einer Schiess- oder Wartungsession ist es ja nicht möglich, die Waffen unter Verschluss zu halten. Und die ist bei mir ...immer 8)

  • Wenn zuschnüren reicht, dann sollte doch rein theoretisch selbst der Reißverschluss eines Futterals reichen, da stellt sich mir jetzt die Frage ob da bei nicht Vorhandensein von Minderjährigen überhaupt ein Schloss von Nöten ist?

    Der Staat geht davon aus das diejennigen die dich kontrolieren geistig halt u18 sind. um es mal höflich zu formulieren.

  • Nachdem ich endlich dazu gekommen bin, die neuen Aufbewahrungsregeln zu lesen und zu durchdenken, meine ich, daß wir - wir, das sind die vielen Millionen Bürger, die (auch) Gegenstände besitzen, die unser Gesetzgeber als freie Schuß"waffen" bezeichnet - diese nicht wehrlos hinnehmen dürfen. Warum?

    Wer nur ein paar LG besitzt, der kann sich vielleicht schnell mit dem Gedanken anfreunden, diese in einen kleinen Schrank zu sperren oder in mit Schlössern versehenen Hüllen zu lagern - wenn er die verschlossene Aufbewahrung in Schränken oder verschlossenen Zimmern/Räumen aufgrund Minderjähriger im Haushalt nicht ohnehin schon praktiziert. Wer aber viele dieser Gegenstände besitzt, zehn, zwanzig, dreißig, gar eine richtiggehende Sammlung (oder Ansammlung, aber soweit erlaubnisfrei kommt es auf den Sammlungsbegriff hier nicht an) und mangels unkontrolliertem Herumlaufen von/Zugriff durch Minderjährige sie frei aufbewahren durfte wie er wollte, aus Platzgründen vielleicht dazu gezwungen war, der hat ein ernsthaftes Problem. Erst recht wenn er die Freiheit genoß, mit den Objekten seiner Leidenschaft die Wände zu dekorieren. Das dürfte er nun nicht mehr, einerseits. Und andererseits: Woher soll jemand mit z.B. 50 oder 100 LG oder Softair den Platz für die dafür erforderlichen Schränke nehmen? Hinzu kommt, daß man die Objekte seiner Leidenschaft ja nicht einfach wegsperren möchte, ohne vernünftigen und schnellen Zugriff, um sich an ihnen zu ergötzen. Wir Feuerwaffensammler kennen diese Situation schon lange, pferchen wir doch unsere Schätze notgedrungen - wer hat schon die tatsächlichen und finanziellen Möglichkeiten, sich eine regelrechte und ausreichend große Waffenkammer einzurichten - so eng es nur geht in zugelassene Waffentresore, wo sie auch bleiben, weil das Aus- und optimale Einräumen (ein ausgesprochenes unhandliches Puzzle) derart umständlich ist, daß man es sich gerne verkneift.

    Der eine oder andere weiß, daß ich u.a. eine sehr spezielle, mengemäßig aber nicht ganz unbedeutende LG-Sammlung besitze. Paradoxerweise wäre bzw. bin ich von dieser absurden Neuregelung gar nicht mal so sehr betroffen, weil ich nach den insofern unveränderten Regeln in der AWaffV von der Behörde eine Erlaubnis erhalten kann, daß es bleibt wie es ist - keine Minderjährige, gut verschlossenes Haus, keinerlei Gefahr für die Allgemeinheit durch die LGe, unangemessene Belastung aufgrund deren großer Zahl.
    Dies gilt aber nicht für denjenigen, der nur wenig bis etwas mehr besitzt. Denn abgesehen von dem Lagern und Dekorieren in einem verschließbaren und üblicherweise verschlossenen Raum (das darf man letztlich aber gedanklich nicht allzuweit führen, denn dann kommt man unweigerlich zu dem Ergebnis, da jede einigermaßen verschlossene Wohnung ohne Minderjährige genau den gleichen Zugriffsschutz bietet) könnte jeder Haushalt ohne Minderjährige die gleiche Erlaubnis beanspruchen - und damit wäre die Neuregelung in praxi vom Tisch. Folglich wird in praxi das Kriterium der Zahl und der sich daraus ergebenden unangemessenen Belastung des Besitzers ("Sammlers") den Ausschlag geben. Wer hat, der erhält.
    Insofern sehe ich für mich mich mangels effektiver Betroffenheit keine rechte Grundlage, gegen die Neuregelung anzugehen. Dies ist aber ganz sicher für die sehr große Masse der Besitzer freier Schuß"waffen" anders.

    Das WaffG rechtfertigt sich aus dem Schutz der Allgemeinheit, Sicherheit und Ordnung. Eigentumsschutz ist nicht dessen Zielsetzung und im übrigen sehe ich auch nicht die geringste rechtliche Grundlage des Staates, mich als Eigentümer zu bestimmten Maßnahmen zum Schutze meines Eigentums zu verpflichten. Soweit die Entwendung meines Eigentums nicht zugleich auch eine Gefahr für andere begründet, also indem etwa der Besitz oder Gebrauch meines Eigentums eine staatlich Erlaubnis bedarf oder sonstwie aus Gründen der Sicherheit reglementiert ist (z.B. freie Schuß"waffen" nur für Volljährige), ist dessen Schutz allein meine Sache.
    Daher sind die diesbezüglichen Regelungen des WaffG, da offensichtlich grundrechtsverletzend bzw. -einschränkend (in jedem Fall Art.2, Art.14 GG), dementsprechend auszulegen. Das bedeutet, daß die Formulierung in § 36 Abs.1 WaffG

    "dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen."

    hinsichtlich freier Waffen auf den Zugriff und Inbesitznahme durch Minderjähriger auszulegen ist. Denn grundsätzlich jeder Volljährige ist iSd WaffG ein Berechtigter, ein Befugter. Maßgeblich ist die waffenrechtliche Bedeutung von "befugt", nicht etwa eine strafrechtliche oder zivilrechtliche Bedeutung, etwa hinsichtlich Eigentums- und Besitzdelikten.

    Im übrigen genügt diesen Anforderungen in einem minderjährigenfreien Haushalt, daß bei Abwesenheit oder Schlaf des Eigentümers Fenster und Wohnungs-/Haustüre insoweit verschlossen sind, daß sie nicht ohne Gewalt geöffnet werden können.

    § 13 AWaffV stellt in Abs.2 für freie Waffen eine zusätzliche Anforderung auf:

    "(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:
    1.mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;"

    Die Grundrechtsbeeinträchtigungen sind evident. Ist sie gerechtfertigt? M.E. nicht.
    Würde diese Regelung nur für den Fall eines Minderjährigenhaushalts gelten oder für Wohnungen/Räumlichkeiten, die nicht den, sagen wir mal, heute üblichen Einbruchsschutz bieten, evtl. WG-Zimmer, untergemietete Zimmer etc., dann könnte man dagegen wohl nichts zu erinnern haben: Eine Sicherung vor dem Zugriff Unbefugter (Minderjähriger) muß getroffen werden, effektiv kann dies nur nur "sicheres" Versperren in einen Schrank oder einen Raum erfolgen. Dies noch einmal konkret in die Verordnung zu schreiben wäre nicht erforderlich, aber m.E. nicht weiter belastend.
    So aber geht diese Regelung weit über die (unterstellen wir es einmal) gerechtfertigten Interessen des Staates, daß Minderjährige - um die allein es geht - keinen unkontrollierten Zugriff auf freie Schuß"waffen" erhalten, hinaus.
    Es ist evident, daß in einem minderjährigenfreien Haushalt diesem Interesse schon durch den heute üblichen Einbruchsschutz genüge getan ist. Warum? Weil in jedem Haushalt viel, viel gefährlichere Gegenstände, ja sogar nachgewiesene, echte, richtige Mordwaffen, in Hülle und Fülle vorhanden sind, die auch nach Auffassung des Staates in keiner (zusätzlichen) Weise vor dem Zugriff Unbefugter gesichert werden müssen. Keller, Bastel- und Werkzeugraum: Äxte, Beile, Hämmer, Schraubendreher, Stechbeitel, Kettensägen, Kreissägen, Flex. Von den vielfältig herumliegenden Pflöcken, Stöcken, Rohren etc. nicht zu reden. Da lacht das Herz des Mörders. Küche: Messer ohne Ende in beliebiger Größe, Schärfe, "Spitzheit". Scheren.Auch Beile, Hackmesser. Brotschneidemaschinen. Mixstäbe (den im Betrieb ins Gesicht gedrückt ist sehr übel). Und im Garten und auf der Straße Steine ohne Ende, oft auch Latten, Rohre etc. Mordwerkzeuge wohin das Auge blickt. Und sie werden, wie uns die BKA-Statistik lehrt, auch entsprechend eingesetzt (vor allem Äxte/Beile, Hämmer und (Küchen)Messer).

    Klar, wir alle wissen, was tatsächlich hinter dieser Neuregelung steckt: Da haben sich die kruden Auffassungen von halb oder völlig kranken Ideologen, Volkserziehern, die bei dem Gedanken daran, daß ein Zivilist etwas Schußwaffenähnliches zuhause, gar an der Wand, hat, Pickel im Hirn bekommen, durchgesetzt. Das blöde Volk soll erzogen werden. Da geht es nicht um Sicherheit, das wäre ja auch ausgemachter Blödsinn, denn welche Gefährdung der Allgemeinheit ging bislang von Luftgewehren oder Softair aus, die in minderjährigenfreien Haushalten an der Wand lehnten, auf dem Tisch lagen, in Ecken standen?
    Das ändert aber nichts daran, daß der Staat es offenbar nicht als erforderlich ansieht, die in JEDEM Haushalt in großer Zahl vorhandenen und wirklich tödlichen Werkzeuge und Waffen entsprechend zu sichern. Na klar, die verantwortlichen Politiker wollen natürlich nicht, daß sie ihre Werkzeuge und vor allem ihre Messer - auch Scheren, denn auch damit sind schon viele Leute erstochen worden - in verschlossenen Schubladen aufbewahren müssen, vor jedem Zugriff aufsperren und dann wiede zusperren müssen, und auch etwa die Geschirrspülmaschine minderjährigensicher verschlossen sein muß usw. usw. usf.

    Daraus folgt jedenfalls für minderjährigenfreie Haushalte: Der heute übliche Einbruchsschutz von Wohnungen und Häusern genügt nach Meinung des Gesetzgebers, um zu verhindern, daß all diese in jedem Haushalt überreichlich vorhandenen Mordwerkzeuge und Mordwaffen von Unbefugten, also Minderjährigen, entwendet werden können. Folglich muß dies auch für die ungleich weniger, tatsächlich vergleichsweise so gut wie überhaupt nicht gefährlichen freien Schuß"waffen", jedenfalls für popelige Luftdruck"waffen", gelten.

    Auch der Gedanke an Art.3 GG liegt nahe: Gleiches ist gleich zu behandeln. LGe sind allenfalls so gefährlich wie Messer, Äxte etc. Tatsächlich sind sie aber ungleich ungefährlicher. Wenn Messer, Äxte etc. nicht dementsprechend weggesperrt werden müssen, dann darf dies auch nicht für LGe gelten.
    Nach meiner Auffassung ist diese Regelung grundrechtsverletzend und geht überdies über die Ermächtigungsgrundlage in § 36 Abs.5 WaffG weit hinaus.

    Soviel für heute. Ich meine, daß "man" wirklich überlegen soll, ob nicht gegen diese Regelung gerichtlich vorgegangen wird. Bei der Vielzahl der Betroffenen - Millionen und Millionen - sollte es leicht sein, ohne spürbare Belastung des Einzelnen durch eine Sammel-/Spendenaktion mehr als ausreichend Geld beisammen zu bekommen, um zumindest die grundsätzlichen Erfolgsaussichten und mögliche Maßnahmen prüfen zu lassen (das ist nicht wirklich mein Fachgebiet, aber ich erinnere mich vage, daß es bei der verfassungsgerichtlichen Überprüpfung von bloßen Rechtsverordnungen ein Problem geben kann - gegen das WaffG könnte man Verfassungsbeschwerde einlegen, aber hier geht es ja um die AWaffV und dies ist, wie ihr Name schon sagt, kein Gesetz (des parlamentarischen Gesetzgebers) sondern nur eine Rechtsverordnung der Regierung, also der Exekutive - in einem richtigen Rechtsstaat müßte dies erst recht und viel einfacher einer Überprüfung zugeführt werden können, aber davon entfernen wir uns in D zunehmend). Leider gibt es keine einschlägigen Verbände, also müßte dies anderweitig angeleiert, organisiert werden - vielleicht durch die Fachzeitschriften?

  • Hr.Dr.König, vielen Dank für ihre deutlich umfangreichere (und ich denke auch eloquentere) Ausführung meiner Gedanken, nein, unserer Gedanken.
    Sollten sie den Rechtsweg beschreiten wollen und dies evtl. auf dem Weg des Crowdfunding zu bewerkstelligen versuchen, betrachten sie eine monetäre Unterstützung meinerseits als sicher.

    Ein Begriff, den ich in ihrem Text vermisse (wenn ich ihn nicht überlesen habe): Deliktrelevanz

    Mit diesem sollte ein guter Ansatz vorhanden sein, einiges im Waffenrecht zu überprüfen.
    Küchenmesser und KFz sind deliktrelevanter als Bajonett und Luftgewehr, für erstere gibt es aber aufbewahrungstechnisch keine Einschränkungen.


    Stefan

  • Nun, für eine Verfassungsbeschwerde muß man keinen RA beauftragen. Auf der Homepage des BVerG gibt es Merkblätter, was formal zu beachten ist, mein obigen Zeilen enthalten genügend Stichworte, um jedermann auch ohne Studium der Rechte in die Lage zu versetzen, etwas zu Papier zu bringen. Und nach meiner aus 30 Berufsjahren gewonnenen festen Überzeugung lassen sich die Herrschaften bei derartigen Dingen nicht durch hochintelligent (erscheinendes) juritisches Geschreibe beeindrucken sondern nehmen schlicht die Beschwerden an, die sie aus welchem Grund auch immer annehmen wollen. So wurde unlängst die Verfassungsbeschwerde eines (ich glaube österr.) Touristen angenommen, der es als Verstoß gegen das Gleichheitsgebot ansah, daß er als Nicht-Ortsansässiger für das örtliche Schwimmbad Zweieurofünfzig (in dieser Größenordnung war es) mehr Eintritt bezahlen mußte als ein Ortsansässiger. Und damit nicht genug, er hat auch gewonnen. Klar, sagt der eine, ein offensichtlicher Verstoß gegen Art.3 GG, aber zum einen ist das keineswegs so klar, denn die Ortsansässigen finanzieren durch ihre Gemeideabgaben und Steuern das Schwimmbad mit, er als Ortsfremder tut dies nicht, und schon ist er ungleich. Und zum anderen: Selbst wenn: Ein besseres Beispiel für "minimae non curat praetor" kann es ja wohl kaum geben. Da werden, ich sage mal zu tausenden, Verfassungsbeschwerden wegen gerichtlicher Willkür, wegen Gehörsverletzungen, in Fällen, bei denen es um viel, viel Geld geht, zumindest die Betroffenen sehr stark, teils existentiell betroffen sind, nicht angenommen, Studienplatz-bezogene Beschwerden (z.B. Wartezeit, immerhin Art.12 GG, da geht es ohne Übertreibung um ganze Existenzen, ganze Lebensverläufe, das ist schon etwas bedeutender als das Eintrittsgeld für ein Schwimmbad) ohne jede Begründung nicht angenommen, aber für die Zweieurofünfzig eines Touristen (ja, ich weiß, da geht es um Art.3 GG) hat man Zeit und Ressourcen. Hauptsache, die im Merkblatt aufgeführten Formalien sind gewahrt (denn um die kann man sich kaum herumdrücken), aber eine juristisch gehaltvolle Begründung muß es nicht zwingend sein. Das BVerfG bzw. dessen wissenschaftliche Mitarbeiter kennen das Recht bzw. die Verfassung (zumindest haben sie dazu eine Meinung) und die brauchen normalerweise, in eher grundrechtlich klar gelagerten Fällen keine verfassungsrechtliche Nachhilfe oder gar Klugscheißerei durch den Beschwerdeführer.
    Wie bitte - ich sei auf das BVerfG nicht gut zu sprechen? Wie kommen Sie nur auf die Idee?
    Also, ich ermutige jedermann, seine eigene Verfassungsbeschwerde einzulegen. Ich selbst werde mich aber aus dem genannten Grund nicht ins Zeug legen und auch nichts anleiern.