Waffengesetz - Änderung beschlossen

Es gibt 970 Antworten in diesem Thema, welches 188.654 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (26. Februar 2018 um 20:41) ist von Old_Surehand.

  • Hallo Leute,

    ich habe kein Thema oder Hinweis hierzu gefunden, aber am 18.05. wurde eine Verschärfung des Waffengesetzes vom Bundestag beschlossen.

    Viel davon ist irrelevant, Änderungen von Formulierungen und so weiter. Im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen habe einige ja bestimmt schon die Anhebung der Schutzklassen mitbekommen.

    Aber auch freie Waffen sind betroffen.

    Für uns relevant:
    - Aufbewahrungsvorschriften von F-Waffen sind verschärft worden. Ab in Kraft treten müssen alle Waffen mit :F: und PTB zuhause verschlossen gelagert werden.
    Die Art des Behältnisses ist dabei nicht näher spezifiziert, Tasche oder Koffer mit Schloss dran reicht also. Sicherungskette und Raum sind hingegen kein "Behältnis" im Sinne des Gesetzes.
    Geladene Schreckschusswaffen zum Selbstschutz sind damit in den eigenen 4 Wänden nicht mehr erlaubt. Genauso wie zur Deko an die Wand gehängte Luftgewehre, Airsoft etc.

    - Die Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften wurden von der Ordnungswidrigkeit zur Straftat "erhoben". Das heißt wenn freie Waffen zuhause rumliegen und man deshalb angezeigt wird, handelt es sich direkt um einen Straftatbestand.
    Bei Besitzern von scharfen Waffen ist dann gleich alles weg, da mit einer Straftat bzgl WaffG sofort die Zuverlässigkeit entzogen wird.

    Zum Nachlesen - wer sich nicht durch das schleckliche Geschwurbel von Gesetzesvorlage wühlen will, hier sehr verständlich formuliert: https://www.all4shooters.com/de/Shooting/Wa…tz-Aufbewahrung

    Hier auch nochmal der gesamte Gesetzesentwurf der (übrigens zu nachtschlafender Zeit von einer handvoll Abgeordneter) durchgewunken wurde:

    http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Dow…publicationFile

    Dort findet sich auf Seite 17 (Nach Acrobat Zählweise):

    Zitat

    (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter
    Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen
    aufzubewahren:
    1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition,

    deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;


    Der beschlossene Gesetzesentwurf wird nun noch dem Bundesrat vorgelegt und anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt tritt er in Kraft.
    Beides sind reine Formalitäten und in ein paar Wochen erledigt.

  • "...Wer bei einer Kontrolle erwischt wird und die Pflicht zur Aufbewahrung nicht einhält, handelt sich in naher Zukunft eine Ordnungswidrigkeit nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (§ 34 Nr. 12 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Nr. 1 AWaffV) ein...."

    Die Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften wurden von der Ordnungswidrigkeit zur Straftat "erhoben". Das heißt wenn freie Waffen zuhause rumliegen und man deshalb angezeigt wird, handelt es sich direkt um einen Straftatbestand.

    In dem verlinkten Text (Zitat s.oben) steht allerdings "Ordnungswidrigkeit" .....was denn nun? :wogaga:

  • bin mir grad nicht sicher, aber sind schreckschusskartuschen nicht urspünglich mal keine munition gewesen?
    weil kein projektil verschossen wird?

    Gruß,
    Martin

  • Das heißt mit kleinem Waffenschein darf ich meine SSW in der Öffentlichkeit führen, bin ich aber in meinen eigenen vier Wänden muss ich das Magazin leeren und die Waffe wegschließen??? O.o Wassen das fürn grober Unfug

    W124 - Die Karosse der Bosse

  • Ist ja nicht schön zu lesen was die ausgetüftelt haben.

    Hab zur Aufbewahrung aber eine Frage:

    Wie groß muss oder darf denn das abschließbare Behältnis sein und muss es immer verschlossen sein oder reicht die Möglichkeit es zu verschließen?
    Ab und an nämlich liegt bei mir eine SSW ( Revolver ) geladen rum, meist verschlossen im Koffer aber auch manchmal offen im Schrank.
    Wenn im Garten nämlich des Nachts ein ungewöhnliches Geräusch vorbeischaut bin ich am Fenster immer mit starker Lampe und eben diesem SSW-Revolver am Start um zu schauen was das Geräusch verursacht hat.
    Einen nächtlichen ca. 1,80m großen Schatten hab ich nämlich schon mit einem Knall vertreiben können.
    Wenn ich nun jetzt immer erst den Waffenkoffer öffnen müsste, dann den Koffer wo die Munition drin ist, Waffe laden, beide Koffer wieder verschließen und dann erst nachschauen ist der Airbag oder das Navi schon längst außerhalb der BRD.

    Deshalb meine Frage:
    Zählt als abschließbares Behältnis auch ein komplettes Haus bzw. ein verschlossenes Zimmer innerhalb des Hauses?

    Sollte doch mal eine Kontrolle kommen kann man ja sicher sagen das die Waffe geladen und offen rumliegt weil man gerade die Handhabung und Bedienung geübt bzw. Trockenfunktionstests gemacht hat, oder?

    Nachtrag:
    Ich werde mir ein kleines Holzdiorama basteln, wo ich die Öldose, den Lappen und andere Putzutensilien reinstell und die Waffe offen dazulege, was kann ich denn dafür wenn die ausgerechnet dann Vorbeischauen wenn ich grad meine Waffe putzen will.

    Einmal editiert, zuletzt von Butika (29. Mai 2017 um 11:09)

  • Meiner Meinung nach ließe sich das nur realisieren wenn man den kleinen Waffenschein ganz abschafft, oder man eben mit einem kleinen Waffenschein auch dazu berechtigt ist seine SSW zuhause geladen und ungesichert aufzubewahren. Ansonsten muss ich halt in Zukunft mit Holster schlafen, da liegt die Waffe ja nicht rum sondern wird von mir geführt :D

    W124 - Die Karosse der Bosse

  • Es wird immer verrückter hier im Disneyland......!!! Warum wird es uns eigentlich immer schwerer gemacht?

    Wahrscheinlich gibt es noch genug Leute die es übertreiben und Mist mit den Sachen machen........

    im Modellflugbereich gibt es ja ab Oktober 2017 auch jede menge neue Auflagen u.a. das man jetzt sein

    Flugmodell welches ein Abfluggewicht von 250g bis 5000g hat mit einem Namensschild/Adressschild versieht

    welches Hitzebeständig ist.............passt zwar nicht zum Thema aber wollte nur damit aufzeigen das man dort

    genauso beschnitten wird.

    Und da liegt hauptsächlich an den Copterfliegern, die es teilweise einfach masslos übertrieben haben..........

    und dadurch musste sehr vieles neu Reguliert werden. Leider........ :thumbdown:

    Gruss
    Markus :thumbsup:

  • Muss ich wohl ne Kette um meine Glas-Vitrinen machen, evtl. einen dünnen Stahldraht mit einem Schlösschen. Fertig.

    Man, sind die behämmert. Weiter weg von der Realität kann man schon gar nicht sein

  • Beinahe jeden Monat liest man von Einsätzen der SEK.
    Nachbar sieht Waffe durchs Fenster, ruft die Polizei.

    Um solche Sachen künftig zu vermeiden bzw die Kosten der Einsätze auf die Waffenbesitzer
    umlegen zukönnen gibt es nun halt eine Gesetzesänderung.
    Warum Anscheinwaffen und Deko ( noch ) nicht betroffen sind?
    Ich kann es mir gut denken. Das hat mit weiteren Änderungen der Waffengesetzgebung zu tun
    die dann noch kommen würden. Alles auf einmal geht dann doch nicht.
    Darüber kann man gut 140 Beiträge weit diskutieren, kostet aber nur Zeit.
    Ich bastel dann mal ein Behältnis.
    Aber meine Deko hängen seitlich, die kann von außen eh keiner sehen. Von da her....

  • Meiner Meinung betrifft das nur die Lagerung, nicht die schussbereite Bereitschaft im Haus - um das Wort Führen zu vermeiden, den es ja im Haus nicht gibt. Was die Lagerung von erlaubnisfreien Waffen betrifft, war das schon immer so, nur ist dieser Umstand nun deutlich klargestellt. Ich habe schon immer die WaffVwV so gelesen, dass auch erlaubnisfreie Waffen verschlossen verwahrt werden müssen. Eine Wohnung, wo sich keine Personen unter 18 Jahren aufhalten und demnach die (freie) Waffe nicht an Unberechtigte gelangen kann, ist durchgängig nicht haltbar.

  • bin mir grad nicht sicher, aber sind schreckschusskartuschen nicht urspünglich mal keine munition gewesen?
    weil kein projektil verschossen wird?

    Die Formulierung ist hier "ungeladen" und nimmt daher keinen Bezug auf Munition oder Kartuschen.
    Ist daher also irrelevant.

    Das heißt mit kleinem Waffenschein darf ich meine SSW in der Öffentlichkeit führen, bin ich aber in meinen eigenen vier Wänden muss ich das Magazin leeren und die Waffe wegschließen??? O.o Wassen das fürn grober Unfug

    Nein, in den eigenen 4 Wänden darfst du genauso führen wie bisher.
    Es geht konkret um die Aufbewahrung. Meiner Einschätzung nach (nicht rechtsverbindlich) ist das folgendermaßen:
    Aufbewahrung ist immer dann, wenn du nicht die tatsächliche Gewalt darüber ausübst.
    Wenn du zuhause führst, reinigst, trockenübst oder dran rumschraubst etc ist das weiterhin erlaubt. Verlässt du die Wohnung oder schläfst, dann übst du die tatsächliche Gewalt nicht mehr aus und dann greift die "Aufbewahrung".

    Deshalb meine Frage:

    Zählt als abschließbares Behältnis auch ein komplettes Haus bzw. ein verschlossenes Zimmer innerhalb des Hauses?

    Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.
    (Quelle: MüKo-StGB/Schmitz, 2. Auflage München 2011, § 243 StGB, Rn 32.)

    Es muss abgeschlossen sein, sobald du nicht mehr die tatsächliche Gewalt darüber ausübst. Siehe oben.

  • Sollte der Schwachsinn tatsächlich durchkommen....

    Prost Mahlzeit für Schützenvereine und Bundeswehr.... wo die bisher genutzte Waffenkammer nicht mehr ausreicht.

    Solid, fantastic, aerodynamic, safe, honest, sometimes evil. Attractive to have, bloody when you don't have her.
    When she talks, she talks about death. My Azra saves non-life imagination. We love you Azra, because you are evil.

    Einmal editiert, zuletzt von Sgt_Elias (29. Mai 2017 um 11:34)

  • Floppyk:
    Eine Wohnung, wo sich keine Personen unter 18 Jahren aufhalten und demnach die (freie) Waffe nicht an Unberechtigte gelangen kann, ist durchgängig nicht haltbar.

    Also in dem Einfamilienhaus in dem ich wohne ( Eigentum ) haben sich schon seit genau 16 Jahren keine Personen mehr unter 18 aufgehalten, also seit ich selbst 18 Jahre alt geworden bin. :)

    Also es ist kein Problem das die Waffe offen geladen oder im Schrank unverschlossen geladen in den eigenen 4 Wänden rumliegt solange ich jederzeit die Gewalt darüber ausübe, also bei Bewusstsein und Bewegungsfähig bin?

    Wenn ich die Wohnung verlasse oder schlafe wird die Waffe selbstverständlich getrennt von der Munition weggeschlossen.

    Aber hier ergibt sich wieder die Sinnlosigkeit des ganzen:
    Eine Ordnungswidrigkeit besteht nur wenn ich die Waffe nicht führe, also wenn ich nicht zu Hause bin oder schlafe.
    Aber:
    Wie wollen Kontrolleure eben diese Aufbewahrung kontrollieren wenn ich nicht zu Hause bin oder schlafe?
    Brechen die dann die Tür auf und stehen im Haus wenn ich heimkomme oder stehen die früh morgens am Bett, wecken mich und sagen "Sie haben geschlafen und Ihre Waffe nicht weggeschlossen"?

    Sobald ich zu Hause bin oder vom Klingeln aufwache führe ich die Waffe ja wieder, quasi vom ersten Zwinkern nach dem Aufwachen an.

    Kann es sein das die selber nicht mehr wissen was es bedeutet was die in die Gesetze schreiben oder hoffen die wir sind nicht so schlau und können die Zusammenhänge verschiedener Texte nicht verstehen?

    Nachtrag:
    Angenommen ich verlasse die Wohnung oder schlafe und es wird eingebrochen und die Waffen werden mitsamt Koffern geklaut bekomme ich am Ende ne Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz wenn ich nicht nachweisen kann abschließbare Koffer gekauft zu haben währen sich der Dieb eins lacht weil er eh nicht gefasst wird?

    Einmal editiert, zuletzt von Butika (29. Mai 2017 um 11:57)

  • Sollte der Schwachsinn tatsächlich durchkommen....

    Prost Mahlzeit für Schützenvereine und Bundeswehr.... wo die bisher genutzte Waffenkammer nicht mehr ausreicht.

    Ich muss leider sagen, dass die freien Waffenbesitzer aller Coleur hier vollkommen gepennt haben.
    Dieser "Schwachsinn" ist bereits beschlossene Sache nur noch nicht rechtskräftig.

    Dies betrifft ausdrücklich nur die Aufbewahrung von freien Waffen!
    Erlaubnispflichtige (=scharfe) Waffen haben andere Regelungen zur Aufbewahrung. Hier sind künftig bei Neubeschaffung Mega-Schränke der Klasse 0 fällig.
    Jedoch gibt es bei EWB-Waffen eine Entsprechung für gleichwertig geschützte Räume.
    Die gibt es bei freien Waffen nicht.

    Die Bundeswehr befindet sich nicht im Geltungsbereich des Waffengesetzes.

  • Sollte der Schwachsinn tatsächlich durchkommen....

    Prost Mahlzeit für Schützenvereine und Bundeswehr.... wo die bisher genutzte Waffenkammer nicht mehr ausreicht.

    Das ist bereits beschlossen worden. Es fehlt nur noch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, was dann diese Änderung auch in Kraft setzt.

    Für Schützenvereine ändert sich eigentlich nicht viel. Denn erstens gilt Bestandschutz für bestehende Verwahrungsmöglichkeiten, Zweitens haben die meisten Schützenvereine nur freie Vereinswaffen und drittens galten schon vorher deutlich strengere Regeln, wenn das Vereinsheim nicht dauerhaft bewohnt ist und dort erlaubnispflichtige Waffen verwahrt wurden.

  • Also in dem Einfamilienhaus in dem ich wohne ( Eigentum ) haben sich schon seit genau 16 Jahren keine Personen mehr unter 18 aufgehalten, also seit ich selbst 18 Jahre alt geworden bin.

    Diese Annahme gilt nun durch die Klarstellung nicht mehr, weil nun eindeutig auch die freie Waffe in einen verschlossenen Behältnis muss. Alleerings sind beim Behältnis keine Klassifizierung oder Anforderungen nötig, so dass auch der Akten-, Kleiderschrank oder Ähnliches mit Schloss zulässig ist. Man muss mal abwarten, ob nicht auch das Futteral mit Schloss ausreichend wäre, wie es schon zum Transport gefordert ist.

  • Das gilt aber nur dann wenn ich nicht persönlich zu Hause bin oder grad schlafe?
    Denn wenn ich zu Hause bin führe ich die Waffe ja ohne sie am Körper zu tragen oder?

    Sorry aber das konfused mich alles ein wenig.

  • Das gilt aber nur dann wenn ich nicht persönlich zu Hause bin oder grad schlafe?

    Wenn du eine solch definierte Ausnahme finden würdest. Aber das liest sich daraus nicht. Sobald man keinen Umgang damit hat, müssen die Waffen entsprechend ihres Erlaubnisniveau unter Einschluss.
    Ein Umgang wäre z.B. die Reinigung der Waffe.