Meldepflicht Druckluftwaffen mit F ( Gesetzestext gesucht)

Es gibt 13 Antworten in diesem Thema, welches 2.893 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (27. Mai 2017 um 11:19) ist von Paramags.

  • Huhu zusammen

    ich hoffe, jemand von euch kann mir mit dem passenden Paragraphen aushelfen.

    Ich suche die Aussage, dass Luftgewehre mit einem F (oder vor 1970) ohne irgendwelche Eintragungen besessen werden dürfen.

    Fürs Schießen gelten andere Regeln, ich weiß. Mir geht es wirklich nur um das "haben".

    Irgendein Witzbold hat meinem Dad eingeredet, dass die Dinger meldepflichtig sind. Und er wollte jetzt von mir wissen, ob dem so ist....zumindest konnte ich es verneinen, aber mir fehlt eben die knackige Info aus dem Waffengesetz und auch Google hat mich irgendwie nicht geholfen.... :D

    Dieser Witzbold blubberte was von Hausdurchsuchungen durch die Kripo (haha) und eben, wenn dann ein Luftgewehr gefunden wird....uiuiuih....
    bei solchen Knallköppen geht mir der Hut hoch. Wäre Viperm noch da, der hätte schon die passenden Antworten....

    Als ob die Kripo einfach so mal eben die Wohnung auf den Kopf stellen könnte....mein Dad glaubt wirklich, die kommen immer mit nem Durchsuchungsbefehl...neee, ist schon klar. Und da sowohl er als auch ich von Ralf eine Luftpumpe zur Erinnerung haben, ist er jetzt nervös.....Hab Daddy jetzt erstmal eingeschräft, eventuelle Grünröcke nicht einfach reinzulassen und auch keine Infos zu geben....da könnte ja jeder kommen. Mir persönlich kommen die Herrschaften nicht über die Schwelle, wenn sie kein SEKt Team mitbringen...

    R.I.P ViperM. Machs gut, großer Bruder, wir sehen uns wieder ;(

  • jaja....mir ist das klar...aber ihm halt nicht. Er mag was Schriftliches :/ Mach was dran...er ist 80 Jahre alt und denkt, die Polizei hat immer recht oder so....ihm wäre es halt lieb, wenn er es schriftlich in der Schublade liegen hätte.

    Und wir haben die Luftgewehre ja nicht gekauft, sondern mein verstorbener Bruder...insofern ist die Erklärung auch nicht sinnvoll. Der hatte nämlich WBK und das ganze Trara.

    R.I.P ViperM. Machs gut, großer Bruder, wir sehen uns wieder ;(

  • In Deutschland sind Druckluftwaffen bis zu einer Mündungsenergie von 7,5 Joule an Personen ab 18 Jahren frei verkäuflich (Erwerb), sofern sie den „F-im-Fünfeck“-Stempel tragen. Für das Führen von Druckluftwaffen in der Öffentlichkeit ist ein Waffenschein Voraussetzung. Der Transport einer nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten (verpackten) Waffe z. B. zu einem Schützenhaus oder anderen Schießsportstätten gilt nicht als Führen und ist erlaubt, ebenso ist das Schießen auf privaten Grundstücken erlaubnisfrei, sofern die Geschosse einen befriedeten Bereich, in der Regel das Grundstück, nicht verlassen können (WaffG, § 12 (Ausnahme von Erlaubnispflichten), Abs. 4, Nr. 1 lit. a). Dies gilt nur für „freie“ Luftdruckwaffen. Das Mindestalter für das Schießen mit Druckluftwaffen im Schießsport beträgt in Deutschland 12 Jahre, mit Ausnahmegenehmigungen auch 10 Jahre.

  • Waffengesetz (WaffG)
    § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

    (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    (4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

    Anlage 2:
    Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
    1.1
    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen; (Anmerkung Zeichen= F im Fünfeck)
    1.2
    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;

    Gruß Udo

  • WaffG Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2. Punkt 1.1 ist der freie Besitz von Druckluftwaffen mit dem F im Fünfeck und der Obergrenze von 7,5J. Der Punkt 1.2 ist der für ältere Waffen gültige.

    Es gibt hier keine Meldepflicht. Entweder sind die Waffen erwerbsscheinpflichtig oder sie sind es nicht. Meldepflicht gibt es in anderen Ländern, z.B. in Österreich, für bestimmte Waffentypen.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Wieder einmal unqualifiziertes Stammtischgerede.
    Eine Meldepflicht ist sicher von einer frühen Version Europäischer Regelungen entnommen worden.

  • Der 'kleine Waffenschein' berechtigt ausschießlich zum Führen von SSW. Eine Druckluftwaffe darf NIE geführt werden!

    Es war auch die Rede von Waffen schein, nicht vom kleinen Waffenschein, O ein Waffenschein für eine Luftdruckwaffe ausgestellt
    werden kan ist die andere Sache, hat aber allgemein nix mit dem Thema zu tun. Deswegen zurück zum Topic welches aber schon
    mit dem Gesetzestext eigentlich geklärt sein dürfte.

    Gruß
    Thomas

  • Ist es wirklich immernoch notwendig die Gesetzklausel bei jeder kleinsten Anregung in vollem Umfang auszurollen und dannach über zig Beiträge zu kommentieren und dafür rechts und links 'likes' zu verteilen und zu ernten?
    Das ganze steht nur zehntausend mal im Forum plus noch ein mal im Lexikon.

  • Ist es wirklich immernoch notwendig die Gesetzklausel bei jeder kleinsten Anregung in vollem Umfang auszurollen

    Ja, wenn explizit danach gefragt wird.

    und dannach über zig Beiträge zu kommentieren

    nicht unbedingt.

    Aber niemand ist gezwungen jeden Thread zu lesen.

    Gruß Udo

  • Ist es wirklich immernoch notwendig die Gesetzklausel bei jeder kleinsten Anregung in vollem Umfang auszurollen und dannach über zig Beiträge zu kommentieren und dafür rechts und links 'likes' zu verteilen und zu ernten?
    Das ganze steht nur zehntausend mal im Forum plus noch ein mal im Lexikon.

    Wie war das noch?



    In der Mitte von eurer Maus ist so ein Rädchen. Einfach weiter scrollen..


    In deinem Fall: nicht scrollen sondern trollen!

    Schönen Gruß
    Michael

    Sommer ist solange die Pfütze nicht zufriert!