Schiessen im Garten: Kann-Bestimmung?

Es gibt 144 Antworten in diesem Thema, welches 15.859 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (13. April 2017 um 00:57) ist von Jhary.

  • Hallo Leute,
    da ich etwas Zeit habe möchte ich zu dem alten Thema nochmal etwas beitragen.
    Es herrscht hier große Uneinigkeit über die gesetzlich erlaubten Möglichkeiten im eigenen Garten zu schiessen.

    Das WaffG sagt bekanntermaßen dazu folgendes aus:
    §12 (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
    1.durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    a)mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

    Ich stelle hier mal die These in den Raum, das es sich im markierten Satz um eine sog. Kann-Bestimmung handelt.
    Die Definition zu sieht wie folgt aus:

    Ich denke das ist vom Gesetzgeber so gewollt. Wenn er gewollt hätte das im Garten die Schießstandsrichtlinien eingehalten werden müßen dann wäre es eine Soll- oder Muss-Bestimmung geworden.

    Wenn ich das so lese was unter pflichtgemäßem Verhalten bzw. handeln steht, macht die Kann-Aussage im WaffG Sinn.
    Andererseits ermöglicht die Kann-Bestimmung den Behörden im Zweifelsfall (wenn vom bösen Nachbarn gerufen) , selbst festzulegen was zweckmäßig und verhältnismäßig ist.
    Da es keinen einklagbaren Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung gibt, sollte man gut mit den Beamten oder der Behörde verhandeln können.
    Damit ist es auch nicht möglich hier im Forum einheitliche und allgemeingültige Regeln eines zweckmäßigem Kugelfanges zu geben.
    Jeder Garten und jeder Fall ist individuell zu sehen.

    Für mich steht aber eines fest:
    Ich darf im Garten schiessen wenn ich mir einen zweckmäßigen Schutz mit verhältnismäßig entsprechendem Aufwand baue.
    Ich muß nicht dafür sorgen, das die Kugel das Gelände unter KEINEN jeglichen denkbaren Umständen verläßt.
    Ob meine Maßnahmen zweckmäßig genug sind, entscheidet im Zweifelsfall die Behörde nach eigenem Ermessen.
    Strafbar mache ich mich aber nicht.
    Wer damit vertraut ist, kann sich zur Absicherung eine Gefährdungsbeurteilung mit Risikoanalyse schreiben und diese der Behörde im Falle eines Falles vorlegen.

    Wenn ihr noch Lust habt, bitte ich um sachliche Meinungen zu dieser These.

    Gruß Udo

    Einmal editiert, zuletzt von Udo1865 (8. April 2017 um 12:05)

  • Top das du dir Mühe gemacht hast das alles mal "aufzudröseln" und verständlich zu machen =)

    Ich sehe das mit den, mit entsprechendem Aufwand bereitgestellten, Kugelfangvorrichtungen ähnlich.
    Ich denke, dass man hier auch immer noch die grobe Fahrlässigkeit mit ins Boot holen sollte.
    Wenn dein befriedetes Grundstück endet und die Kugeln dieses verlassen können, sich hinter deinem Zaun aber ein Wald befindet, dann ist das ganz sicher was anderes, wie wenn dort eine viel befahrene Straße liegt...

    8) Federdruck-Only 8o
    Perfecta 32 --- Hämmerli Mod.4 HS 03 --- Haenel 310 --- WMN B5 .22 --- WMN B3-3 .22 --- Diana 240 Classic --- HW30s

  • Moin Udo,

    Ich muß nicht dafür sorgen, das die Kugel das Gelände unter KEINEN jeglichen denkbaren Umständen verläßt.

    Das sehe ich leider anders."sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können" heist : das Geschoss das Besitztum nicht verlassen kann. (!)

    Ob meine Maßnahmen zweckmäßig genug sind, entscheidet im Zweifelsfall die Behörde nach eigenem Ermessen.
    "Strafbar mache ich mich aber nicht." -
    Glaubst du wirklich das die "Behörde" zu deinen Gunsten entscheidet...und verlässt du dich darauf auch wenn deine Zuverlässigkeit damit auf dem Spiel steht ( du schießt doch selber 16J.) . ?

    Thomas.

    Leave No Man Behind

  • Das mit dem Ermessensspielraum ist immer so ne Sache...
    Im Zweifelsfall hat dein Garten ja auch kein "Dach"
    Was passiert, wenn du dein Gewähr in senkrechter Haltung abschlägst und die Kugel nach oben fliegt?
    Wie weit geht dann dein Grundstück?

    Mich beschleicht beim schießen daheim auch immer ein mulmiges Gefühl.

    Auf der anderen Seite gibt es ja beispielsweise auch genug Youtuber, die bei ihren Reviews im garten schießen, wo die Kugel den Garten auch "theoretisch" verlassen könnte.
    Verfolgt werden die ja auch nicht obwohl sie es öffentlich tun.
    Ich denke da ist dann auch die Relation ne Frage.
    Entsprechende Behörden, die solche Videos im Zweifelsfall überwachen, sehen ja, dass dort darauf geachtet wird, die Tests in einem professionellen Rahmen zu betreiben...

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  • Gefahrenbereich Der Begriff Gefahrenbereich wird unter Nr. 1.1.2.2 der Schießstand-Richtlinien definiert:
    Der Gefahrenbereich weist den Teil des Hintergeländes aus, in dem bei unzureichender Absicherung oder vorschriftswidriger Durchführung des Schießens eine Gefährdung durch Freiflieger oder Querschläger eintreten kann.
    Der Gefahrenbereich wird von 25° seitlich der äußeren Schießbahnen und der möglichen Gesamtflugweite des Geschosses bestimmt.
    Bei LD-Waffen beträgt die anzunehmende maximale Gesamtflugweite der Bleikelch-
    geschosse ca. 250 m.

    Selbst bei den Schießstandsrichtlinien gibt es eine begrenzten definierten Gefahrenbereich.
    Schiesst man absichtlich an diesem vorbei dann verlassen die Diabolos das Grundstück.


    Das sehe ich leider anders."sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können" heist : das Geschoss das Besitztum nicht verlassen kann. (!)

    Können kommt von kann und nicht von darf wie dürfen bzw. nicht dürfen.
    Das ist eben der Unterschied zwischen soll-,muß-, und kann-Bestimmungen.

    kann, kann alles sein und ist dementsprechend interpretierbar. Kann-Bestimmungen sind gewollt so vormuliert, damit u.a. entsprechender Ermessenspielraum bleibt.

    Was anderes ist : Das Geschoss darf das Grundstück unter allen möglichen Umständen verlassen.
    Die Juristen machen da sehr feine Unterschiede. Auf die kommt es aber letztlich an.


    Was passiert, wenn du dein Gewähr in senkrechter Haltung abschlägst und die Kugel nach oben fliegt?

    Tue ich aber nicht. Das wäre gefährlich.
    Ich halte die Waffe immer gemäß meine wichtigsten Sicherheitsregel:
    Das dünne Ende ist gefährlich.

    Dadurch ist ein Schuß nach oben oder sonstwie, aus dem Gelände heraus nahezu unmöglich.
    Auch auf unserem Schießplatz achten wir bei den Schützen auf die entsprechende Handhabung der Waffe.
    Das vergisst man nur allzu gerne im Eifer.


    Gruß Udo

    Einmal editiert, zuletzt von Udo1865 (8. April 2017 um 12:47)

  • Schieße seit fast 20 Jahren im Garten und hatte bisher einmal die Polizei da und einmal wurde durch einen Nachbarn versucht, diese mir auf den Hals zu hetzen. Beide Male gab es keine Probleme. Beim zweiten Mal sind sie gar nicht mehr angerückt...

    Um das mal verständlich zu beschreiben. Ich habe in Richtung Garage geschossen. Der Kugelfang stand nur 5m versetzt von der Eingangstür des Nachbarn. Wäre ein Geschoss 5m daneben gesegelt, hätte ich die Haustür getroffen. Aber in all der Zeit ist das nie passiert. Wurde auch von der Polizei nicht "beanstandet".

    Also dieses "darf nicht verlassen" war immer schon übertriebene A*schkriecherei gegenüber dem §§§.

  • Und du meinst mit deinen auslegungsversuchen bist du auf der sicheren Seite Udo..? Träum weiter...

    P.S. wer keine WBK`s am Start hat kann ja gerne im Garten rummachen und warten bis die Polizei kommt...
    für die, die eine haben , - wendet euch an Udo, der zieht anscheinend die Karre locker aus dem Dreck.
    So Long.

    Leave No Man Behind

  • @Udo1865
    Ja klar, absichtlich macht man das natürlich nicht.
    Aber ich denke das ist den Ämtern egal.
    Ich meine wenn du im Garten schießt, dann zielst du ja auch immer auf die Ziele vor dem Kugelfang und nicht so, dass deine Kugeln den Garten verlassen..

    Ich will damit nur sagen, dass es viele Eventualitäten gibt bei dem Thema.

    Grundsätzlich bin ich aber auf deiner Seite.
    Wenn man acht gibt und das durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen untermauert ist, dann sollte einem das eigentlich keiner madig machen können

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  • :n12: ich will nicht mit dir streiten, Udo . Und natürlich ist das ein brisantes Thema...
    Ich schieße nicht mehr in meinem Garten seit ich die WBK`s habe.... das ist mir einfach zu heiß. (Angst vor Konsequenzen).

    Leave No Man Behind

  • Ja klar, absichtlich macht man das natürlich nicht.
    Aber ich denke das ist den Ämtern egal.

    Das kann denen aber nicht egal sein. Denn selbst bei einem echten LG Schießstand ermöglichen die Richtlinien das Verlassen des Grundstückes.

    Im wesentlichen geht es mir nicht um die Maßnahmen die getroffen werden können, da gibts im Forum 1000 Threads zu, sondern um die Frage ob es sich im WaffG um eine sogenannte Kann-Bestimmung handelt.
    Das macht rechtlich gesehen einen enormen Unterschied, wie oben zu lesen ist.

    Gruß Udo

  • :n12: ich will nicht mit dir streiten, Udo . Und natürlich ist das ein brisantes Thema...
    Ich schieße nicht mehr in meinem Garten seit ich die WBK`s habe.... das ist mir einfach zu heiß. (Angst vor Konsequenzen).

    Wenn ich eine WBK hätte, dann würde ich das auch nicht machen denke ich ^^

    Daraus erschließt sich ja, dass ich keine WBK habe.
    Im schlimmsten Fall...was passiert, wenn ich mit meinem Puster im Garten schieße und jemand die Polizei ruft?
    Wird mir die Waffe abgenommen?
    Gibt es eine Anzeige?

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  • :n12: ich will nicht mit dir streiten, Udo . Und natürlich ist das ein brisantes Thema...
    Ich schieße nicht mehr in meinem Garten seit ich die WBK`s habe.... das ist mir einfach zu heiß. (Angst vor Konsequenzen).

    Das hatte ich auch nicht angenommen. :n12:

    Am Ende ist sowieso nur eine Tatsache ganz entscheidend: Gutes Verhältnis mit den Nachbarn und das diese das Schießen bewußt tolerieren.
    Ich habe soagar das Amt angerufen weil ich mit meiner gedrosselten WBK-Knarre schiesse und wegen Lärm die Genehmigung für einen Schalli bekommen wollte. Die hatten viel Verständnis auf dem Amt. Schalli gibts in NRW aber grundsätzlich nicht.

    Nichtsdestotrotz geht es mir um die Definition im WaffG ob Kann-Bestimmung oder nicht.

    Gruß Udo

  • @Udo1865
    Ich gehe auch davon aus, dass es ne Kann-Bestimmung ist.
    Im weiteren sehe ich das mit "...das befriedete Besitztum nicht verlassen können" so, dass damit gemeint ist, dass die Kugeln bei vorgesehener Verwendung einer entsprechenden Zielvorrichtung das befriedete Grundstück nicht verlassen können.

    Also schießen auf Dosen die du auf den Zaunpfahl gestellt hast, ist verboten.
    Wenn du auf Dosen vor dem Kugelfang schießt, dann müsste das in Ordnung sein.

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  • schösse ich im Garten, so geschähe das gegen einen Hang. Ich müsste sehr hoch oder sehr weit nach rechts oder links, um die Nachbargrundstücke zu erreichen.
    Die Frage, die ich mir immer gestellt habe, ist: kann nicht verlassen, bedeutet beim schießen, oder eben überhaupt?
    Das sieht mir hier aus, als sei es geklärt.
    Danke.
    Was Nachbarn dazu sagen und was dann der Sherrif sagt, ist leider wieder etwas anderes.

    wyrd bið ful aræd

    ColtBlue

  • Was Nachbarn dazu sagen und was dann der Sherrif sagt, ist leider wieder etwas anderes.

    Nachbarn sind wichtiger: Nachbar toleriert das schiessen = Kein Sheriff.

    Geklärt ist hier noch nichts. Wir werden das schlußendlich auch nicht klären können. Selbst Juristen können das nicht. Deshalb gibt es ja so viele von denen. Das Recht ist dehnbar, deshalb gibt es auch zu ein und demselben Fall unterschiedliche Urteile durch die Instanzen.
    Was übrigens der Grund dafür ist, das ich keinerlei Grundrespekt vor Juristen haben. Ebensowenig wie vor Experten und Wissenschaftlern die sich gegenseitig widersprechen, das ist nämlich genau dasselbe.

    Aber wir können diskutieren und das Problem von verschiedenen Seiten beleuchten und Argumente zusammentragen, die eine Bild ergeben können, wie der Gesetzgeber den § denn nun gemeint oder gewollt hat.

  • Was dem vlt. noch hinzuzufügen ist, ist das gewisse Gesetze andere sozusagen "übertrumpfen" können, sodass ein Recht oder eine Pflicht nicht werden kann, wenn ein "triftigerer" Grund dem im Wege steht.

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  • Aber wir können diskutieren und das Problem von verschiedenen Seiten beleuchten und Argumente zusammentragen, die eine Bild ergeben können, wie der Gesetzgeber den § denn nun gemeint oder gewollt hat.

    Wie soll das denn gehen, wenn es dazu so viele unterschiedliche Urteile gibt, was du selber geschrieben hast? Das wird wieder eine endlose Diskussion geben. Ich hatte noch nie Probleme mit dem Schießen im Garten und laut Gesetz ist das für kastrierte F-Waffen erlaubt. Fertig aus.

    Meine Erfahrungen habe ich dazu gemacht. Werde weiterhin im Garten schießen.

    Jeder ist für sich verantwortlich und kann eine Entscheidung treffen ob er es macht oder eben nicht. Wenn Kiddies im Garten mit flachem Zaun vor einer vielbefahrenen Straße im Garten ballern und die Polente anrückt, ist das nicht mein Problem.

    Gutes Verhältnis mit dem Nachbarn ist das A und O. Aber manchmal geht es eben nicht und dann schieße ich trotzdem.

  • Was vlt. auch mal ganz interessant wäre....
    Wie weit kann ein mit 7.5J befeuertes Projektil denn (ohne Wind, Regen, Schnee) maximal fliegen?
    Wenn man das ausrechnet, kann man ja einen Radius ziehen und somit feststellen, wie groß ein Grundstück mindestens seien muss, damit eine Kugel es auf keinen Fall verlassen kann.

    Wenn man so ein Grundstück hat, dann hat man ja generell kein Problem

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  • Die Grundstücksgröße ist dabei nicht so relevant, denn das kann man durch entsprechende Maßnahmen ausgleichen die das Geschoss abfangen.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • @germi
    Ja, das versteht sich von selbst.
    Aber mal angenommen du willst auf deinem Grundstück schießen und hast eben nur nen Kugelfang und willst dir nicht unbedingt entsprechende Schutzvorrichtungen bauen....
    Angenommen du bist dann noch Landwirt und hast ein ziemlich großes Feld.
    Wäre es da nicht gut zu wissen, dass das Geschoss das Grundstück eh nicht verlassen kann, da es gar nicht so weit fliegt.

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