Hallo Leute,
da ich etwas Zeit habe möchte ich zu dem alten Thema nochmal etwas beitragen.
Es herrscht hier große Uneinigkeit über die gesetzlich erlaubten Möglichkeiten im eigenen Garten zu schiessen.
Das WaffG sagt bekanntermaßen dazu folgendes aus:
§12 (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1.durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a)mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
Ich stelle hier mal die These in den Raum, das es sich im markierten Satz um eine sog. Kann-Bestimmung handelt.
Die Definition zu sieht wie folgt aus:
Ich denke das ist vom Gesetzgeber so gewollt. Wenn er gewollt hätte das im Garten die Schießstandsrichtlinien eingehalten werden müßen dann wäre es eine Soll- oder Muss-Bestimmung geworden.
Wenn ich das so lese was unter pflichtgemäßem Verhalten bzw. handeln steht, macht die Kann-Aussage im WaffG Sinn.
Andererseits ermöglicht die Kann-Bestimmung den Behörden im Zweifelsfall (wenn vom bösen Nachbarn gerufen) , selbst festzulegen was zweckmäßig und verhältnismäßig ist.
Da es keinen einklagbaren Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung gibt, sollte man gut mit den Beamten oder der Behörde verhandeln können.
Damit ist es auch nicht möglich hier im Forum einheitliche und allgemeingültige Regeln eines zweckmäßigem Kugelfanges zu geben.
Jeder Garten und jeder Fall ist individuell zu sehen.
Für mich steht aber eines fest:
Ich darf im Garten schiessen wenn ich mir einen zweckmäßigen Schutz mit verhältnismäßig entsprechendem Aufwand baue.
Ich muß nicht dafür sorgen, das die Kugel das Gelände unter KEINEN jeglichen denkbaren Umständen verläßt.
Ob meine Maßnahmen zweckmäßig genug sind, entscheidet im Zweifelsfall die Behörde nach eigenem Ermessen.
Strafbar mache ich mich aber nicht.
Wer damit vertraut ist, kann sich zur Absicherung eine Gefährdungsbeurteilung mit Risikoanalyse schreiben und diese der Behörde im Falle eines Falles vorlegen.
Wenn ihr noch Lust habt, bitte ich um sachliche Meinungen zu dieser These.
Gruß Udo