Schiessen im Garten: Kann-Bestimmung?

Es gibt 144 Antworten in diesem Thema, welches 15.690 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (13. April 2017 um 00:57) ist von Jhary.

  • Ne ungefähre Angabe würde mir schon reichen bzw. eine Zusammenfassung aller hier aufgeführten Kriterien ;)

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    Perfecta 32 --- Hämmerli Mod.4 HS 03 --- Haenel 310 --- WMN B5 .22 --- WMN B3-3 .22 --- Diana 240 Classic --- HW30s

  • Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
    1.durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    a)mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

    Im Anfangspost vom TS steht im Prinzip für mich alles drin um im Garten mit einer Luftdruckwaffe schießen zu dürfen:

    • man ist selbst Inhaber des Hausrechts oder dessen Zustimmung muss vorliegen
    • Waffe mit einer Bewegungsenergie von max. 7,5 Joule, am einfachsten mit „F“-Kennzeichnung“
    • das Besitztum muss befriedet sein
    • das Geschoss darf das befriedete Besitztum nicht verlassen können

    Ich würde mal sagen, das war es, ohne irgendwelche Sonderfälle berücksichtigt zu haben, Volljährigkeit setze ich mal voraus.

    Gruß
    WilderSüden

  • Hallo Udo, so gern ich hier auch Ermessensspielraum sehen möchte, aber deine juristische Herleitung muss ich dir leider zerpflücken. Es handelt sich definitiv nicht um eine Kann-Bestimmung weil das "kann" hier nicht auf das Erteilen eines Rechts oder Befolgen einer Vorschrift bezogen ist.

    Eine typische Kann-Bestimmung ist "kann zur Bewährung ausgesetzt werden". Das kann bezieht sich auf das Erteilen oder Nichterteilen eines Rechts und hier muss eben abgewägt werden.

    Im Fall §12 WaffG steht das "kann" aber im Nebensatz hinter einem "nicht" und bedeutet eine Voraussetzung für die Ausnahme von der Erlaubnispflicht. Aus der Erlaubnispflicht geht ziemlich deutlich hervor, dass es sich um eine Muss-Bestimmung handelt. Zum Schießen muss man eine Erlaubnis haben (Pflicht). Nun definiert der Paragraph Ausnahmen, unter anderem im Befriedeten Besitztum, wenn das Geschoss nicht dort raus kann.

    Das Wörtchen kann hat hier also nicht die Bedeutung, dass das Recht dir erteilt werden kann oder nicht, sondern es besagt: Nur wenn es keine Möglichkeit gibt, dass das Geschoss das Grundstück verlässt, bist du von der Pflicht befreit.

    Da ist nichts mit Abwägung, das ist eine nachprüfbare Voraussetzung. Entweder ist dein Grundstück groß genug oder der Schießplatz durch bauliche Maßnahmen so begrenzt, dass die Geschosse auf keinen Fall das Grundstück verlassen.

  • Ok.
    Dann mal zur Begriffsklärung.
    Was genau bedeutet befriedet

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  • "Befriedet" ist hier eigentlich ganz gut erklärt: https://de.wikipedia.org/wiki/Einfriedung

    Es muss halt irgendwas drumrum sein, was gutgläubiges Betreten verhindert. Ein einfacher Weide- oder Rangerzaun reicht schon. Eine umzäunte, hinreichend große Weidewiese wäre also ein erlaubter Platz zum Schießen, wenn man in der Mitte steht - oder aus einem Schuppen am Rand schießt, so dass nichts nach hinten gehen kann.

  • @DonMalzbier
    Vielen Dank =)

    Also angenommen du hast halt ein übliches Einfamilienhaus das die Fläche von einer Seite aus abdeckt, jeweils rechts und links gibt es einen Nachbarn, zu dessen Grundstück auch jeweils ein Zaun steht und einem Zaun hin zu einem Feld. Geschossen würde von einer normalen Terrasse, die überdacht ist.

    Wie sieht es damit aus?

    Gruß
    Egon

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  • Da ist nichts mit Abwägung, das ist eine nachprüfbare Voraussetzung. Entweder ist dein Grundstück groß genug oder der Schießplatz durch bauliche Maßnahmen so begrenzt, dass die Geschosse auf keinen Fall das Grundstück verlassen.

    Wie erklärt sich denn die Tatsache, dass selbst offizielle Schießstände diese
    Voraussetzung nicht haben?
    Diese Aussage wurde hier ja schon gemacht und wie es zu verstehen ist von
    jemanden der die Gegebenheiten dort wohl kennt.

  • @DonMalzbier
    Vielen Dank =)

    Also angenommen du hast halt ein übliches Einfamilienhaus das die Fläche von einer Seite aus abdeckt, jeweils rechts und links gibt es einen Nachbarn, zu dessen Grundstück auch jeweils ein Zaun steht und einem Zaun hin zu einem Feld. Geschossen würde von einer normalen Terrasse, die überdacht ist.

    Wie sieht es damit aus?

    Gruß
    Egon

    Das Geschoss kann das Grundstück mühelos in Richtung Nachbarn verlassen, also verboten.
    So sehe ich das.

  • @Rays

    Das denke ich auch...
    Ich meine ok., vlt. ist das nach hinten nicht so abgegrenzt, dass da nichts raus fliegen kann, aber durch die "offizielle Abnahme", wird quasi durch Begutachtung von "Sachkundigen versichert, dass da so oder so nichts passieren kann.
    Sei es weil da eh keiner lang laufen würde oder weil die kugeln da irgendwo in nem Hang landen oder sonst was...

    Ich denke wenn man das daheim quasi "privat" betreibt und ohne "Abnahme" können die Bestimmungen schon strenger sein...oder auch nicht...je nachdem ob sich ein Nachbar beschwert und wo kein Kläger, da kein Richter...

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  • Richtung Feld wird evtl. nicht das Problem sein, sondern rechts
    und links zu den Nachbarn.
    Die gehen mit Sicherheit nicht davon aus, dass man immer ins
    Schwarze trifft.

  • Ok.
    Aber angenommen du kannst von deiner Schussposition aus nicht nach links oder rechts, geschweige denn von nach oben schießen.
    Sondern kannst nur einen gewissen Teil des Zauns treffen.
    Die Terrasse ist von links, rechts und oben durch das Wohnhaus eingeschränkt.

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  • Wenn es hart auf hart kommt werden die dir wahrscheinlich genau erklären,
    dass es doch möglich ist wenn du nicht genau mittig auf der Terrasse stehst,
    sondern links o. rechts, somit durch einen anderen Winkel das Geschoss
    dein Grundstück doch verlassen kann.

  • Ok, klingt logisch...

    Ne feste Abschussposition lässt sich nicht garantieren.

    Wie wäre es, wenn man egal wo man auf der Terrasse steht, egal ist und man den Nachbargarten nicht treffen kann, sondern lediglich das Feld hinter dem Garten?

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  • Du musst beide Bedingungen erfüllen:

    1. Das Grundstück muss befriedet sein.
    und
    2. Das Geschoss darf beim Schiessen, von der Schussposition aus, das Grundstück nicht verlassen können.


    Mit der Einfriedung des Grundstückes auf der ersten Seite durch das Gebäude/Haus, auf der gegenüberliegenden Seite (zum Feld) durch einen Zaun und links und rechts zum Nachbar ebenfalls durch jeweils einen Zaun, dürfte die Forderung „befriedetes Grundstück“ nach dem Waffengesetz erfüllt sein.

    Schussrichtung vom Haus/Terrasse in Richtung Feld.
    Zwar ist das Grundstück befriedet, jedoch kann von deiner Schussposition aus das Geschoss das befriedete Grundstück trotzdem verlassen, links-rechts-vorne, unabhängig von der Höhe. Somit wird das Waffengesetz nicht erfüllt. Oder kannst du von deiner Schussposition nicht über deinen Zaun sehen/schießen?

  • @DonMalzbier
    Vielen Dank =)

    Also angenommen du hast halt ein übliches Einfamilienhaus das die Fläche von einer Seite aus abdeckt, jeweils rechts und links gibt es einen Nachbarn, zu dessen Grundstück auch jeweils ein Zaun steht und einem Zaun hin zu einem Feld. Geschossen würde von einer normalen Terrasse, die überdacht ist.

    Dafür nicht :)

    Das Feld ist nicht befriedet und du übst dort kein Hausrecht aus. Damit scheidet das schon mal aus. Die Zäune müssten allenfalls so hoch sein, dass sie das Gesichtsfeld von der Überdachung her komplett bedecken, so dass egal in welche Richtung man von der Terasse schießt immer Zaun treffen würde.


    Wie erklärt sich denn die Tatsache, dass selbst offizielle Schießstände dieseVoraussetzung nicht haben?
    Diese Aussage wurde hier ja schon gemacht und wie es zu verstehen ist von
    jemanden der die Gegebenheiten dort wohl kennt.


    Weil sich die Bedingung nur auf Privatgrundstücke bezieht. Wie eine Schießstätte auszusehen hat, ist anderswo geregelt. Auf einer Schießstätte muss neben dem Schützen zudem immer eine Aufsicht sein. Das entfällt auf dem Privatgrundstück, da darfst du unter Einhaltung der Regeln auch alleine schießen.

  • Keine Ahnung ^^
    Ich rede nicht von meinem Garten.
    Wollte mir das nur bildlich anhand eines gängigen Beispiels vorstellen können.

    Ab da gäbe es ja Fall 1 und Fall 2.

    Fall 1:
    Ich kann nicht drüber sehen, weil der Zaun/Mauer 5 Meter hoch ist.

    oder

    Fall 2:
    Ich kann drüber sehen; Höhe egal; Es geht einfach.

    Das es bei Fall 2 nicht geht erscheint nun klar.
    Aber wie ist es bei Fall 1

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  • Gegenfrage:

    kannst du im Fall 1 über den Zaun drüber schiessen und das Diabolo kann das befriedete Grundstück verlassen?

  • Wie gesagt, das ist eine hypothetische Testumgebung.

    Nehmen wir Ja und Nein an

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