Für die Merkbefreiten unter uns noch einmal zur Verdeutlichung:
Notwehr mit Pistole -> Auswurf abgeschlagener Kartuschen = Beweismaterial am Ort des Geschehens (ob be- oder entlastend sei einmal dahingestellt) im Ermittlungsverfahren (wenn sich eines anschließt).
Notwehr mit Revolver -> Abgeschlagene Kartuschen verbleiben in der Trommel = kein Beweismaterial am Ort des Geschehens (weder be- noch entlastend) im Ermittlungsverfahren (wenn sich eines anschließt).
Nicht mehr, nicht weniger.
Besten Gruß vom tumben
Trompeter