Vorderlader geladen führen

Es gibt 42 Antworten in diesem Thema, welches 9.334 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (17. März 2017 um 18:00) ist von Old_Surehand.

  • Angenommen sei folgendes:

    -Pulverschein ist im Besitz.
    -Ein Vorderlader, der vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, sei ebenfalls im Besitz.

    Darf eine Person, nach deutschem Recht, mit obigem Besitz diesen Vorderlader mit Pulver und Geschoss & Zündhütchen derart laden, sodass er schussbereit ist, und in der Öffentlichkeit (ausgenommen seinen Fahrstühle & Versammlungen) mit sich führen?

  • Mit ganz großer Sicherheit nicht. Wir sind ja nicht mehr in den Great Plains von 1850, wo einem mal rasch ein Hirsch vor die Büchse springen kann...
    Und die deutschen Befindlichkeiten geben sowas auch im WaffG vor.

    Keine Ahnung ob Klaus Kinski genial war. Eines seiner berühmten Zitate jedoch absolut. Danke, Max Giermann.

  • Ähem...Lunte und Steinschloss geht:
    WaffG
    Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.1


    "3. Erlaubnisfreies Führen
    3.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;"

  • Ähem...Lunte und Steinschloss geht:
    WaffG
    Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.1


    "3. Erlaubnisfreies Führen
    3.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;"

    Echt?!? Das hätte ich jetzt nicht gedacht :)

    Mfg Timy

  • Laut dem Duden ist Fahrstuhl ein Synonym für Aufzug.

    Der Gesetzgeber meint mit "Aufzügen" Aufmärsche oder Festzüge. Aber sicherlich wolltest Du nur einmal herumtrollen.

  • moin. ist das ein satirethread?

    die frage , ne geladene waffe mit sich rumzutragen , , verbietet sich eigentlich von selbst. das ist kein spielzeug, sondern.
    kann super tödlich sein.

    abwegig, sowas,
    .

    gruß edwin

    INVICTUS

  • Wieso sollte das abwegig sein? Mit einem wirklich tödlichen Personenkraftwagen dürfen wir doch auch vollgetankt und mit laufender Zündung durch die Gegend fahren. Damit nichts passiert, haben wir vorher den Führerschein machen müssen. Genauso verhält es sich mit dem Pulverschein.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Der Gesetzgeber hat sich schon etwas dabei gedacht.
    Steinschloss und Luntenzündung sind maximal noch bei Historischen Aufführungen interessant aber im normalen Leben mehr als nur unpraktisch zum führen. Von der Funktionssicherheit ganz zu schweigen.
    Auf die wesentlich einfachere, handhabungs- und funktionssichere Perkusionszündung wurde da ganz bewusst verzichtet.

    Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen. (Albert Einstein) 
    Es gibt keine großen Entdeckungen und Fortschritte, solange es noch ein unglückliches Kind auf Erden gibt. (Albert Einstein)

  • Ähem...Lunte und Steinschloss geht:
    WaffG
    Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.1


    "3. Erlaubnisfreies Führen
    3.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;"

    Tja, das wissen viele, dass das so im Gesetz steht, aber mach es mal spaßeshalber :n11:

    Das wird sicher unterhaltsam. Und nach dem Gesetz wird beim Führen kein Unterschied
    zwischen geladen und ungeladen gemacht. Wenn du einen Pulverschein hast, darfste
    auch geladen führen...

    Gruß Klaus

  • moin .
    und dann wird wegen solchen beknackten typen mal wieder das waffengesetz verschärft.
    manchmal frag ich ich mich echt was mit den menschen so los ist die letzten jahre.

    gruß edwin

    INVICTUS