mit FX Verminator (Spielzeugwaffe mit 60joule) im Wald schießen?

Es gibt 130 Antworten in diesem Thema, welches 15.557 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (15. November 2016 um 13:26) ist von gilmore.

  • Aber warum?
    ist weder Bogen, noch Armbrust, noch Druckluftgewehr.
    Dann darf ich ja auch keine Wasserspritzpistole draußen verwenden, da die Verminator auf der gleichen Stufe eingeordnet ist laut BKA Feststellung.

    Einmal editiert, zuletzt von Federbolzen (13. November 2016 um 14:29)

  • Aber warum?


    Weil du dann außerhalb eines (eigenen) befrieden Grundstücks bist und somit eine Schusswaffe führst. Dazu benötigt man einen Waffenschein, den du nicht bekommen wirst. Weiterhin ist das Schießen außerhalb des befriedeten Grundstücks ebenso genehmigungspflichtig. Zu Letzten würdest du Ärger mit dem Revierpächter bekommen, denn er könnte dir Wilderrei vorwerfen.

  • Ich arbeite zwar an ner Uni aber wann irgendwo Ferien sind bekomme ich irgendwie immer nur dann mit wenn die Trolle aus ihren Löchern kriechen...

    Schönen Gruß
    Michael

    Sommer ist solange die Pfütze nicht zufriert!

  • Nein!

    Ähnlich könnte man fragen:
    Darf ich mit dieser Erbsenpistole (Anscheinswaffe), die ja nur ein Spielzeug ist, eine Bank überfallen oder eine Person ausrauben? :D ?(

    Frage:
    1.) Ist es dein Wald?
    2.) Ist Er abgesperrt?
    3.) Auf was willst Du schiessen?
    4.) Gibt es auf Ihm einen abgesperrten Schießstand?

    Gruß Play.

    Die Realität ist eine Frage des Wissens. Gruß Play

  • [quote='Federbolzen','index.php?page=Thread&postID=1061137304#post1061137304']Aber warum?


    Weil du dann außerhalb eines (eigenen) befrieden Grundstücks bist und somit eine Schusswaffe führst. Dazu benötigt man einen Waffenschein, den du nicht bekommen wirst. Weiterhin ist das Schießen außerhalb des befriedeten Grundstücks ebenso genehmigungspflichtig. Zu Letzten würdest du Ärger mit dem Revierpächter bekommen, denn er könnte dir Wilderrei vorwerfen.[/

    Welche Schusswaffe???

    Das FX Verminator MKII ist ein PCP Pfeilgewehr, rechtlich keine Schusswaffe da kein Lauf vorhanden!

    Solid, fantastic, aerodynamic, safe, honest, sometimes evil. Attractive to have, bloody when you don't have her.
    When she talks, she talks about death. My Azra saves non-life imagination. We love you Azra, because you are evil.

  • Weil nicht nur das Waffenrecht gilt sondern auch andere Gesetze.
    Das von dir beschriebene Gerät gilt wg. einer Gesetzeslücke in D nicht als Waffe, das hast du richtig beschrieben. Es gibt aber auch andere gefährliche Gegenstände, z.B. Werkzeuge und Maschinen.
    Mit diesen ist stets so zu hantieren, dass keine Dritten gefährdet werden.

    Da du im Wald wegen der Unübersichtlichkeit nicht sicherstellen kannst, dass kein Wanderer in den Gefahrenbereich läuft, darfst du das Gerät nicht einsetzen.
    Es handelt sich sonst mindestens um eine Ordnungswidrigkeit nach §118 OWiG.

    Wenn du dich jetzt fragst: Welche Allgemeinheit, wenn ich doch allein im Wald bin? Natürlich hast du diese OWi nicht begangen solange dich keiner erwischt. Aber sobald dich einer erwischt, ist dieser Jemand die Allgemeinheit, die gefährdet wurde :P

    Wilderei lass ich mal außen vor, weil man dir dazu wohl den Vorsatz nachweisen müsste. Könnte aber auch ein relevanter Begriff sein.

  • Cooles Teil oder wie Jörg Sprave sagt " Spielzeug".
    Aber dafür was dieses Dingen kann und an Leistung hat, gehört es in Verantwortungsvolle Hände.
    Einzig der Preis wird wohl einige davon abhalten.

    Lg Steffi :love:

    Das Wort ist wie ein Pfeil. Einmal unterwegs, kann man es nicht mehr aufhalten

  • Such dir irgendwo ein ruhiges Plätzchen, vielleicht wo ein Hügel oder eine Felsformation vorhanden ist. Baust dein Ziel davor auf und los geht's. Du musst aber bedenken, dass du einen vernünftigen Feilfang für die Bolzen brauchst. Die gehen nämlich leicht kaputt und sind schweineteuer. Dafür gibt es spezielle Ziele oder Feilfangmatten. Das Teil macht um die 60 Joule. Deswegen sollte man damit vorsichtig sein.

  • Die Benutzung des staatlichen Waldes ist im Bundeswaldgesetz sowie den Landeswald- bzw. Landesforstgesetzen der Bundesländer geregelt. Abgesehen davon gibt es nicht nur staatliche, sondern auch private Wälder.

    Exemplarisch für NRW vom Groben ins Feine:

    § 14 Absatz Bundeswaldgesetz (BWaldG)

    Absatz 1 - Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

    Absatz 2 - Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

    § 2 Landesforstgesetz NRW (LFoG, zu § 14 BWaldG)

    Absatz 1 - Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.

    Absatz 2 - Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.

    Absatz 3 - Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.

    Absatz 4 - Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt werden. Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.

    Also lass es bleiben, auch für den Fall, dass es kein waffenrechtliches Verbot gibt.

    Gruß vom tumben
    Trompeter

    Einmal editiert, zuletzt von TumberTambour (13. November 2016 um 15:19)


  • Absatz 3 - Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.


    Das Rote ist das, wo man deiner Meinung gegen verstößt?
    Ich sehe das als Sport an. Deswegen heißt es ja auch Schießsport. Dient auch als Erholung und Entspannung. Man geht in den Wald, baut seine Ziele auf, entspannt sich, baut seine Ziele ab und geht wieder. Nichts wird gestört, gefährdet, beschädigt oder verunreinigt.

  • Gibt es da nicht sowas wie den Tatbestand wilderei sobald man mit Waffe angetroffen wird im Wald und man keine erlaubnis dafür in dem betreffenden Waldstück hat? Irgendwar da doch mal was mit Kinder Pfeil und Bogen gewesen und bei 50 Joule + könnte ich sehr wohl Unterstellen das der TS sich da einen Kleinwild Braten schießen will.

  • Wenn man mit speziellen Zielen und Fangmatten angetroffen wird, kann sich Wilderei relativ schlecht belegen lassen. Vor allem, wenn nicht gesehen wurde, wie man auf Tiere zielt oder schießt.

    Kann mir schon vorstellen, dass das Stress gibt. Glaube aber nicht, dass da mehr als ein Verbot von weiterem Schießen rauskommt. Wenn man Glück hat, kann man sogar weitermachen. Kommt immer drauf an... :D

  • Das Ding speichert die Energie,also ist es kein Bogen sondern wie eine Armbrust zu bewerten was heist das sie den Waffen gleichgestellt ist.

    Im Übrigen fragt man sich wenn man hier solche Posts liesst was nur aus der Menscheit geworden ist,bei ettlichen gibt es sowas wie den Gesunden Menschenverstand wohl nicht mehr.

    Dementsprechend müssen unsere Waffengesetze anscheinend auch immer weiter angepasst werden .

  • Nichts wird gestört, gefährdet, beschädigt oder verunreinigt.


    Natürlich wird dadurch etwas gestört und gefährdet, nämlich die Lebensgemeinschaft Wald sowie Leib und Leben der Waldbesucher.

    Warum glaubst Du, im für jedermann mehr oder weniger zur Erholung frei zugänglichen Wald legal "Schießsport" betreiben zu können? Von Deiner Art der Erholung fühlen sich andere – mutmaßlich die allermeisten Waldbesucher – bedroht.

    Besten Gruß vom tumben
    Trompeter