Ich habe AM Samstag mein Einhandmesser von ATK bekommen. Nettes Teil, wie auch der beiliegende Gürtelholster.
Der Gürtelholster hat zusätzlich zum üblichen Klettverschluss auch noch eine Klickschnalle, wie man sie von Rücksäcken kennt. Da habe ich mir doch die Frage gestellt, ob das nicht schon als verschlossenes Behältnis gelten könnte, denn es sind zwei Verschlüsse zu öffnen und mehrere Handgriffe nötig, bis das Messer geöffnet in der Hand liegt.
Meinungen dazu?
Gürtelholster = verschlossenes Behältnis?
Es gibt 19 Antworten in diesem Thema, welches 8.128 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (
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Nein.
Verschlossen = Irgendwas mit Schloss oder abschließbar.
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Ein Schloss ist nur beispielhaft genannt.
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Vielleicht hilft dir das:
3. Regelungen für den Transport von Waffen. Waffen müssen grundsätzlich nicht zugriffsbereit transportiert werden. Durch die Neuregelung des Waffenrechts wird der Begriff „nicht zugriffsbereit“ klargestellt. Demnach müssen die Waffen in einem verschlossenen Behältnis (z. B. Futteral, Waffenkoffer) transportiert werden, d. h. das Behältnis muss mit einem Schloss versehen sein. Ebenfalls möglich ist der Transport im Kofferraum eines Fahrzeuges, wenn der Kofferraum vom Fahrzeuginnenraum nicht erreichbar ist. In diesem Fall ist im Kofferraum ein zusätzliches verschlossenes Behältnis nicht erforderlich.
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Zitat
d. h. das Behältnis muss mit einem Schloss versehen sein.
Nein, nicht zwingend. Ein Behältnis ist auch z.B. verschlossen wenn man in Ermangelung eines kleinen Schlosses die beiden Zipper einer Waffentasche mit einem Kabelbinder eng "verschließt". Ist dann genauso nicht zugriffsbereit, da man erst den Binder z.B. mit einem Messer durchtrennen muss um das Behältnis zu öffnen. Rein rechtlich geht sogar ein stabiler Pappkarton der mit selbstklebendem Paketband ein paar mal umwickelt wird (macht z.B. Frankonia Hannover so).
Ja, das ist alles problembehaftet, weil der nächste Beamte in Uniform das vielleicht anders sieht und deswegen nur im Notfall zu empfehlen. Muss jeder selber wissen, am "besten" ist halt ein kleines Schloss an der Tasche.
Und die Geschichte mit dem Kofferraum ist gar nicht zu empfehlen, denn was passiert wenn man mit dem Wagen nicht direkt auf ein umfriedetes, privates Grundstück fahren kann, sondern 20 Meter vorm Vereinsheim parken muss und den Kofferraum öffnet...??
Genau, dann führt man plötzlich eine Waffe in der Öffentlichkeit...Floppy: Klickschnalle wäre mir zu unsicher..
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Früher hieß es geschlossen, mittlerweile verschlossen. Schloss oder mit x Lagen Paketband umwickelt oder Kabelbinder wäre verschlossen. Klett in Kombination mit Klickschnalle ist nur geschlossen...
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Das Schlüsselwort heißt "nicht zugriffsbereit". Also dafür ausgelegt, nicht schnell geöffnet zu werden. Eine Schnalle und ein Klettverschluss... nee, das reicht nicht - vor allem nicht, wenn das Messer dann am Körper getragen wird. Es kommt ja auch ein bisschen auf das wie und wo an: Bei einer Schachtel, die man normal transportiert reicht Klebeband sicher aus. Mit dem gleichen Klebeband ein Messer ans Bein zu tapen wär hingegen eine doofe Idee.
Es muss vom Gesamteindruck her so ausgeführt sein, dass erkennbar ist, dass man die Waffe von A nach B bringen möchte und nicht, dass man sie im Falle des Falles dabei haben möchte. Eben "nicht zugriffsbereit".
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Ist ein Behältnis mit einem Verschluss verschlossen?
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Damit müsste das Führen eines EH-Messers auf dem nach Haueweg nach der Arbeit eigentlich abgedeckt sein.
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Da bin ich mir nicht sicher.
"Das Führensverbot für Einhandmesser gilt unabhängig von der Klingenlänge ..."
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Danke für den Link zu dem Briefwechsel mit Herrn Schäuble. Es ist auch mal schön, konkrete Worte von Spitzenpolitikern zu unseren Themen zu lesen.
Allerdings sagt auch Herr Schäuble nichts anderes als hier bereits gesagt wurde:Dass im Zusammenhang mit Sport, Jagd, oder einem "allgemein anerkannten Zweck" geführt werden darf, haben wir hier nie angezweifelt. Für diesen Fall braucht es eben kein verschlossenes Behältnis. Selbstverständlich ist dafür das angesprochene Gürtelholster erlaubt. Ich gehe davon aus, dass es sich auch mit einer Hand öffnen lässt, sonst wäre es für ein Einhandmesser ziemlich witzlos. Herr Schäuble stellt auch klar, was der Zweck des Gesetzes ist. Ok, wir haben schon oft erlebt, dass zwischen dem, wofür ein Gesetz gedacht war und dessen, wofür es angewendet wird eine große Lücke klafft, aber das möchte ich hier nicht diskutieren.
Wichtig ist das verschlossene Behältnis dort wo nicht geführt werden darf. Herr Schäuble unterscheidet auch zwischen dem verschlossenen Behältnis und dem Holster, was er "rechtlich zulässige Aufbewahrungsmöglichkeit" nennt - aber eben für den Fall, dass geführt werden darf. In der Fußgängerzone auf dem Nachhauseweg oder beim Einkaufsbummel liegt nämlich kein allgemein anerkannter Zweck für ein Einhandmesser vor. Ergo muss ein verschlossenes Behältnis her. Das kann kein Holster sein, weil ein Holster dazu bestimmt ist, etwas griffbereit zu halten - das ist das Gegenteil von dem, was man mit dem verschlossenen Behältnis erreichen will.
Mannomann... hätte nie gedacht, dass ich mal mit Wolfgang Schäuble einer Meinung sein würde.
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Muss doch auch ein Blickdichtes Behäldniss sein, das ist ein Holster wohl ehr nicht. Oder gild das nur für Schusswaffen u.s.w. ?
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Muss doch auch ein Blickdichtes Behäldniss sein,
Ich finde das Wort blickdicht nicht im Waffengesetz. Da steht: sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
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@jollyhoker: Von blickdicht ist nichts zu lesen, hier noch mal der Link
http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html
Zählt wahrscheinlich nur bei Schusswaffen.
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Im WaffG nicht , abernin der WaffVwV http://www.sv-st.de/pdf/Bundesverwaltungsvorschriften.pdf
[quote]
... Die Verpackung darf keine sichtbaren Hinweise auf die Art der Waren enthalten.
...[/.quote]
Gruß
Daniel -
Wenn Du zitierst, dann bitte vollständig.
ZitatQuelle: http://www.sv-st.de/pdf/Bundesverwaltungsvorschriften.pdf
Für den gewerbsmäßigen Transport im Inland gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
Die Mengenangaben beziehen sich dabei auf die vom Versender dem Spediteur übergebenen Sendungen. Der Transport von Waffen in den nachfolgend genannten Mengen:
– 20 bis 99 Feuerwaffen der Kategorie A
– 20 bis 249 erlaubnispflichtige Feuerwaffen der Kategorien B bis Dist zulässig, wenn die nachfolgend genannten Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden:
– Die Verpackung darf keine sichtbaren Hinweise auf die Art der Waren enthalten.
– Die Verpackung muss so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen unterbunden wird.
– Die Verpackung muss mit einem Etikett oder Ähnlichem versehen sein, durch das ein Öffnen erkennbar wird.
– Die Spedition muss eine ständige Rückverf.......Ich habe das mit dem blickdicht schon öfter hier im Forum gelesen. Im Eigeninteresse bestimmt richtig. Aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.
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Also packe ich meine Kurzwaffe auf dem Weg mit der Straßenbahn zum Schießstand in so einen Koffer.
Noch ein Vorhängeschloss um den Griff und alles gut.
Oder ? -
Bei diesen Undeutlichkeiten gibt es eine einfache Lösung , jedenfalls für Kurzwaffen.
Man nehme den BOSCH Koffer einer Bohrmaschine für den Transport.
Da steht ganz groß drauf was drin ist.
Kein Mensch der auf die Idee kommt da könnte etwas anderes drin sein als eine Bohrmaschine.
Es sei denn man sieht aus wie ein .................
Bei unseren Gesetzen wird man ja daz gezwungen zu solchen Lügen zu greifen.Obba Gerrit
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Genau. Und wenn man auf seinen "Walther" Koffer angesprochen wird, einfach behaupten es sei ein Feuerlöscher drin...
Und wegen dem "Blickdicht":
Meiner Ansicht nach zielen diese ganzen Vorschriften zum "nicht-zugriffsbereitem-Führen" oder wie immer man das jetzt nennen will, ja weniger darauf ab, zu verhindern, dass einem der Kram entwendet wird. Eher darauf, dass man mit dem Inhalt des abgeschlossenen Behältnisses keine Straftaten begehen kann. Zumindest nicht mit weniger als den allseits beliebten drei Handgriffen.
Jetzt ist aber "Drohen" mit einer Waffe ja auch mit dabei, und damit macht das "Blickdicht" schon Sinn. Schließlich kann man mit einer Pistole in einer durchsichtigen Plastiktasche oder -Box durchaus auch drohen ohne sie auszupacken.
Ob eine Drohung mit einem eingeklappten Einhandmesser in einer Klarsichtbox oder -tasche möglich (oder auch sinnvoll) ist, halte ich für zweifelhaft. Das lässt sicherlich mehr Interpretationsspielraum im Prozeßfall....