Waffenkontingente

  • Eine Zusammenfassung der im Waffengesetz vorgesehenen Waffenkontingente und deren Erweiterungen.

    Das Waffenkontingent (auch Regelkontingent) legt die mengenmäßige Anzahl von erlaubnispflichtigen Schusswaffen fest, die in Abhängigkeit der Bedürfnisart erworben und dauerhaft besessen werden dürfen. Das Waffenkontingent ist als Mengenbeschränkung zu verstehen. Es ist Ausfluss des waffenrechtlichen Bedürfnisprinzips. Überdies dient es folgenden Zwecken:

    • Rechtsicherheit für Waffenbesitzer und Waffenbehörden hinsichtlich der Frage, welche Menge an Schusswaffen pro Schusswaffenart von einem konkreten Bedürfnis umfasst ist.
    • Umsetzung der gesetzgeberischen Mutmaßung, wonach mehr umlaufende Schusswaffen zu mehr schusswaffenbezogener Gewalt führten (Durch Kriminalstatistik widerlegt).

    Darstellung der Waffenkontingente in Abhängigkeit der Bedürfnisart

    Waffenkontingent für Sportschützen
    Das Waffenkontingent für Sportschützen umfasst zwei mehrschüssige Kurzwaffen und drei halbautomatische Langwaffen für Patronenmunition sowie der dafür bestimmten Munition, § 14 III WaffG; sogenannte 2/3-Regel. Gemäß § 14 VI WaffG i. d. F. vom 01.09.2020 haben Sportschützen ein Bedürfnis an insgesamt zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten oder gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzelladerkurzwaffen für Patronenmunition (überwiegend fällt die s. g. Freie Pistole darunter) und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen; (Waffenkontingent der Gelben Waffenbesitzkarte). Diese Kontingentierung ist als von Sportschützen frei wählbare Kombination aus den genannten Waffenarten zu verstehen. Das Bedürfnis an der zu der erworbenen Waffe gehörenden Munition ergibt sich aus § 14 VI mit Verweis auf Abs. III S. 1 WaffG.


    Die Erweiterung des Waffenkontingents ist möglich, wenn der Sportschütze durch Vorlage einer Bescheinigung glaubhaft macht, wonach er eine weitere mehrschüssige Kurzwaffe oder halbautomatische Langwaffe für die Ausübung einer weiteren Sportdisziplin oder zur Ausübung des Wettkampfsports benötigt, § 14 III Nrn. 1 und WaffG. Unter Ausübung des Wettkampfsports ist die regelmäßige Teilnahme an Wettkämpfen zumindest auf unterster Vereinsebene zu verstehen, Rz. 14.3 WaffVwV.


    Mutmaßung über die Erweiterung des Waffenkontingents der Gelben WBK

    Kurzfassung: Aus Sicht des Autors möglich, allerdings äußerst unwahrscheinlich.


    Langfassung und Begründung:


    Für die Herleitung des Bedürfnisses an einer elften oder weiteren einläufigen Einzellader-Langwaffe etc. […] existiert keine spezielle Regelung für Sportschützen. Daher ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber kaum davon ausgeht, wonach mehr als zehn der unter die genannten Waffenarten fallenden Schusswaffen für die Ausübung des Schießsports benötigt werden. Dies wird umso deutlicher, da der Gesetzgeber noch immer der Vermutung anhaftet, dass mehr im Umlauf befindliche Schusswaffen zu einer erhöhten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führten. Explizit ausgeschlossen ist die Anerkennung des Bedürfnisses an einer elften oder weiteren Schusswaffe genannter Art indes nicht. § 8 WaffG erfüllt sowohl die Funktion der Generalnorm als auch der Auffangnorm für das Bedürfnis. Demnach kann auffangend über § 8 WaffG ein Bedürfnis hergeleitet werden, wenn die spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 13, 14 und 16 – 19 WaffG eine bestimmtes Bedürfnis nicht erfassen (Hier: Fall, dass eine elfte oder weitere der genannten Schusswaffen für den Schießsport benötigt wird). Der Waffenbehörde wäre in diesem Fall nachzuweisen, dass die elfte Schusswaffe zur Ausübung einer weiteren schießsportlichen Disziplin benötigt wird und mutmaßlich der Verzicht auf eine bereits im Besitz des Sportschützen befindliche Schusswaffe nicht zumutbar ist. Wahrscheinlich dürfte sein, dass die Waffenbehörde die Notwendigkeit an einer elften Schusswaffe schon dann nicht anerkennt, wenn der Sportschütze zwei Schusswaffen besitzt mit der er eine einzelne schießsportliche Disziplin ausüben kann. Der Verzicht auf eine dieser Waffen dürfte dann aus Sicht der Behörde zumutbar sein.


    Waffenkontingent für Jagdscheininhaber
    Das Waffenkontingent für Jagdscheininhaber umfasst zwei Kurzwaffen sowie der dafür bestimmten Munition, § 13 II WaffG. Wobei die Kurzwaffen nicht für den Fangschuss zugelassen sein brauchen, Rz. 13.2 WaffVwV. Hinsichtlich des Erwerbs von Langwaffen und Langwaffenmunition existiert keine mengenmäßige Beschränkung, sofern die Langwaffen zur Jagdausübung geeignet und nicht nach dem BJagdG verboten sind, § 13 II WaffG. Ob der Erwerb und Besitz von Langwaffen sowie Langwaffenmunition für Jagdscheininhaber tatsächlich keiner mengenmäßigen Beschränkung unterliegt, ist rechtlich fragwürdig. Es erfolgt lediglich keine Bedürfnisprüfung, wonach weitere Langwaffen und Munition tatsächlich für den jagdlichen Bedürfnisumfang benötigt werden (Vgl. § 13 II WaffG und Rz. 13.2 WaffVwV).


    Die Erweiterung des Kurzwaffenkontingents ist möglich. Hierzu hat der Jagdscheininhaber das Bedürfnis an einer weiteren Kurzwaffe glaubhaft zu machen. Infrage kommt eine weitere Kurzwaffe für die Bau- und Fallenjagd, zur Abgabe von Fangschüssen, dem jagdlichen Übungsschießen oder der Auslandsjagd in Ländern, die die Jagd mit Kurzwaffen zulassen. Die Glaubhaftmachung kann durch Vorlage einer Stellungnahme des örtlichen Kreisjägermeisters, des Jagdberaters, des Landesjagdverbandes oder einer sonstigen sachkundigen Stelle erfolgen. Entscheidend für die Bedürfnisanerkennung der dritten oder weiteren Kurzwaffe ist die konkrete Nutzung zur Jagdausübung einschließlich des jagdlichen Übungsschießens und, dass der Verzicht auf eine bereits besessene Kurzwaffe nicht zumutbar ist, Rz. 13.2 WaffVwV.


    Waffenkontingent für Brauchtumsschützen
    Das Waffenkontingent für Brauchtumsschützen umfasst drei Repetierlangwaffen und eine unbestimmte Anzahl von Einzelladerlangwaffen sowie der dafür bestimmten Munition, § 16 I WaffG. Das Waffenkontingent für Brauchtumsschützen umfasst keine Kurzwaffen.
    Für die Erweiterung des Waffenkontingents existiert keine explizite das Brauchtumsbedürfnis betreffende Regelung. Der Erwerb und dauerhafte Besitz einer vierten oder weiteren Repetierlangwaffe kommt daher nur über die Auffangnorm des § 8 WaffG in Betracht. Entscheidend ist der Nachweis der Geeignetheit der weiteren Repetierlangwaffe für den Zweck der Brauchtumspflege.


    Waffenkontingent für besonders gefährdete Personen
    Das Waffenkontingent für besonders gefährdete Personen umfasst eine Schusswaffe, Rz. 19.3 WaffVwV. Auch ohne explizite Erwähnung durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber dürfte damit ganz überwiegend eine Kurzwaffe gemeint sein.
    Die Erweiterung des Waffenkontingents ist zumindest nicht ausgeschlossen, jedoch regelmäßig zu verneinen, Rz 19.3 WaffVwV.

    Waffenkontingent für schießsportliche Vereine
    Das Waffenkontingent für schießsportliche Vereine sieht keine starren Mengenbeschränkungen vor. Die Art und Anzahl der Schusswaffen sind an vereinsindividuellen Parametern zu messen. Aufgrund der Bedarfsanalyse des schießsportlichen Vereins ist ein Waffenkontingent mit konkreter Anzahl an Schusswaffen abzuleiten. Nachfolgend sind die Parameter der Bedarfsanalyse aufgezählt; sie sind aufgegliedert in infrastrukturelle und personelle Merkmale:


    Infrastrukturelle Merkmale:
    Inhalt der Satzung und damit Aufschluss über die ausgeübten Schießsportdisziplinen;
    Anzahl der Schießbahnen und deren Nutzungungshäufigkeit.


    Personelle Merkmale:
    Anzahl zu berücksichtigender Leistungsschützen im Leistungssport;
    Waffenreservekontingent für Mitglieder und Neumitglieder;
    Ein Grundbestand an Waffen, die für Öffentlichkeitsveranstaltungen vorgesehen sind. Darüber hinaus dürfen Nichtmitglieder in die Bedarfsanalyse nicht einbezogen werden, Rz. 8.1.2 WaffVwV.
    Die Zahl der einem Verein zuzubilligenden Vereinswaffen bemisst sich nach den Regelungen in der Satzung und der Zahl der in der Übungs-/Probephase befindlichen Mitglieder des Vereins und der vom Verein in diesem Zusammenhang konkret nutzbaren Schießstättenkapazitäten (verfügbare Bahnen, Häufigkeit der Nutzung etc.). Unter Beachtung dieser Parameter wird dem Verein ein Waffenkontingent zugestanden, welches bei umfassender Nutzung aller in diesem enthaltenen Vereinswaffen einen nach objektiven Maßstäben effektiven Schießbetrieb in diesem Bereich ermöglicht. Bei der Festlegung der Anzahl der Vereinswaffen soll das ggf. längerfristige personenbezogene Überlassen einzelner Waffen an (Neu-)Mitglieder nicht berücksichtigt werden. Bei der Festlegung der konkreten Zusammensetzung dieses Kontingentes sollte neben den allgemeinen Vorgaben (Zulässigkeit nach der Sportordnung) auch das Interesse des Vereins und der (Neu-)Mitglieder an den Möglichkeiten zur Nutzung einer bestimmten Bandbreite an Waffen berücksichtigt werden. Das Bedürfnis darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, als dass es alle nach der Sportordnung zugelassenen Waffen oder Disziplinen komplett abdecken würde. Die Zusammensetzung des Kontingentes sollte sich auf eine Auswahl von im Verein ausübbaren Disziplinen möglichst breit einsetzbaren Waffen konzentrieren, Rz. 8.1.2.

    Waffenkontingent für jagdliche Vereine
    Das Waffenkontingent für jagdliche Vereine ergibt sich aus der analogen Anwendung zur Bedarfsanalyse schießsportlicher Vereine.


    Waffenkontingent für Brauchtumsvereinigungen
    Die Frage nach dem Waffenkontingent für Brauchtumsvereinigungen kann nicht gestellt werden. Einer Brauchtumsvereinigung wird auch wenn sie eine juristische Person ist, keine Waffenbesitzkarte erteilt, Rz. 16.1 WaffVwV.

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  • Beim WSV 1850 (Dsb) wenn man Über Grundkontingent beantragen möchte (Grüne Wbk: Beispiel 3. Kurzwaffe oder 4. Langwaffe, aber anderes Kaliber) benötigt man einen Wettkampfnachweis. Je nach Häufigkeit eins bis drei Jahre zurück. Vereinsmeisterschaften und Rundenwettkämpfe reichen hier für aus.