WaffVordruckVwV

  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes

    Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes, kurz WaffVordruckVwV vom 30.05.2012 ist eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung.

    Die WaffVordruckVwV ist aufgrund von Art. 84 II GG erlassen worden.


    Die WaffVordruckVwV schreibt der für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zuständigen Behörden vor, welche Erlaubnisurkunden in Abhängigkeit der zu erteilenden Erlaubnis zu verwenden sind.


    Beispiel

    Sammlern und Sachverständigen, denen eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen erteilt werden soll (§ 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 WaffG), stellt die zuständige Behörde eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler und Waffensachverständige nach dem Muster der Anlage 3 aus, Rz. 1.3 WaffVordruckVwV.


    Lesart

    Das Waffenrecht kennt insoweit nicht den umgangssprachlichen Begriff der „Roten WBK“. Die „Rote WBK“ ist schlicht: eine Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 3, ohne, dass beschreibend auf das Aussehen der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige und Waffensammler eingegangen würde.


    Bezug der Erlaubnisurkunden durch die Waffenbehörden

    Die Vordrucke nach den Mustern den Anlagen 1 bis 23 sind aufgrund ihrer sicherheitstechnischen Ausgestaltung ausschließlich von der Bundesdruckerei GmbH zu beziehen, Rz. 2 WaffVordruckVwV.