In Deutschland festgelegter Grenzwert (gültig 2003- 2008), wonach Schussapparate/ -waffen ÜBER 0,08 Joule dem Waffengesetz unterlagen; UNTER (oder gleich) 0,08 Joule jedoch nicht und somit als Spielzeug galten.
Diese am 01. April 2003 (mit der WaffG-Änderung) festgelegte Regelung kollidierte u. a. mit der Europäischen Spielzeug-Richtlinie und führte zu einigen Verwirrungen und wurde mit der Waffenrechtsnovelle zum 01. April 2008 wieder aufgeboben. Seit dem gilt wieder einheitlich die 0,5J-Grenze.
Waffengesetz April/ 2003
Abschnitt 3 - Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
Unterabschnitt 2 - Vom Gesetz ausgenommene Waffen
1.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt wird
Diese am 01. April 2003 (mit der WaffG-Änderung) festgelegte Regelung kollidierte u. a. mit der Europäischen Spielzeug-Richtlinie und führte zu einigen Verwirrungen und wurde mit der Waffenrechtsnovelle zum 01. April 2008 wieder aufgeboben. Seit dem gilt wieder einheitlich die 0,5J-Grenze.
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