Berechtigung, gewerblich mit Waffen handeln zu dürfen.
Neben der persönlichen Zuverlässigkeit, muss der Antragsteller notwendige Fachkenntnisse vorweisen.
Diese Fachkunde braucht jedoch nicht nachzuweisen:
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Fachkunde durch eine theoretische und praktische Prüfung nachweisen. Die Ausbildung/ den Nachweis über die Fachkunde wird über die Industrie- und Handleskammer (IHK) vermittelt.
Die Prüfung kann auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten beschränkt werden; z. B. wenn nur mit Freien Waffen gehandelt werden soll.
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Neben der persönlichen Zuverlässigkeit, muss der Antragsteller notwendige Fachkenntnisse vorweisen.
Diese Fachkunde braucht jedoch nicht nachzuweisen:
- Wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt;
- Wer mindestens drei Jahre im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist, sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln;
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Fachkunde durch eine theoretische und praktische Prüfung nachweisen. Die Ausbildung/ den Nachweis über die Fachkunde wird über die Industrie- und Handleskammer (IHK) vermittelt.
Die Prüfung kann auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten beschränkt werden; z. B. wenn nur mit Freien Waffen gehandelt werden soll.
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