Weinbergpistole frei ab 18?

Es gibt 35 Antworten in diesem Thema, welches 7.622 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (1. August 2019 um 19:21) ist von Floppyk.

  • Bei Egun habe ich mal wieder ein Teil entdeckt, welches ich recht interessant finde: eine Krico Weinbergpistole.
    Der Händler verlangt lediglich einen Altersnachweis, keine EWB. Ich habe extra nochmal angefragt, und die Antwort war, ja - ist frei ab 18.

    Jetzt habe ich aber einen ca. zwei Jahre alten Thread gesehen, in dem man da tw. anderer Meinung ist: Krico Weinbergpistole ???

    Was stimmt denn nun? :) Frei ab 18 oder nicht? Falls die Pistole kein Nachbau eines Modells von vor 1871 ist - könnte es sein, dass sie vielleicht als "Böller" irgendwie rechtlich anders eingeordnet ist? Ich bin mir nicht ganz sicher, aber wenn ich mich recht erinnere, wird rechtlich zwischen Böllern und "normalen" Vorderladerwaffen unterschieden...

  • Schreibe mal die Auktionsnummer.
    Hier ist auch eine Weinbergpistole, die angeblich frei sein soll:
    In eGun gefunden. Es ist wohl das Angebot eines Waffenhändlers. Den mal vorher genau fragen, wie das Teil eingestuft ist.
    Ist es eine Vorderladerwaffe, kommt es auf das historische Vorbild an. Gibt es ein Vorbild von vor 1871, so ist sie frei ab 18, fehlt dieses Vorbild, WBK-pflichtig.
    Ist es keine Pistole sondern ein Böller(Apparat) so ist es frei. Dann müsste ein Böllerbeschuss drauf sein, der alle 5 Jahre wiederholt werden muss.
    Denn rechtlich sind Böller keine Schusswaffen. Dennoch schießen nur mit § 27 Erlaubnis. Das Böllern selbst ist anmeldepflichtig.

  • Schreibe mal die Auktionsnummer.
    Hier ist auch eine Weinbergpistole, die angeblich frei sein soll:
    In eGun gefunden. Es ist wohl das Angebot eines Waffenhändlers. Den mal vorher genau fragen, wie das Teil eingestuft ist.
    Ist es eine Vorderladerwaffe, kommt es auf das historische Vorbild an. Gibt es ein Vorbild von vor 1871, so ist sie frei ab 18, fehlt dieses Vorbild, WBK-pflichtig.
    Ist es keine Pistole sondern ein Böller(Apparat) so ist es frei. Dann müsste ein Böllerbeschuss drauf sein, der alle 5 Jahre wiederholt werden muss.
    Denn rechtlich sind Böller keine Schusswaffen. Dennoch schießen nur mit § 27 Erlaubnis. Das Böllern selbst ist anmeldepflichtig.

    Da hast Du wahrscheinlich dieselbe Auktion gefunden.... Nr. 3123804.

    Böllern würde ich mit dem Teil sowieso nicht, da ich keinen Schein für das Pulver habe und das Teil für mich nur ein interessantes Sammlerstück wäre.

  • Also genau kann ich das nun nicht sagen. Aber ich würde mir die Erlaubnisfreiheit ausdrücklich auf der Rechnung schreiben lassen. Denn so offensichtlich ist das für mich nicht.

    Nebenbei - ich strebe für diesen Frühjahr/Sommer einen Böllerschein an. Macht sicher Spaß.

  • Nun diese Pistole würde ich als WBK pflichtig einstufen , da ein solches Schloss wohl kaum
    der Definition der freien Vorderlader entspricht und sicherlich nicht vor 1871 gab .

    Ich wäre mit sowas sehr vorsichtig , auch wenn der Verkäufer es Dir schriftlich bestätigt
    wird diese Waffe bei einer Kontrolle wohl eingezogen und Du musst dann mit dem Verkäufer
    verhandeln .

    Auch schauen die Behörden gerne dem Verlauf socher Auktionen gerne zu und könnten
    sogar zu einem Besuch ,morgens um 07,00 Uhr führen .

    Erwin

    Wir machen unsere FT Ziele jetzt selber Selber oder bauen diese um Umbau

  • Wo es hier gerade einschüssige VL die ebend nicht frei sind (fehlendes historisches Vorbild...) geht, hat gerade einer eine Tingle eingestellt... # 3134541 :pinch: .

    mfg

    Sascha


    ...der alles mit Ballistol beschmiert :whistling:

  • Wo es hier gerade einschüssige VL die ebend nicht frei sind (fehlendes historisches Vorbild...) geht, hat gerade einer eine Tingle eingestellt... # 3134541 :pinch: .

    Tja, vielleicht mal wieder jemand, der die diesbezügliche Änderung im WaffG nicht mitbekommen hat. :S Sowas soll es ja geben...

    Von der Weinbergpistole lasse ich mal meine Finger - ist mir zu unsicher. Schade, weil das Teil interessant ist, aber was bringt es, wenn man sich mit dem Kauf womöglich noch 'nen Haufen Ärger und Rechtsstreitigkeiten einhandelt. :(

  • Der Tingle ist klar WBK-pflichtig. Den hat er wahrscheinlich selbst nicht auf der WBK. Aber der Käufer wird dann Ärger bekommen, so man ihn erwischt. Das kann auf dem Schießstand schnell passieren.

  • Angebote solcher Pistolen habe ich schon öfter gesehen. Und immer mit dem Vermerk, sie wären frei oder Perkussionspistolen bzw. Vorderladerwaffen. Den Begriff "Terzerole" habe ich in diesem Zusammenhang auch schon gehört.

  • Das mag sein. Viele haben die damalige Änderung nicht mitbekommen und haben nun faktisch eine illegale Waffe. Wie Sascha richtig angemerkt hat, fehlt dem Tingle das historische Vorbild von vor 1871 (siehe Anlage 2, Pkt 1.7 WaffG).
    Ist das Teil auf (irgendeiner) WBK, so kann er auch auf der gelben WBK übernommen werden. Dann hat man auch automatisch den Munitionseerwerb für Pulverpresslinge und darf damit auch ohne Pulverschein schießen.

  • Da die Pistole als Böller und nicht als Vorderlader gilt, ist sie frei ab 18 Jahren.
    Böller darf man ja auch selber herstellen, Vorderlader nicht.
    Zudem steht nirgendwo, wie ein Böller beschaffen sein muss
    (kein Vorbild von vor 1871 notwendig).

    "Si vis pacem, para bellum"

  • Wenn die Waffe keinen Beschuss hat,
    darf man sie halt nicht schiessen,
    der Besitz ist aber dennoch Frei ab 18,
    ansonsten wäre auch der Verkauf von Böllern mit
    abgelaufenem Beschuss verboten, ist er aber nicht.

    "Si vis pacem, para bellum"

  • Das mag sein. Viele haben die damalige Änderung nicht mitbekommen und haben nun faktisch eine illegale Waffe. Wie Sascha richtig angemerkt hat, fehlt dem Tingle das historische Vorbild von vor 1871 (siehe Anlage 2, Pkt 1.7 WaffG).
    Ist das Teil auf (irgendeiner) WBK, so kann er auch auf der gelben WBK übernommen werden. Dann hat man auch automatisch den Munitionseerwerb für Pulverpresslinge und darf damit auch ohne Pulverschein schießen.


    Wie siehts denn aus, mit einem VL-Revolver den jemand auf der WBK hat. Wenn ich so einen auf meine gelbe WBK kaufen würde, hätte ich dann auch automatisch den Munitionserwerb für Presslinge? Also ohne Pulverschein?

    Das war mir bisher jedenfalls neu.

    u.a. div. Crosman, Podium, Anschütz 275, div. Haenel, CP88, SSP 250, S&W 79G usw.

  • Wie siehts denn aus, mit einem VL-Revolver den jemand auf der WBK hat. Wenn ich so einen auf meine gelbe WBK kaufen würde, hätte ich dann auch automatisch den Munitionserwerb für Presslinge? Also ohne Pulverschein?


    Richtig. Denn Pulverpresslinge gelten als Munition:

    Unterabschnitt 3:
    Munition und Geschosse
    1.
    Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
    ...
    1.3
    hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),
    ...

    Bekanntlich berechtigt jede in einer gelben WBK eingetragene Waffe automatisch ohne einen Zusatzeintrag zum passenden Munitionserwerb. Und da die Pulverpresslinge als Munition gelten, sind die über diesen Weg erwerbbar.
    Allerdings haben die Pulverpresslinge drei große Nachteile:
    1. - sie sind zündunwilliger
    2. -. man kann die Ladung nicht anpassen, somit oft schlechteres Ergebnis als mit losem Pulver
    3. - die Dinger sind sündhaft teuer. 48 Tabletten kosten 24 €, also genau 50 ct. pro Schuss. Zum Vergleich: Ein Kilo gutes SP kostet etwa 45 €. Damit kann man je nach ladung um die 700 Schuss mit machen.

    deswegen sind die Presslinge gut zum antesten der Schwarzpulverschießerei, da man jedoch kaum gute Ergebnisse schießen wird und die Sache teuer ist, kann das keine Dauerlösung sein. Dann lohnt schon eher der Pulverschein. Der wird übrigens meist mit dem Wiederladen kombiniert, so dass man auch diese Möglichkeit hat. Der Erwerb von beiden Pulversorten ist dann inklusive.

  • dumme frage von mir: worin unterscheidet sich ein böller von einem vorderlader außer im verwenungszweck?

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • dumme frage von mir: worin unterscheidet sich ein böller von einem vorderlader außer im verwenungszweck?

    Habe da gerade auch bissl was gelesen... wenn ich es nicht falsch verstanden habe, zählen Böller nicht als Schußwaffen in dem Sinne.

    http://www.bhds-aachen.de/service/boellerschie%C3%9Fen.htm

    Zitat:

    "Beschusstechnisch ist zwischen Böllern und Schusswaffen zu unterscheiden:
    Böller sind Geräte zum Abschießen von Munition oder hülsenlosen Treibladungen, bei denen kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird, die also ausschließlich zur Erzeugung des Schussknalls bestimmt sind. Sie müssen mit einem amtlichen Beschusszeichen versehen sein und vor Ablauf von jeweils fünf Jahren einer Wiederholungsprüfung bei einem staatlichen Beschussamt unterzogen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Handböller oder Schaftböller handelt, um (oftmals im Eigenbau gefertigte) Standböller oder um Vorderlader-Böller-Kanonen sowie Salutkanonen mit Kartuschen.

    Schusswaffen sind dagegen Feuerwaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch den Lauf getrieben wird. Anders als die Böller müssen sie in der Regel nur einmal beschossen werden, solange nicht wesentliche Teile ersetzt oder repariert wurden. Zu diesen Schusswaffen zählen auch die Modellkanonen zum sportlichen Schießen. Aus diesen scharf beschossenen Waffen kann zwar auch ohne Geschoss „Salut“ geschossen werden, werden Modellkanonen aber schwerpunktmäßig als Böller genutzt, unterliegen sie beschusstechnisch den Vorschriften für Böller und müssen dann auch alle fünf Jahre einem Beschussamt zur Wiederholungsprüfung vorgeführt werden. "

  • wenn der unterschied nur ist, das kein geschoss durch den lauf gertrieben wird, wäre doch auch ein mehrschüssiger böller mit zügen und feldern legal den ich mir selbst baue?

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • wenn der unterschied nur ist, das kein geschoss durch den lauf gertrieben wird, wäre doch auch ein mehrschüssiger böller mit zügen und feldern legal den ich mir selbst baue?

    Wie es mit selber bauen aussieht, weiß ich nicht, aber auf jeden Fall habe ich schon mehrschüssige Böller gesehen, welche als frei ab 18 verkauft wurden.
    Z.Bsp. sowas wie auf dieser Seite (obwohl ich dort keinen Hinweis finden kann, ob ab 18 oder nicht): http://www.boeller-pfnuer.de/dreischuessiger.htm