Frage über Butterfly Messer ..

Es gibt 59 Antworten in diesem Thema, welches 9.427 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (10. April 2010 um 20:11) ist von Floppyk.

  • Hey Leute habe mal eine Frage : Also ich habe gehört das Butterfly messer In WaffenLäden verkauft werden und wen ja warum ist es Verboten die Mit zuführen ?

    Es sind deine Freunde die mit dir weinen, trag sie auf deinen Händen um Glücklich zu bleiben ;^)

  • Da das Butterflymesser zu den verbotenen Waffen zählt, wird es hierzulande auch in keinem Waffenladen zu kaufen sein.
    Kein Händler wird so ein heißes Teil unter der Ladentheke verkaufen, denn der Umgang zu dem auch der Handel, Erwerb und Besitz zählen, ist eine handfeste Straftat. Das gilt auch für die Privatperson.

  • Zitat

    Original von Staakener20
    und warum ist ein Butterfly Messer verboten ?


    Exakt kann ich Dir das nicht sagen, jedoch habe ich gehört, dass gerade dieses Messer zumindest vor dem Verbot eine größere Rolle in gewissen Jugendgangs gespielt hat. Es hatte eine Art Statussymbol. Zudem wurde dem Messer eine gesteigertes Drohpotential zugesprochen, was möglicherweise schnell in Messerstechereien ausartete.
    Was nun letztlich den Ausschlag für das geltende Verbot gegeben hat, kann ich nicht sagen.

    Hier das entsprechende Zitat des WaffG:

    Abschnitt 1:
    Verbotene Waffen
    Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
    1.1
    ...
    1.4.3
    Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,

    kompletter Absatz:
    http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/anlage_2_82.html

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (10. März 2010 um 14:54)

  • Zitat

    Original von Floppyk
    [...] jedoch habe ich gehört, dass gerade dieses Messer zumindest vor dem Verbot eine größere Rolle in gewissen Jugendgangs gespielt hat. Es hatte eine Art Statussymbol. Zudem wurde dem Messer eine gesteigertes Drohpotential zugesprochen,

    Richtig. Gleiches traf/ trifft auch für die Springmesser zu (die weitestgehend ebenso 2003 verboten wurden) und/ oder die seit 2008 nur noch eingeschränkt tragbaren Einhandmesser.

    Ausgenommen von dem Butterflyverbot sind Trainingsmesser (mit stumpfer Klinge und abgerundeter Spitze) und Miniaturen, die aufgrund ihrer Länge keine Waffeneigenschaft besitzen
    (siehe auch BKA-Feststellungsbescheid "Butterfly und Springmesser bis zu 41mm" ).

    Ansonsten dürfen Butterflymesser nur besessen werden, wenn sie ihre charakteristische Eigenschaft als Balisong verloren haben; z.B. durch festschweißen der Griffstücke oder durch Entfernen der Nieten -> als Teilesatz.

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Original von 5-atü
    Richtig. Gleiches traf/ trifft auch für die Springmesser zu (die weitestgehend ebenso 2003 verboten wurden) und/ oder die seit 2008 nur noch eingeschränkt tragbaren Einhandmesser.

    Was war eigentlich der Grund warum Fallmesser verboten sind?

    So sonderlich COOL sieht ein altes BW-Messer nun wirklich nicht aus, dafür ist es aber historisch evtl. von Interesse (Familienerbstücke)?

    Rheinländischer Europäer.

    "Wenn ich bei Magdeburg in die norddeutsche Tiefebene komme, beginnt für mich Asien." - Konrad Adenauer

  • Zitat

    Original von 5-atü

    Richtig. Gleiches traf/ trifft auch für die Springmesser zu (die weitestgehend ebenso 2003 verboten wurden) und/ oder die seit 2008 nur noch eingeschränkt tragbaren Einhandmesser.

    Ausgenommen von dem Butterflyverbot sind Trainingsmesser (mit stumpfer Klinge und abgerundeter Spitze) und Miniaturen, die aufgrund ihrer Länge keine Waffeneigenschaft besitzen
    (siehe auch BKA-Feststellungsbescheid "Butterfly und Springmesser bis zu 41mm" ).

    Ansonsten dürfen Butterflymesser nur besessen werden, wenn sie ihre charakteristische Eigenschaft als Balisong verloren haben; z.B. durch festschweißen der Griffstücke oder durch Entfernen der Nieten -> als Teilesatz.

    Dann müßten doch eigentlich auch Einhandmesser bis zu 41mm weiterhin ohne Einschränkungen zu führen sein, wenn dies sogar auf Butterfly und Springmesser zutrifft?
    Oder gibts speziell dafür trotzdem noch Einschränkungen, da Einhandmesser ja erst einige Zeit nach obigem Feststellungsbescheid einem Trageverbot unterliegen?

    u.a. div. Crosman, Podium, Anschütz 275, div. Haenel, CP88, SSP 250, S&W 79G usw.

    2 Mal editiert, zuletzt von Windbeutel (11. März 2010 um 10:11)

  • Zitat

    Original von Windbeutel
    Dann müßten doch eigentlich auch Einhandmesser bis zu 41mm weiterhin ohne Einschränkungen zu führen sein, wenn dies sogar auf Butterfly und Springmesser zutrifft?
    Oder gibts speziell dafür trotzdem noch Einschränkungen, da Einhandmesser ja erst einige Zeit nach obigem Feststellungsbescheid einem Trageverbot unterliegen?

    Ich denke, es könnte ein Problem geben, wenn man ein solches Einhand-Minimesser mitführen würde; jedoch würde ich mich auch auf den Feststellungsbescheid beziehen, denn dort heißt es ja abschließend (sinngemäß):

    Zitat

    Es handelt sich nicht um Waffen im Sinne des WaffG. Ein Verbot besteht nicht.


    Allerdings bin ich mit meinem Mini-SD ganz zufrieden, da brauche ich kein Einhandmesser und noch weniger Diskussionen mit den Cops.

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Original von 5-atü
    Ansonsten dürfen Butterflymesser nur besessen werden, wenn sie ihre charakteristische Eigenschaft als Balisong verloren haben; z.B. durch festschweißen der Griffstücke oder durch Entfernen der Nieten -> als Teilesatz.


    Sorry, sehe ich jetzt erst.
    Diese Annahme ist meiner Ansicht falsch, denn wenn der Besitz schon verboten ist, hat man auch nicht legales um es (legal) umzuarbeiten.
    Bekanntlich ist der Umgang mit diesen Gegenständen verboten und nicht nur der reine Besitz. Umgang ist auch das bearbeiten.
    Eine Umarbeitung im Sinne der Beseitigung des Verbotsmerkmales hätte im Zeitraum der Amnestieregelung erfolgen müssen.

    (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

  • Zitat

    Original von Floppyk

    Sorry, sehe ich jetzt erst.
    Diese Annahme ist meiner Ansicht falsch, denn wenn der Besitz schon verboten ist, hat man auch nicht legales um es (legal) umzuarbeiten.

    Wieso?
    Zwischen Beschlussfassung (Okt/Dez 2002) und Inkrafttreten (01.April 2003) war doch Zeit dafür.

    Fördermitglied des VDB.

  • Wo kriegt man denn Mini-Springmesser oder Butterflys mit Klingenlänge bis max. 4cm und Breite bis 1cm? Hatte mal gegoogelt und hier nur ein Messer mit 4,5cm Klinge gefunden.
    Vielleicht hat jemand ne Adresse parat und kann auch was zur Qualität aussagen?

    u.a. div. Crosman, Podium, Anschütz 275, div. Haenel, CP88, SSP 250, S&W 79G usw.

  • Zitat

    Original von 5-atü
    Wieso?
    Zwischen Beschlussfassung (Okt/Dez 2002) und Inkrafttreten (01.April 2003) war doch Zeit dafür.


    Eben - wahr. Aber nun nicht mehr. Das habe ich ja auch geschrieben.

  • Habe gehört das Springmesser wieder Erlaubt sind , Sind die Butterfly jetzt vieleicht mit dabei ?

    Es sind deine Freunde die mit dir weinen, trag sie auf deinen Händen um Glücklich zu bleiben ;^)

  • Ich weis ja nicht warum soviele leute diesen Butterflys hinterherheulen........
    Die dinger waren alle Klapprig und dazu noch total nutzlos, das einzigste was man damit konnte war rumfuchteln.

    "Und ob ich schon wanderte im finsteren Tal, fürchte ich kein Unglück, denn ich bin die absolut gemeinste Drecksau in diesem verdammten Tal!!!"

  • Zitat

    Original von Bierbauch_Baer
    Ich weis ja nicht warum soviele leute diesen Butterflys hinterherheulen........
    Die dinger waren alle Klapprig und dazu noch total nutzlos, das einzigste was man damit konnte war rumfuchteln.


    Genau, zumal die meisten sich fürchterlich die Finger damit gekloppt haben, genau wie mit den Nun-Chakus.

    Nochmal deutlich und speziell für DarkSide89 und Staakener20:
    Verbotene Waffen
    Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
    ...
    1.4.3
    Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,

    2.1.4
    Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),

    Und wichtig: Das steht Umgang. Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
    Ausgenommen sind Butterflymesser als Schlüsselanhänger, die Klingenlänge unter 41 mm Länge und bis zu 10 mm Breite haben.

    BKA-Feststellungsbescheid

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (13. März 2010 um 14:49)