Probleme mit Behörde

Es gibt 37 Antworten in diesem Thema, welches 5.386 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (15. Februar 2015 um 18:04) ist von juergen007.

  • Schießen darf man mit nem Luftgewehr im Garten nur wenn man sicher geht das die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können,heist das Grundstück müsste entweder umbaut sein(hohe Mauer)oder wenn ich mich nicht ganz täusche eine länge von 200m in Schussrichtung haben,weiter muß die Waffe freiverkäuflich ab 18 sein also ein F haben oder vor 70 gebaut worden sein,außnahme sind Waffen aus der ehemaligen DDR da war glaube ich 91 das Stichjahr.Wegen dem Filmen würd ich den Nachbarn mal mit nem Rechtsanwalt auf den Pelz rücken,das Verhältnis ist so oder so schon gestört,setz dich mit Gamo in Verbindung wegen dem Bj. ich selbst habe noch keine 68er ohne F gesehen.

    Feinwerkbau 150,150 Tirolerschaft,300,300 Tirolerschaft,300S,601,Feinwerkbau 65,1911 Wilson Combat Classic 45 ACP,Sauer & Sohn K98 8X57IS.

  • Ich kann nun auch nur 'vermuten' ...

    Für die Staatsanwaltschaft hat sich die Angelegenheit erledigt, das wurde auch der Waffenbehörde mitgeteilt.
    Dieser aber auch 'ganz elegant' den schwarzen Peter zugespielt, bzw. diese in die Pflicht genommen
    die besagte 'waffenrechtlich Beurteilung' durchzuführen.
    Weiterhin allerdings, haben sie Dir auch bestätigt, das sie davon ausgehen das der Besitz ohne WBK nicht strafbar sei.

    Die Behörde hat natürlich nun das Problem, das sie, nachdem die Staatsanwaltschaft nun gesagt hat "Interessiert uns nicht weiter",
    entscheiden müssen was mit der Waffe nun passiert, also die Angelegenheit selbst auch abschließen wollen (müssen).

    Nun können sie eigentlich nur die Waffe vernichten oder sie Dir wieder aushändigen.

    Letzteres scheinen sie nicht tun zu wollen - das müssen sie allerdings auch begründen können,
    Ersteres ist für sie sicherlich der leichtere Weg, "Weg das Ding und zum Tagesgeschäft übergehen"
    deshalb vielleicht auch nur der Anruf, um sagen wir einmal 'selbst geschmeidig und ohne viel Arbeit' die Geschichte abzuhaken.

    Die Frage wäre nun - auf welche Rechtsgrundlage hin meinen sie Dein Eigentum vernichten zu dürfen.
    Die Staatsanwaltschaft hat Dir ja bereits bestätigt das Ihrer Ansicht nach der Besitz nicht strafbar sei.

    Für mich vorstellbar wäre, das sie Dir aufgrund der von Dir begangenen OWI im Bereich des WaffG Unzuverlässigkeit unterstellen.
    Dann hätte die Behörde wohl auch das Recht Dir in Form einen "Waffenverbotes" auch den Besitz erlaubnisfreier Waffen zu verbieten.
    Das müssten sie Dir dann aber schon mitteilen.
    Dann werden sie Dir Deine Waffe zwar nicht mehr aushändigen, müssen Dir aber z.B. die Möglichkeit einräumen Dein Eigentum z.B. zu
    verschenken oder zu veräußern.

    Du hättest dann z.B. die Möglichkeit mit einer 2. Person auf der Behörde zu erscheinen, nach dem Motto - "Da sitzt der neue Eigentümer der Waffe"
    Dieser würde dann die Herausgabe einfordern.

    Die Frage nach der WBK ist Unsinn - das wissen sie auch selbst.


    Wie gesagt - das sind alles nur Vermutungen - ich würde die Behörde allerdings nicht so leicht aus Ihrer Pflicht entlassen.


    Ich habe selbst schon einmal freie Waffen mit einem Kameraden von einer Waffenbehörde abgeholt, die sie Ihm nicht mehr aushändigen wollten,
    und diese in Seinem Namen verkauft - mag an dieser Stelle aber auch nicht zu viel aus dem Nähkästchen plaudern, Details sind auch nicht weiter interessant.

    Sicher ist aber auch, das die Behörden in solchen Fällen auch oft selbst ein wenig überfordert sind und Ihre Kompetenzen da auch schnell einmal überschätzen.

    Wichtig ist - lasse Dir das alles schriftlich begründen.

  • setz dich mit Gamo in Verbindung wegen dem Bj. ich selbst habe noch keine 68er ohne F gesehen.


    Das führt in die völlig falsche Richtung und ist nun auch nicht definitiv mehr wichtig. Dieser Teil ist ja bereits erledigt. Den Nachweis muß nicht er erbringen, sondern die Behörde, welche auch bereits völlig richtig erkannt hat, daß dies nicht mehr zweifelsfrei möglich ist. Das Verfahren wurde eingestellt. Ich zitiere dazu noch einmal die durch den TE veröffentlichte Stellungnahme der ermittelnden Behörde:

    Damit ist dieser Teil eindeutig und vor allem endgültig erledigt. Niemand interessiert sich jetzt noch für irgendwelche Seriennummern Recherchen.


    Das aktuelle Problem mit welchem der TE nun konfrontiert ist liegt in fast schon sträflicher Inkompetenz begründet, da hilft auch keine Seriennummer-Auskunft. Es fängt schon damit an, daß die angebliche Behörde nach einer grüne WBK fragt. Die grüne WBK wäre ohnehin falsch, da es ein Repetierer einschüssiges LG ist ( Editiert. Irgendwie hatte ich statt einem Gamo 68 das Gamatic im Kopf ) und kein Halbautomat ist, richtig wäre die gelbe WBK gewesen. Man darf also durchaus davon ausgehen, daß die anfragende Person waffenrechtlich mindestens in dieser Beziehung nicht über die ausreichende Fachkompetenz verfügt. Weiter drängt sich damit der Verdacht der generellen Überforderung auf. Man ist dort offenbar nicht in der Lage in dieser Sache korrekt zu beurteilen.


    Warum haben Sie nur angerufen und nicht schriftlich mitgeteilt, dass sie das Gewehr jetzt vernichten möchten... :?:


    In der Tat sehr sonderbar, zumal so ein Anruf äußerst praktisch ist, da im Nachhinein nicht mehr nachzuvollziehen. Da sucht doch nicht etwa noch jemand ein kostenloses Weihnachtsgeschenk :whistling:
    Ich meine: Nichts ist leichter als eine nun ohnehin schon eingeschüchterte und überforderte Privatperson am Telefon so zu bequatschen, daß sie einer "Vernichtung" zustimmt. Einfach irgendwas von einer WBK faseln und es paßt - da fragt doch keiner mehr nach... 8o das klappt immer...

    Das entstammt natürlich nur meiner schmutzigen Phantasie :)) Unterstellen würde ich sowas natürlich niemals. Aber wie sagte ein mir bekannter Polizist mal so schön: "Es ist alles vorstellbar". Der Satz - so einfach er ist - trifft manches mal sicher den Nagel auf den Kopf. Und seitdem halte ich persönlich eben alles für vorstellbar. 8)


    Sei es wie es ist, den ersten Schritt seine Waffe endlich wiederzubekommen hat der TE bereits unternommen. Er hat den Mist, den man ihm versucht hat am Telefon zu verkaufen, nicht geschluckt. Nun würde ich dringend und umgehend nachweislich schriftlich und eingeschrieben der Vernichtung widersprechen. Verfahren ist eingestellt und der Gegenstand herauszugeben. WBK benötigt er definitiv keine und die Grüne wäre eh die falsche gewesen. Damit wäre der Teil auch geklärt, der Rest ist im Prinzip eine reine Formsache und mit ein bißchen Geduld sicher abzuwickeln.

    Jugend ist beständige Trunkenheit - sie ist das Fieber der Vernunft

    Francois de la Rochefoucauld ( französischer Moralist des 17. Jhdt )

    Einmal editiert, zuletzt von Lt. Columbo (22. November 2014 um 14:57) aus folgendem Grund: Gamo 68 mit Gamatic verwechselt und richtig gestellt.

  • Das
    hat meinen Nachbarn nicht gepasst und er hat ein Video von mir gemacht und die Polizei
    gerufen.


    Lieber Mr. Tree.

    1.) Ohne Dein Einverständnis hat Dein Nachbar dich nicht zu filmen.
    2.) Er darf diese widerrechtlich entstandenen Aufnahmen schon gar nicht an Dritte weiterleiten.
    4.) Damit die Polizei es als Beweis verwerten kann, hätte ein Richter es zulassen müssen.
    5.) Im eigenen Garten? Vermutlich im Leben nicht. Wenn sog. "Dashcams", die den öffentlichen Verkehrsraum filmen, schon datenschutzrechtlich grenzwertig sind, dann die Aufnahmen im eigenen Garten auf jeden Fall.

    Mit dem guten Herrn wäre ich noch nicht fertig. Dem würde ich den Hobbyregisseur vermiesen, garantiert!

    L.G. Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Da haben wir es wieder,hier in Köln wurde mir von der Polizei gesagt das in diesem Fall die Beweismittelumkehr greifen würde und ich müsste beweisen das sie vor 1970 gebaut und in den Handel gebracht wurden,daraufhin habe ich mir dann von Feinwerkbau das Bj. all meiner FWB`s(4 sind ohne F) bestätigen lassen.

    Feinwerkbau 150,150 Tirolerschaft,300,300 Tirolerschaft,300S,601,Feinwerkbau 65,1911 Wilson Combat Classic 45 ACP,Sauer & Sohn K98 8X57IS.

  • Ihr Lieben.
    Nun war man ja nicht dabei und hat dem TS die Laterne gehalten. Von seinen eigenen Ausführungen her, ist ihm eigentlich nur vorzuwerfen, dass er mit einer Luftgewehr ohne "F" außerhalb von Schießstätten geschossen hat.

    - Das basiert jedoch nur auf der reinen Vermutung, dass dieses Gewehr eine Mündungsenergie über 7,5 Joule hat, was man nachmessen müsste.
    - Und das ich den § 12 Abs4 1a Waffengesetz richtig verstehe.

    Der Nachbar hat bestimmt versehentlich die Waffenpflege gefilmt, bei der diese Filzstopfen verschossen wurden. Die kommen doch lange nicht auf 7,5 Joule, was man ja ebenfalls nachmessen kann.... :whistling: :whistling: :whistling: :whistling: :whistling: :whistling: :whistling:

    L.G. Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

    Einmal editiert, zuletzt von BMP I (22. November 2014 um 18:40)

  • Ihr Lieben.
    -Das basiert jedoch nur auf der reinen Vermutung, dass dieses Gewehr eine Mündungsenergie über 7,5 Joule hat, was man nachmessen müsste.


    Er hat geschrieben, dass das Amt die Energie gemessen hat und eine Mündungsenergie von unter 6 Joule dabei herauskam. Also würde ich alles Mögliche versuchen, mein Gewehr wieder zu bekommen.

    Was kann man ihm anhängen? Dass er im Garten geschossen hat? Glaube ich nicht. Ist sein Grundstück. Kein einziges Geschoss hat sein Grundstück verlassen und er hat auf keine Lebewesen geschossen. Die Behörde versucht wohl mit aller Macht dieses Land von einer gefährlichen Killerwaffe zu befreien.

  • Er kommt knapp unter 6 Joule, die Waffe wurde doch durch die Behörde beschossen, hatte er geschrieben! :)


    Sorry medo.
    Asche auf mein Haupt, Du hast Recht. Na dann wirds Zeit in die Offensive zu wechseln. Auch der Sachbearbeiter vom Amt hat Vorgesetzte. Immerhin wird hier ein rechtmäßiges Eigentum grundlos (bezugnehmend auf das eingstellte Ermittlungsverfahren) vorenthalten.
    Mein Ansprechpartner in solchen Angelegenheiten wäre der Landrat, als Chef der Kreipolizeibehörde. Die regeln in meinem Kreis alles zum Thema Waffenbesitz, nur so als Beispiel.

    L.G. Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • ......
    Sei es wie es ist, den ersten Schritt seine Waffe endlich wiederzubekommen hat der TE bereits unternommen. Er hat den Mist, den man ihm versucht hat am Telefon zu verkaufen, nicht geschluckt. Nun würde ich dringend und umgehend nachweislich schriftlich und eingeschrieben der Vernichtung widersprechen. Verfahren ist eingestellt und der Gegenstand herauszugeben. WBK benötigt er definitiv keine und die Grüne wäre eh die falsche gewesen. Damit wäre der Teil auch geklärt, der Rest ist im Prinzip eine reine Formsache und mit ein bißchen Geduld sicher abzuwickeln.

    Genau so ist der Sachverhalt. In sechs Sätzen knapp und zutreffend abgehandelt.
    Nichts hinzuzufügen.

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen


  • In der Tat sehr sonderbar, zumal so ein Anruf äußerst praktisch ist, da im Nachhinein nicht mehr nachzuvollziehen. Da sucht doch nicht etwa noch jemand ein kostenloses Weihnachtsgeschenk :whistling:...

    Das glaube ich jetzt wiederum nicht. Da sucht ganz sicher kein Sachbearbeiter der Erlaubnisbehörde ein Luftgewehr als Weihnachtsgeschenk. Vielmehr, so glaube ich, will man wohl irgendwie versuchen, nachdem man die Sache von der Staatsanwaltschaft als eingestellt und abgehandelt übergeben bekam, jetzt das Luftgewehr auf dem schnellsten Wege, ohne viel Arbeit, aus dem Verkehr zu ziehen und der Vernichtung zuzuführen. Und genau das würde ich mir persönlich als Besitzer nicht gefallen lassen, wenn ich nichts strafbares begangen habe. Warum soll ich mir als rechtschaffender Mensch mein Hab und Gut einfach wegnehmen lassen? Nur weil jemanden nicht passt, dass ich (legal) ein Luftgewehr besitze? Wie gesagt, würde hier eine Straftat im Raume stehen, wäre meine Meinung ganz sicher anders, aber so ganz bestimmt nicht, wo kämen wir da hin?

    3 Mal editiert, zuletzt von Derringer (23. November 2014 um 11:12)

  • Die wollen jetzt das Gamo gerne verschrotten, denn wenn Du zustimmst, dann sieht sich die Behoerde in ihrem Handeln durch Dich bestaetigt. Sozusagen "Sperrmuell to go". Der Staatsanwalt schrieb ja, Waffe ist Dein Eigentum, also Kopie machen, dick mit Edding markieren und mit Pfeil "rausruecken" hinzufuegen. Sonst musst Du beim Amt demnaechst Miete fuer die "Unterstellung" bezahlen.

  • Zitat

    Die grüne WBK wäre ohnehin falsch, da es ein Repetierer einschüssiges LG ist

    Nöö...nicht jeder ist Sportschütze und hat eine Gelbe in der Tasche. Gibt genug Leute, die nach der Waffengesetznovelle damals diese Dinger und irgendwelche KK's in eine Grüne eingetragen bekommen haben.

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • Eben, die gelbe WBK bekommt nur der Sportschütze, der bestimmte Waffengattungen darauf eintragen lassen kann.
    Alle anderen Waffen oder alle anderen Personen (mit Bedürfnis) bekommen alle Waffenarten auf Grün. Daher kann es zur Konstellation kommen, dass eine Waffe beim Verkauf von einer Grünen zur Gelben oder umgekehrt "wandert".

  • Wäre es ne grüne WBK auf eine Altbestandswaffe von vor 1970, also ohne "F", wenn auch damals irrtümlich auf WBK angemeldet, dann könnte er sich sogar ne 20-Joule-Feder einbauen lassen und es wäre legal. Nur dürfte er dann nicht mehr zu Hause damit schießen, auch nicht mal im Keller.

    u.a. div. Crosman, Podium, Anschütz 275, div. Haenel, CP88, SSP 250, S&W 79G usw.

  • Und, gibts schon neue Erkenntnisse von der Behörde?

    Der Feldwebel beim erklären des MG 3: "das ist ganz einfach damit zu schießen. erst auf "F" wie Frieden stellen und dann Blei in die Heide...

    >>> BDS <<>> SGSSV <<>> SV- Birkwitz-Pratzschwitz e.V. <<<

  • es gibt unter den Staatsanwälten immer karrieregeile die erfolge sammeln wollen. da werden Gesetze gerne mal so ausgelegt wie es passt.

    mich könnte man auch anpissen wenn ich im garten schieße. meine ganzen ziele befinden sich zwar in einem Holz Schrank welcher vor einer 45cm dicken und 2,5meter hohen Mauer steht . überdacht ist es dort auch.

    Aber man könnte ja behaupten beim schießen könnte ich ja auch mich spontan um 180Crad umdrehen und durch die hecke schießen... denn die Seite ist nicht gegen austretende Geschosse gesichert...

    ich sag ja alles eine Auslegungssache.... und der Einwand das es auf dem Schütenplatz ja auch nicht anderes wäre wird dann als, das steht hier nicht zur Sache abgetan ;(

  • 1. Der Themenstarter hat sich nicht mehr gemeldet

    2. Er benötigt keine kleine WBK grüne, gelbe oder sonstiger Schwachsinn ( in diesem Fall )

    3. Luftdruckwaffen bis 7,5 Joules sind frei erwerbbar und nutzbar innerhalb der eigenen vier Wände ab 18 , in Garten genutzt muss dieser "befriedet" sein. Was das heisst bitte hier im Forum selber nachlesen

    4. Luftdruckwaffen vor 1970 benötigen kein "F" Kennzeichen, das gab es damals noch nicht.

    Alles weitere hier im Gesetzestext ( gähn ) :sleeping: :sleeping: :

    1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen

    Der
    Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen
    Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen
    tragen ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
    2. Führen von Gas- und Signalwaffen

    Nur
    wer die tatsachliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der
    eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums
    ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis - kleiner
    Waffenschein - (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2
    Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).
    Der kleine Waffenschein
    wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn
    der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt.
    Wer
    mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung,
    Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will,
    braucht keine Erlaubnis.
    Einer Erlaubnis bedarf auch nicht, wer die
    Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem
    anderen Ort befördert.
    3. Schießen mit Gas- und Signalwaffen

    Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
    Ausnahmen:
    a) Notwehr, Notstand
    b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
    c) mit Schusswaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
    (1)
    durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende
    Vorführungen, (2)zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen
    Betrieben
    d) im befriedeten Besitztum - durch den Inhaber des
    Hausrechts oder mit dessen Genehmigung - mit Schusswaffen, aus denen nur
    Kartuschenmunition verschossen werden kann,
    e) mit Schreckschuss-
    oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im
    Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder
    akustische Signalgebung erforderlich ist.


    Rechtliche Hinweise für Druckluftwaffen.


    Luftdruckwaffen im Kal. 4,5 mm/.177 sind frei ab 18 Jahren

    1. Erwerb und Besitz von Luftdruckwaffen mit dem Zeichen
    Anlage II zum Waffengesetz Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, 1.1 Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

    Druckluft,
    Federdruck-Waffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte
    Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie
    von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach
    Anlage 1, Abbildung 1 zur ersten Verordnung zum Waffengesetz ... tragen.
    das
    heißt: Sie können Luftdruckwaffen (Luftpistolen und Luftgewehre, die
    unter 7,5 Joule liegen und aufgrund ihrer Bauart mit einem im Fünfeck
    gekennzeichnet sind, ab 18 Jahren frei kaufen und besitzen!

    2. Schießen mit Luftdruckwaffen (Zeichen) Waffengesetz §12 Abs. 4(1)

    Einer
    Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf es nicht, wer in
    einer Schießstätte (§27) schießt. Das Schießen außerhalb von
    Schießstätten und darüber hinaus ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig
    durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im
    befriedeten Besitztum. Schießen darf man nur mit Schusswaffen, deren
    Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J)
    erteilt wird oder deren Bauart nach §7 des Beschussgesetzes zugelassen
    ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen.
    das heißt:
    Sie dürfen in Schießstätten (z.B. Schützenhaus, Schützenverein etc.) und
    innerhalb ihres eigenen Besitzes (z.B. Haus, Garten, Grundstück) mit
    den Waffen schießen. Ebenfalls darf innerhalb des Besitzes anderer
    (Zustimmung des Eigentümers vorausgesetzt, z.B. Freund, Nachbar etc.)
    geschossen werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Geschosse
    (Kugeln, Diabolos, etc.) das Grundstück nicht verlassen. Außerhalb des eigenen Hauses, Garten, Grundstückes etc. darf ohne Genehmigung auf keinen Fall geschossen werden!

    3. Transport von Luftdruckwaffen (Zeichen) Waffengesetz §12 Abs. 3(2)

    ... diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit
    von einem Ort zum anderen befördert, sofern der Transport der Waffe zu
    einem vernünftigen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit
    erfolgt.
    das heißt: Sie dürfen die Luftdruckwaffe mit F-Zeichen auf
    direktem Weg, von einem zum anderen Ort transportieren, z.B. auf dem Weg
    vom Waffengeschäft nach Hause oder von "Freundin A zu Freundin B" . Die
    Waffe muss dabei ungeladen und sicher verstaut sein. Sollten Sie
    gleichzeitig mit der Waffe auch Munition transportieren, müssen beide
    getrennt voneinander untergebracht sein.

    Wichtig: Das Führen (das
    bei sich tragen) außerhalb des des eigenen Hauses, Gartens,
    Grundstückes etc. setzt einen herkömmlichen Waffenschein voraus.
    Der "kleine Waffenschein" für Schreckschusswaffen reicht zum Führen von Luftdruckwaffen nicht aus.

    "Wege entstehen dadurch, dass man Sie geht" ( Franz Kafka )