Info für alle Besitzer eines kleinen Waffenscheins

Es gibt 63 Antworten in diesem Thema, welches 11.241 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (10. Oktober 2014 um 17:38) ist von Derringer.

  • Hallo liebe SSW Besitzer

    Ich bin im Besitz des kleinen Waffenscheins, den ich 2009 mal beantragt habe um auf Nummer sicher zu gehen, falls ich mir eine SSW kaufe.
    Jetzt bekam ich vor zwei Wochen Post von der Kreisverwaltung. In dem Brief geht es um meine waffenrechtliche Zuverlässigkeit.
    Ich wurde überprüft wie ein WBK Inhaber und für zuverlässig befunden. Jetzt soll ich nachweisen, wie ich meine SSW aufbewahre und 30 Euro Bearbeitungsgebühr bezahlen.
    Dieses Procedere soll ich nun alle 3 Jahre über mich ergehen lassen und natürlich auch immer wieder bezahlen.
    Da ich so etwas noch nie im Zusammenhang mit SSW gehört habe, machte ich mich bei der DWJ schlau. Der Redakteur war von diesem Vorgang auch überrascht und half mir, zu klären, ob das Verhalten der Behörde rechtens ist. Danke dafür nochmal an dieser Stelle.
    Und nun das traurige.
    Ja es ist rechtens.
    Ergo sollten sich zukünftig alle SSW Besitzer die den kleinen Waffenschein haben, ebenso auf behördliche Gängeleien und die anfallenden Kosten einstellen, wie die arg gebeutelten
    WBK Inhaber, die ja schon lange an der Bürokratie zu knabbern haben.
    Ich möchte hinzufügen, daß mein kleiner Waffenschein damals 50 Euro gekostet hat und eigentlich ein richtiger Waffenschein ist, vor den lediglich mit Filzstift und krakeliger Handschrift das Wort "kleiner" geschrieben wurde.
    Ein Armutszeugnis für ein amtliches Dokument, wie ich finde.

  • Muss man den die Schreckschusswaffen geschlossen aufbewahren wenn keine Personen unter 18 im Haus sind?

  • Für die Kontrolle der Aufbewahrung von SSW durch die Behörde gibt es keine Rechtsgrundlage. Ergo muß man diesen Nachweis auch nicht erbringen.

    Suum cuique.
    "Blessed are those who, in the face of death, think only about the front sight." - Jeff Cooper

  • Du mußt sicher stellen das keine Person unter 18 an die Waffen kommen kann.
    Mehr nicht.
    Wenn du also einen Raum abschliessen kannst reicht das normal.

    Die Wohnung an sich ist ein Problem, da wird angenommen das mal jemand zu Besuch kommen kann.
    So sieht das zumindest die zuständige Stelle in Osterode.


    Gruß Christian

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  • Die regelmäßige Zuverlässigkeitsprüfung von Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse (ein KWS ist eine solche) ist normal und auch rechtens. Auch die Erhebung einer Gebühr (leider), darum wirst Du nicht herumkommen. Für die Aufbewahrung einer SSW reicht ein einfaches abgeschlossenes Behältnis, welches einen unberechtigen Zugriff ausschließt, mehr nicht. Allerdings sagt ein KWS nicht aus, dass ich auch unbedingt eine SSW besitzen muß oder umgekehrt: Jeder über 18. Jahren darf legal eine SSW besitzen, ohne registriert bzw. Inhaber eines KWS zu sein. Wer kontrolliert denn bei denen die Lagerung der SSW? Ob "Dein" zust. Sachbearbeiter wirklich weiß, was er da macht...?

    Einmal editiert, zuletzt von Derringer (24. September 2014 um 11:24)

  • Das schwirt mir nämlich auch im Kopf rum.

    Bei einer WBK ist klar da wissen die ja was man hat und überprüfen ja auch neben der Aufbewahrung ob alles Waffen da sind.

    Aber eine SSW kannste ja kaufen ohne sie bei der Behörde zu melden oder der Gleichen.

    Also woher wollen die überhaupt wissen wieviele du hast.

  • Wie soll man bitteschön nachweisen, wie man seine SSW aufbewahrt, wenn man keine besitzt?

    Diese Frage sollte sich der Sachbearbeiter zuerst selbst stellen. Man besitzt schließlich "nur" einen KWS und genau das weiß auch die Behörde. Da ist keine Waffe eingetragen, es ist kein Kauf dokumentiert und falls ich doch eine 24/7 im Holster führe, gäbe es keine Lagerung derselben. Wenn man wirklich obrigkeitshörig ist, macht man eben ein Foto von seiner Haustüre. Das muss reichen, für alles andere ist man selbst verantwortlich.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Also will die Behörde jetzt tatsächlich überprüfen ob man eine abschließbare Schublade oder Schrank bzw. Koffer oder Ähnliches besitzt? Armes Deutschland, die Behörden brauchen wohl wirklich dringend Geld :pinch:

  • Wie soll man bitteschön nachweisen, wie man seine SSW aufbewahrt, wenn man keine besitzt?

    War auch mein erster Gedanke, ich hatte auch einige Monate einen KWS und keine passende SSW. Sowas dämliches. :rolleyes:

    Kann man in so einem Fall nicht einfach sagen, man hätte keine? Der alleinige Besitz des KWS verpflichtet ja nicht zum Kauf einer passenden Waffe und zuhause reinplatzen können sie ja nicht.

  • Aber eine SSW kannste ja kaufen ohne sie bei der Behörde zu melden oder der Gleichen.


    Nene, so einfach ist das nicht.
    Ersteinmal sollte hier feststehen, dass eine SSW eine Schusswaffe ist, die aber wie die meisten Druckluftwaffen ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben und besessen werden darf. Das denke ich dürfte jedem klar sein.
    Die WaffVwV führt für erlaubnisfreie Waffe aus:

    Daher reicht auch für die SSW die einfache (unverschlossene) Schublade eben nicht aus. Sie muss also gegen Wegnahme gesichert werden, allerdings gelten dort nicht die höheren Anforderungen wie für erlaubnispflichtige Waffen.

    Wer eine (irgendeine) waffenrechtliche Erlaubnis besitzt, kann von der Behörde in regelmäßigen Abständen auf seine Zuverlässigkeit überprüft werden. § 4 WaffG - Voraussetzungen für eine Erlaubnis (damit ist jede waffenrechtliche Erlaubnis gemeint und nicht nur WBK oder Jagdschein!), weißt die Behörde an, spätestens 3 Jahre nach der ersten Erteilung erneut die Zuverlässigkeit zu prüfen und darf das in regelmäßigen Abständen wiederholen. Die Zeitabstände der Wiederholungsprüfungen sind nicht genannt. Ich meine mich an einem Urteil zu erinnern, wo eine kostenpflichtige jährliche Wiederholungsprüfung als Behördenwillkür beanstandet wurde. Aber wenn 3 Jahre im Raum stehen, dürfte das nicht beanstandet werden können.
    Lediglich die Frage der Gebühren ist bzw. war strittig, jedoch gibt es inzwischen mehrere Urteile diesbezüglich, die eine Gebühr zulassen.

    Letztlich bleibt noch die Frage offen, ob bzw. wie die Behörde den Besitz einer freien Waffe unterstellen kann, dessen Aufbewahrung sie kontrolliert haben möchte.
    Dazu ist mir nichts näheres bekannt, zumal eine Druckluftwaffe bekanntermaßen ohne irgendwelche Nachweise oder Erlaubnisse erworben werden kann und sich damit einer Kontrolle komplett entzieht, obwohl diese mit einer SSW in Sachen Aufbewahrung gleich behandelt werden müsste. Aber wer Inhaber des KWS ist, steht in der Überwachung und man wird ihm dann auch den Besitz einer dazugehörigen SSW unterstellen können. Dem kann man sich ja erwehren und angeben eben keine (mehr) zu besitzen und für spätere Eventualitäten die Erlaubnis aber behalten zu wollen. Das ist natürlich legitim. Allerdings muss diese abgegebene Erklärung der Wahrheit entsprechen. Stellt sich später durch einen unglücklichen Umstand die Unwahrheit heraus, wird man das möglicherweise als Unzuverlässig bewerten können und die/alle Erlaubnis(se) widerrufen.
    Übrigens würde es einem Jagdscheininhaber ohne eigene WBK genau so ergehen. Der JS-Inhaber dürfte sich jederzeit eine Waffe zur Jagd ausleihen. Er muss keine eigene besitzen und hätte dem zur Folge auch keine WBK.

    Aus diesen Gründen hat deswegen der Experte der DWJ diese Antwort gegeben und daher fürchte ich, das wird man wohl hinnehmen müssen.
    Das heißt aber nicht, dass das meine Zustimmung findet!

  • Zitat

    Ich meine mich an einem Urteil zu erinnern, wo eine kostenpflichtige jährliche Wiederholungsprüfung als Behördenwillkür beanstandet wurde. Aber wenn 3 Jahre im Raum stehen, dürfte das nicht beanstandet werden können.


    Das wurde mit der Verschärfung des Waffengesetzes geändert, früher waren es alle 3 Jahre, heute kann die Behörde den Zeitraum frei wählen.
    Hier in Bremen bekommen die WBK Besitzer 1x im Jahr Besuch, und dieser Besuch kostet dann jeweils 139€.
    So will man unter dem Deckmantel der Sicherheit die Waffen in Bremen dezimieren.
    Traurig aber wahr.
    Ich kenne einige Sportschützen die ihr Hobby auf Grund der zunehmenden Kosten aufgeben mußten, Schießsport wird halt immer mehr ein Sport der Wohlhabenden, zumindest bei allem was größer als ein Luftgewehr ist.

  • "reicht ein festes verschlossenes Behältnis"

    Darf dieses feste Behältnis auch aus Steinen gemauert sein? Ist es in seiner Größe beschränkt/Darf es etwas größer sein? Dürfen Fenster und Türen darin sein? Darf ich auch ein Bett/Küche/Bad darin unterbringen, oder ist die gemeinsame Aufbewahrung verboten? Darf ich selbst darin wohnen? Wo bitte steht, dass ich nicht in meinem Waffenschrank wohnen darf?

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Letztlich bleibt noch die Frage offen, ob bzw. wie die Behörde den Besitz einer freien Waffe unterstellen kann, dessen Aufbewahrung sie kontrolliert haben möchte.
    Dazu ist mir nichts näheres bekannt, zumal eine Druckluftwaffe bekanntermaßen ohne irgendwelche Nachweise oder Erlaubnisse erworben werden kann und sich damit einer Kontrolle komplett entzieht, obwohl diese mit einer SSW in Sachen Aufbewahrung gleich behandelt werden müsste. Aber wer Inhaber des KWS ist, steht in der Überwachung und man wird ihm dann auch den Besitz einer dazugehörigen SSW unterstellen können. Dem kann man sich ja erwehren und angeben eben keine (mehr) zu besitzen und für spätere Eventualitäten die Erlaubnis aber behalten zu wollen. Das ist natürlich legitim. Allerdings muss diese abgegebene Erklärung der Wahrheit entsprechen. Stellt sich später durch einen unglücklichen Umstand die Unwahrheit heraus, wird man das möglicherweise als Unzuverlässig bewerten können und die/alle Erlaubnis(se) widerrufen.

    Diese Einlassungen sind wenig hilfreich. Besser wäre es, auf § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG zu verweisen, wo es eindeutig heißt:

    "Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen."

    SSW sind nicht erlaubnispflichtig, somit darf die Waffenbehörde keinen Nachweis der sicheren Aufbewahrung verlangen. Punkt. Überhaupt bezieht sich der gesamte § 36 - mit Ausnahme von Abs. 1 - nur auf WBK-pflichtige Waffen und Munition.

    Suum cuique.
    "Blessed are those who, in the face of death, think only about the front sight." - Jeff Cooper

  • ich vermute, dass es bei der Überprüfung nicht nur um die Aufbewahrung der SSW geht, sondern das nur mit einbezogen würde. Wahrscheinlicher ist, dass dieselben Überprüfungen durchgeführt werden, die auch bei der Erstausstellung durchgeführt werden.

  • Unbestreitbar dürfte aber sein, dass die Waffenbehörden zunehmend Druck und Kosten ansteigen lassen, um das Hobby Waffen in Privathaushalten zu vermiesen um damit eine Abgabe und Verminderung der Anzahl der Waffen insgesamt zu erreichen.


  • Das Gleiche gilt doch auch für F Luftgewehre, und die werden doch auch nicht von der Behörde überprüft.

    Nur das Du für keine Druckluftwaffe einen KWS brauchst , da Du diese nicht führst ( dafür wäre ein echter Schein notwendig).
    Sobald Du einen KWS hast bist Du nunmal erfasst und wirst Turnusmäßig überprüft.
    SSW sind so aufzubewahren das kein Unbefugter Zugriff druf hat Punkt Wie das ausschaut zb "tresor" aus dem Supermarkt oder in einer Stahlkassette oÄ bleibt Dir überlassen.

    Einmal editiert, zuletzt von Nordwolf84 (24. September 2014 um 15:10)

  • Diese Einlassungen sind wenig hilfreich. Besser wäre es, auf § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG zu verweisen, wo es eindeutig heißt:


    Prinzipiell stimmt das, aber dann hätte man sich die WaffVwV sparen können. Sie ist zwar kein Gesetz, aber dennoch ein Leitfaden. Daher messe ich dieser durchaus eine Bedeutung, erst recht wenn es um Klärung von nicht zweifelsfrei ausgeführten § geht. Wie wir alle wissen, sollte man an dem Waffenrecht sehr enge Maßstäbe legen.

  • Zum Besitz einer SSW brauche ich auch keinen KWS, nur zum Führen außerhalb meines befriedeten Bereichs, ein Luftgewehr darf ich außerhalb auch nicht führen, ist also im Prinzip das Gleiche, einziger Unterschied ist halt daß man eben mal den KWS beantragt hat.