Zoll macht Probleme

Es gibt 47 Antworten in diesem Thema, welches 5.392 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (28. August 2014 um 18:12) ist von NC9210.


  • Sauberer wäre eine Einstellung nach Einstellung nach § 170 II StPO mit Begründung keine Schuld.


    Das war aber objektiv nicht drin. Die Einstellung hätte auch nicht jeder Staatsanwalt
    gemacht, manche sind sobald es um Waffen geht ausgesprochen hartnäckig.


    Ach ja, ich bin nicht sicher, ob zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren bereits eröffnet wurde

    ,
    Da das Verfahren eingestellt wurde: Ja.


    falls ein Verfahren eröffnet wurde, steht das auch in den Registern, wie auch dessen Einstellung. Dann macht es einen Unterschied, mit welcher Begründung es eingestellt wurde. Das kann bei empfindlichen Sachbearbeitermägen bei Beantragung von waffenrechlichen Erlaubnissen sauer aufstoßen und auf dem Tisch kommen, wenngleich das eigentlich nicht zu beanstanden ist.
    Auf jeden Fall die Schriftstücke aufheben, so dass man auch später die Nichtigkeit dieser Sache belegen kann.


    Das ist ein guter Rat.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Normalerweise müsste jetzt noch der Brief vom Staatsanwalt kommen, dass die illegale Waffe eingezogen und vernichtet wird.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)