Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: CO2air.de. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.
...dann währe "jedes feststellbare Messer" ein Einhandmesser...Zitat von »Beowolf«
Ich deute das so: Sobald sich die Klinge des Messers mit einer Hand feststellen lässt, ist es ein Einhandmesser, egal ob ich es vorher mit zwei Händen öffnen muss.
Benutzer, die sich für diesen Beitrag bedankt haben:
MarcKA (19.04.2012)
Der § 42a hat den Sinn, dass man bestimmte Messer bereits schon präventiv einkassieren kann. Das ging vorher nicht.
).
@Pupsnase
[...]
Mir geht es eigentlich um folgende Aussage von dir:
Zitat
So ist dort die rede vom einhändigen feststellen und nicht vom einhändigen öffnen die Rede.
Und einhändig feststellbar bleibt das Messer ja.
Ich deute das so: Sobald sich die Klinge des Messers mit einer Hand feststellen lässt, ist es ein Einhandmesser, egal ob ich es vorher mit zwei Händen öffnen muss.
Dieses entspricht aber nicht der gängigen Begrifflichkeit des Einhandmessers. [...]
dann währe "jedes feststellbare Messer" ein Einhandmesser...![]()
Was für ein Messer ist kein Einhandmesser das ich mit einer Hand öffnen kann?
Benutzer, die sich für diesen Beitrag bedankt haben:
Flammpanzer (23.04.2012)
Zitat
Einhandmesser sind eine spezielle Form der Taschenmesser, die mittels einer an der Klinge angebrachten Öffnungshilfe einhändig geöffnet und je nach Verschlussmechanismus auch einhändig wieder geschlossen werden können.
Zitat
Wird bei Einhandmessern die technische Vorrichtung zum einhändigen Öffnen beseitigt
(z.B. durch Entfernen des an der Klingenwurzel befindlichen Stiftes oder Rädchens),
so besteht unter den Vertretern der bundesweiten Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht* Einvernehmen darüber,
dass dadurch die Funktion als Einhandmesser beseitigt werden kann.
Der Verlust der „Einhandmesser-Eigenschaft“ geht demnach aus technischer Sicht einher
mit dem Entfernen oder Verändern der entsprechenden konstruktiven Merkmale.
*Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht, die sich aus Vertretern des BKA und der LKÄ zusammensetzt,
am 22./23.04.2008 in Wiesbaden
Benutzer, die sich für diesen Beitrag bedankt haben:
Flammpanzer (23.04.2012)
Der § 42a hat den Sinn, dass man bestimmte Messer bereits schon präventiv einkassieren kann. Das ging vorher nicht.
Da weiterhin das klassische Taschenmesser uneingeschränkt erlaubt bleiben soll, ist dieser Kompromiss dabei herausgekommen. Man muss zudem bedeken, dass das Messer nunmal Tatwaffe Nr.1 ist.
Das mal ohne Wertung dieses §.
Ein Messer präventiv einzukassieren ging auch vorher schon.
Zur Gefahrenabwehr hieß das dann. Wenn ein Polizist z.B. bei einem sichtlich gewaltbereiten Jugendlichen ein Messer fand, konnte das auch schon vor dem §42 einkassiert werden.
Der §42 wurde offiziell NICHT dazu gemacht, um JEDEM Bürger sein Einhandmesser wegzunehmen, sondern sollte AUSSCHLIEßLICH in eindeutigen Fällen angewendet werden (z.B. Messerträger vorbestraft, gewaltbereit, betrunken, etc.)
Benutzer, die sich für diesen Beitrag bedankt haben:
Kryptonite (25.04.2012)



