www.bdmp.de    

Sie sind nicht angemeldet.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: CO2air.de. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

Sniper Teddy

CO2air Member

Beiträge: 1 157

Registrierungsdatum: 15. Juni 2008

Herkunft: "Sch" Lummerland oder HB ???

  • Nachricht senden

21

Donnerstag, 19. April 2012, 18:27

Zitat von »Beowolf«
Ich deute das so: Sobald sich die Klinge des Messers mit einer Hand feststellen lässt, ist es ein Einhandmesser, egal ob ich es vorher mit zwei Händen öffnen muss.
...dann währe "jedes feststellbare Messer" ein Einhandmesser... :thumbsup:

Ich seh dat so, das der Sinn dieses ganzen seltsamen Gesetzes, der sein soll das man ein Messer nicht "verdeckt hinter dem Rücken, unauffällig öffnen und feststellen kann" um sein Gegenüber damit überaschen zu können (ein anderer Grund fällt mir dafür nicht ein)... 8|

Was aber auch Unfug ist, denn man darf ja auch ein Messer mit feststehender Klinge führen (und das kann ich ja auch am Gürtel, hinter dem Rücken haben). Von daher versteh ich eh den Sinn des Ganzen nicht.

Und dieses "aufschleudern, mit einer Hand (ja das geht sehr gut sogar) beinhaltet ja eine kurze heftige Bewegung, von daher kann man das ja nicht mehr "verdeckt / heimlich" machen - daher seh ich ein Einhandmesser mit abgeschraubter "Daumenhilfe" auch nicht mehr als Einhandmesser... :thumbsup:

...dat------------->

Floppyk

CO2air Member

Beiträge: 13 537

Registrierungsdatum: 24. März 2007

Herkunft: Papa und Mama

  • Nachricht senden

22

Donnerstag, 19. April 2012, 18:35

Der § 42a hat den Sinn, dass man bestimmte Messer bereits schon präventiv einkassieren kann. Das ging vorher nicht.
Da weiterhin das klassische Taschenmesser uneingeschränkt erlaubt bleiben soll, ist dieser Kompromiss dabei herausgekommen. Man muss zudem bedeken, dass das Messer nunmal Tatwaffe Nr.1 ist.
Das mal ohne Wertung dieses §.

Es hat sich bereits 1 registrierter Benutzer bedankt.

Benutzer, die sich für diesen Beitrag bedankt haben:

MarcKA (19.04.2012)

Sniper Teddy

CO2air Member

Beiträge: 1 157

Registrierungsdatum: 15. Juni 2008

Herkunft: "Sch" Lummerland oder HB ???

  • Nachricht senden

23

Donnerstag, 19. April 2012, 18:40

Der § 42a hat den Sinn, dass man bestimmte Messer bereits schon präventiv einkassieren kann. Das ging vorher nicht.

...tja, man lernt immer wieder wat dazu (wenn dat denn so stimmt... ;^) ).

Tja, ich sollte mir wirklich abgewöhnen Deutschland und seine Gesetze mit Logik verstehen zu wollen... :wacko:


...dat----------------->

Beowolf

Schütze

Beiträge: 375

Registrierungsdatum: 3. April 2003

  • Nachricht senden

24

Donnerstag, 19. April 2012, 18:45

@pupsnase
Zitate aus dem Zusammenhang reißen, damit sie entstellt werden, ist absolut :thumbdown:

Ich schrieb:

@Pupsnase
[...]
Mir geht es eigentlich um folgende Aussage von dir:

Zitat

So ist dort die rede vom einhändigen feststellen und nicht vom einhändigen öffnen die Rede.
Und einhändig feststellbar bleibt das Messer ja.

Ich deute das so: Sobald sich die Klinge des Messers mit einer Hand feststellen lässt, ist es ein Einhandmesser, egal ob ich es vorher mit zwei Händen öffnen muss.
Dieses entspricht aber nicht der gängigen Begrifflichkeit des Einhandmessers. [...]


Es handelt sich also um eine Deutung DEINER Aussage.
In meinem gesamten Posting widerspreche ich DEINER Aussage

Beowolf

Schütze

Beiträge: 375

Registrierungsdatum: 3. April 2003

  • Nachricht senden

25

Donnerstag, 19. April 2012, 18:52

dann währe "jedes feststellbare Messer" ein Einhandmesser... :thumbsup:


Lese einfach mein komplettes Posting , und nicht das aus dem Zusammenhang gerissene Zitat ;^)

Beowolf

Schütze

Beiträge: 375

Registrierungsdatum: 3. April 2003

  • Nachricht senden

26

Donnerstag, 19. April 2012, 18:56

Was für ein Messer ist kein Einhandmesser das ich mit einer Hand öffnen kann?


-> laut den WaffG dieses zum Beispiel Spyderco UK Pen Knife

pupsnase

CO2air Member

Beiträge: 8 981

Registrierungsdatum: 7. Dezember 2004

Herkunft: Bremen

  • Nachricht senden

27

Donnerstag, 19. April 2012, 19:16

Falsch, auch das ist ein Einhandmesser.
Allerdings nicht feststellbar.


Joachim

Dosenrafioli

Präzisionsschütze

Beiträge: 435

Registrierungsdatum: 7. Juni 2009

Herkunft: Karlsruhe

  • Nachricht senden

28

Donnerstag, 19. April 2012, 19:22

Zu dem Thema, unter welchem Vorwand das Gesetz verabschiedet wurde.

Tölle´s Messer-Lüge

Es hat sich bereits 1 registrierter Benutzer bedankt.

Benutzer, die sich für diesen Beitrag bedankt haben:

Flammpanzer (23.04.2012)

Beowolf

Schütze

Beiträge: 375

Registrierungsdatum: 3. April 2003

  • Nachricht senden

29

Donnerstag, 19. April 2012, 19:35

Falsch, auch das ist ein Einhandmesser.
Allerdings nicht feststellbar.

richtig LESEN!

Ich schrieb

Zitat

[...]-> laut den WaffG [...]

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Beowolf« (19. April 2012, 19:54)


pupsnase

CO2air Member

Beiträge: 8 981

Registrierungsdatum: 7. Dezember 2004

Herkunft: Bremen

  • Nachricht senden

30

Donnerstag, 19. April 2012, 20:13

Nun, das WaffG hat keine Definition was ein Einhandmesser ist.
Nur im § 42a WaffG taucht der Begriff überhaupt auf und dort auch nur in Klammern.
Damit ist seitens des WaffG nicht geklärt wie ein Einhandmesser aus zu sehen hat. Nur das einhändig feststellbare Messer nicht geführt werden dürfen.
Selbst in der WaffVwV wird nicht abschließend geklärt was das nun ist. Dort wird nur der Begriff Einhandmesser genutzt
Auf der Seite des BMI wiederum ist auch nur von Einhandmessern die Rede, dort wird auch nicht auf die Verrigelung eingegangen.

Wiki ist da auch nicht hilfreich

Zitat

Einhandmesser sind eine spezielle Form der Taschenmesser, die mittels einer an der Klinge angebrachten Öffnungshilfe einhändig geöffnet und je nach Verschlussmechanismus auch einhändig wieder geschlossen werden können.

Ich bin der Meinung Einhandmesser sind alle Messer die mit einer Hand zu öffnen sind.
Aber, was nun ein Einhandmesser ist werden wir hier auch nicht klären können.
Das einzige was sicher ist steht im § 42a : " Messer mit einhändig feststellbarer Klinge "



Joachim

Dosenrafioli

Präzisionsschütze

Beiträge: 435

Registrierungsdatum: 7. Juni 2009

Herkunft: Karlsruhe

  • Nachricht senden

31

Donnerstag, 19. April 2012, 20:21

Ich darf zitieren:

Zitat

Wird bei Einhandmessern die technische Vorrichtung zum einhändigen Öffnen beseitigt
(z.B. durch Entfernen des an der Klingenwurzel befindlichen Stiftes oder Rädchens),
so besteht unter den Vertretern der bundesweiten Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht* Einvernehmen darüber,
dass dadurch die Funktion als Einhandmesser beseitigt werden kann.
Der Verlust der „Einhandmesser-Eigenschaft“ geht demnach aus technischer Sicht einher
mit dem Entfernen oder Verändern der entsprechenden konstruktiven Merkmale.

*Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht, die sich aus Vertretern des BKA und der LKÄ zusammensetzt,
am 22./23.04.2008 in Wiesbaden

Es hat sich bereits 1 registrierter Benutzer bedankt.

Benutzer, die sich für diesen Beitrag bedankt haben:

Flammpanzer (23.04.2012)

hoyt

Präzisionsschütze

Beiträge: 504

Registrierungsdatum: 18. Mai 2011

  • Nachricht senden

32

Donnerstag, 19. April 2012, 20:47

Aber ne Empfehung Wie der Treastarter wollte kam noch Keine

Jezt aber 8o

Das Fallmesser von ich glaube Bökker oder Eickhorn, gibts als Rettungsmesser mit gerundeter Klinge

Frei Führbar :thumbsup:


http://www.idealo.de/preisvergleich/Offe…c-eickhorn.html

Dragon-Nomad

unregistriert

33

Montag, 23. April 2012, 07:12

Hier der BKA-Feststellungsbescheid zu "Rettungsmessern", der diese als Werkzeug einstuft:

http://www.bka.de/nn_205618/SharedDocs/D…tungsmesser.pdf

Kentucky

Veteran

Beiträge: 4 185

Registrierungsdatum: 27. November 2005

Herkunft: Bananundesrepublik D

  • Nachricht senden

34

Montag, 23. April 2012, 19:13

Der § 42a hat den Sinn, dass man bestimmte Messer bereits schon präventiv einkassieren kann. Das ging vorher nicht.
Da weiterhin das klassische Taschenmesser uneingeschränkt erlaubt bleiben soll, ist dieser Kompromiss dabei herausgekommen. Man muss zudem bedeken, dass das Messer nunmal Tatwaffe Nr.1 ist.
Das mal ohne Wertung dieses §.

Ein Messer präventiv einzukassieren ging auch vorher schon.
Zur Gefahrenabwehr hieß das dann. Wenn ein Polizist z.B. bei einem sichtlich gewaltbereiten Jugendlichen ein Messer fand, konnte das auch schon vor dem §42 einkassiert werden.

Der §42 wurde offiziell NICHT dazu gemacht, um JEDEM Bürger sein Einhandmesser wegzunehmen, sondern sollte AUSSCHLIEßLICH in eindeutigen Fällen angewendet werden (z.B. Messerträger vorbestraft, gewaltbereit, betrunken, etc.)

Diese Aussage stammt sogar von offizieller Seite.
Es wurde sogar gesagt (sinngemäß) "dieses Gesetz wird niemals gegen unbescholtene Bürger, die nichts Böses im Sinn haben, zur Anwendung kommen".

Wo wir nun stehen, sieht man.
Jeder unbescholtene Bürger, der ein Einhandmesser dabei hat, bekommt das Gesetz um die Ohren gehauen.

Das Versprechen eines Politikers ist nicht das Papier wert auf dem es steht.

Gruß K.

Es haben sich bereits 3 registrierte Benutzer bedankt.

Benutzer, die sich für diesen Beitrag bedankt haben:

P217 (23.04.2012), catch-22 (24.04.2012), Deagle (24.04.2012)

Floppyk

CO2air Member

Beiträge: 13 537

Registrierungsdatum: 24. März 2007

Herkunft: Papa und Mama

  • Nachricht senden

35

Montag, 23. April 2012, 21:23

Ein Messer präventiv einzukassieren ging auch vorher schon.
Zur Gefahrenabwehr hieß das dann. Wenn ein Polizist z.B. bei einem sichtlich gewaltbereiten Jugendlichen ein Messer fand, konnte das auch schon vor dem §42 einkassiert werden.

Wahrscheinlich aber nicht so einfach und das muss zudem gesondert begründet werden.

Der §42 wurde offiziell NICHT dazu gemacht, um JEDEM Bürger sein Einhandmesser wegzunehmen, sondern sollte AUSSCHLIEßLICH in eindeutigen Fällen angewendet werden (z.B. Messerträger vorbestraft, gewaltbereit, betrunken, etc.)

Richtig, aber das nutzt uns nichts, weil mit dem 42a im Rücken eben nun tatsächlich jedem Bürger sein Einhandmesser ohne weitere Begründung (teuer) abgenommen werden darf.

Da nun unstreitig das Messer Tatwaffe Nr. 1 ist, habe ich ím Prinzip nichts gegen eine Regelung für ein eingeschränktes Führen. Aber nicht so ein schwammiges Gesetz, wie dem § 42a. Die Rechtsunsicherheit ist groß, was sich ja an den vielen Fragen hier im Forum wieder spiegelt.
Abr wie so oft, eine Patentlösung wird es nicht geben,

Kentucky

Veteran

Beiträge: 4 185

Registrierungsdatum: 27. November 2005

Herkunft: Bananundesrepublik D

  • Nachricht senden

36

Dienstag, 24. April 2012, 20:49

Das Messer wird auch Tatwaffe Nummer 1 bleiben. Auch wenn sich unsere Gesetzestüftler auf den Kopf stellen.
Der gute Gedanke, daß es weniger Gewalttaten mit Messern gibt, wenn man sie per Gesetz verbietet, ist abslout realitätsfern.

Die Bürger, die man mit solchen Gesetzen erreicht, würden auch ohne ein solches Gesetz nichts mit ihrem Messer anstellen.

Die Anderen, die kriminelle Energie haben und Gewalttätig sind, scheren sich einen Dreck um so ein Gesetz und werden natürlich weiterhin ihre Messer dabei haben und auch zu Gewalttaten missbrauchen.

Die zweite Gruppe ist aber die Gruppe, die eigentlich erreicht und "entwaffnet" werden soll.
Und genau DAS wäre auch schon vor dem §42 mit der Begründung der Gefahrenabwehr möglich gewesen.

Fazit:
Das Gesetz erfüllt in keinster Weise seinen eigentlichen Zweck und gehört einfach ersatzlos gestrichen.

Gruß K.

Es hat sich bereits 1 registrierter Benutzer bedankt.

Benutzer, die sich für diesen Beitrag bedankt haben:

Kryptonite (25.04.2012)

Kentucky

Veteran

Beiträge: 4 185

Registrierungsdatum: 27. November 2005

Herkunft: Bananundesrepublik D

  • Nachricht senden

37

Mittwoch, 25. April 2012, 06:24

Ach ja, nur mal so zur Info.

Ind der Schweiz gab es bis vor ein paar Jahren einen fast identischen Paragraphen.

Und nu ratet mal was die damit gemacht haben.

Es wurde nach einer gewissen Zeit geprüft, ob dadurch eine Senkung der Gewalttaten mit messern erreicht wurde.
Da das nicht der Fall war, wurde das Gesetz ERSATZLOS gestrichen.

Wer hats erfunden.........und wieder gekippt? Die Schweizer.
Wer machts nach wie ein Schimpanse und klammert sich dran auch wenns erwiesenermaßen absolut NICHTS bringt? Die Deutschen.

Wenns nicht so traurig wäre, könnte man lachen....


Gruß K.