Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) *)
Quelle: Text vom 27. Oktober 2003 nach Bundesgesetzblatt 2003 Teil 1 Nr 52, Seite 2123ff
mit Änderungen vom 26. März 2008 nach Bundesgesetzblatt 2008 Teil 1 Nr. 11, Seite 426ff
mit Änderungen vom 17. Juli 2009 nach Bundesgesetzblatt 2009 Teil 1 Nr. 44,
Seite 2062ff
*) Die
Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L
217 S. 18), sind beachtet worden.
Auf Grund des § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2,
§ 15 Abs. 7 Satz 2, § 22
Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 7 Satz 2,
§ 34 Abs. 6, § 36
Abs. 5 und § 47 des Waffengesetzes vom 11. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), jeweils auch in
Verbindung mit Artikel 17 des Gesetzes vom 11.
Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4013), verordnet das Bundesministerium
des Innern:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 - Nachweis der Sachkunde
§ 1 Umfang der Sachkunde
§ 2 Prüfung
§ 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde
Abschnitt 2 - Nachweis der persönlichen Eignung
§ 4 Gutachten über die persönliche Eignung
Abschnitt 3 - Schießsportordnungen; Ausschluss von Schusswaffen; Fachbeirat
§ 5 Schießsportordnungen
§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen
§ 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport
§ 8 Beirat für schießsportliche Fragen
Abschnitt 4 - Benutzung von Schießstätten
§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten
§ 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche
§ 11 Aufsicht
§ 12 Überprüfung der Schießstätten
Abschnitt 5 - Aufbewahrung von Waffen und Munition
§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
§ 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern,
auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich
Abschnitt 6 - Vorschriften für das Waffengewerbe
Unterabschnitt 1 - Fachkunde
§ 15 Umfang der Fachkunde
§ 16 Prüfung
Unterabschnitt 2 - Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher
§ 17 Grundsätze der Buchführungspflicht
§ 18 Führung der Waffenbücher in gebundener Form
§ 19 Führung der Waffenbücher in Karteiform
§ 20 Führung der Waffenbücher in elektronischer Form
Unterabschnitt 3 - Kennzeichnung von Waffen
§ 21 Kennzeichnung von Schusswaffen
Abschnitt 7 - Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen
§ 22 Lehrgänge und Schießübungen
§ 23 Zulassung zum Lehrgang
§ 24 Verzeichnisse
§ 25 Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen;
Abberufung von Aufsichtspersonen oder Ausbildern
Abschnitt 8 - Vorschriften mit Bezug zur Europäischen Union und zu Drittstaaten
Unterabschnitt 1 - Anwendung des Gesetzes auf Bürger der Europäischen Union
§ 26 Allgemeine Bestimmungen
§ 27 Besondere Bestimmungen zur Fachkunde
Unterabschnitt 2 - Erwerb von Waffen und Munition
in anderen Mitgliedstaaten; Verbringen und Mitnahme
§ 28 Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem
anderen Mitgliedstaat
§ 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition
§ 30 Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition
nach oder durch Deutschland
§ 31 Anzeigen
§ 32 Mitteilungen der Behörden
§ 33 Europäischer Feuerwaffenpass
Abschnitt 9 - Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Anwendung des bisherigen Rechts
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2)
Abschnitt 1
Nachweis der Sachkunde
§ 1
Umfang der Sachkunde
(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes
nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse
1. über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu
beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts,
des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,
2. auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen
(Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich
Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik,
Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei
verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen
sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie
die Reichweite,
3. über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition
einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen
mit Schusswaffen.
(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse
über Waffen und Munition brauchen nur für die beantragte
Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem
Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang
stehenden Zweck nachgewiesen werden.
(3) Wird eine Erlaubnis nach § 26 des Waffengesetzes
beantragt, so umfasst die nachzuweisende Sachkunde
außer waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff,
Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.
§ 2
Prüfung
(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der
Prüfung Prüfungsausschüsse.
(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig
sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses
darf in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig
sein.
(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und
einem praktischen Teil, der den Nachweis der ausreichenden
Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt.
Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung
ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein
Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen
Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals
wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann
bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer
bestimmten Frist wiederholt werden darf.
§ 3
Anderweitiger Nachweis der Sachkunde
(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als
nachgewiesen, wenn der Antragsteller
1. a) die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte
Prüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines
Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er die
erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die
Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,
b) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder
2. a) seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,
b) mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel
mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist oder
c) die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden
Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen,
insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten
Ausbildung oder als Sportschütze eines
anerkannten Schießsportverbandes erworben und
durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers
oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat,
sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder
Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art
nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten
Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde
zu vermitteln. Ausbildungen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe c können auch durchgeführt werden
im Rahmen von
1. Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges
berechtigenden staatlichen Prüfung abschließen,
2. staatlich anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und Seefahrt.
Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der
Prüfungskommission erteilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Prüfungszeugnis
oder der Fahrerlaubnis geführt.
(2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur
Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und
Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für
den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes. Eine Anerkennung des
waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges
berechtigenden staatlichen Prüfung soll erfolgen, wenn die theoretische
Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbesondere eines zwischen
Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfindet und die
praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch sachkundige
Personen erfolgt.
(3) Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in
einem theoretischen Teil die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2
bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil
ausreichende Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen
und im Schießen mit Schusswaffen im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.
Außerdem dürfen Lehrgänge nur anerkannt werden,
wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und
persönliche Eignung für die Durchführung des Lehrgangs besitzt,
2. die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem
Lehrgangsträger beauftragten Lehrkräfte die ordnungsgemäße
Durchführung der Ausbildung gewährleisten,
3. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung
der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet und
4. der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln
ausgestattet ist und über einen geeigneten Unterrichtsraum verfügt.
(4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer
praktischen Prüfung abzuschließen. Sie ist vor einem
Prüfungsausschuss abzulegen, der von dem Lehrgangsträger gebildet
wird. Im Übrigen gilt § 2 entsprechend mit
der Maßgabe, dass der Lehrgangsträger verpflichtet ist,
1. die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer
der für den Ort der Lehrgangsveranstaltung zuständigen
Behörde zwei Wochen vor dem
Tag der Prüfung anzuzeigen und
2. einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu
gestatten. Im Falle seiner Teilnahme hat der
Vertreter der Behörde die Stellung eines weiteren Beisitzers im
Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15
Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören,
können Sachkundeprüfungen für ihre
Mitglieder abnehmen. Absatz 2, zweiter Halbsatz und die
Absätze 3 und 4 finden hierfür entsprechende Anwendung. Zur Durchführung
der Prüfung bilden die schießsportlichen Vereine eigene Prüfungsausschüsse.
Abschnitt 2
Nachweis der persönlichen Eignung
§ 4
Gutachten über die persönliche Eignung
(1) Derjenige,
1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage
eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens
angeordnet hat, weil begründete
Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen
oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen,
dass er
a) geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist,
b) abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln,
psychisch krank oder debil ist,
c) auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit
Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder
diese Gegenstände nicht
sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete
Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung
besteht, oder
2. der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige
Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25.
Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige
Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in
§ 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art,
erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen
sachkundigen Gutachter zu beauftragen.
(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll
von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt
werden:
1. Amtsärzten,
2. Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und
Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie,
Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie
oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie,
3. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz
approbiert sind,
4. Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5. Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie,
Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet
beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde
dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die
Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen
hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich
innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten
der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen
hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu
unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt
hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der
Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der
Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen
ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit
der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie
der Behörde übergibt oder vernichtet.
(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen
darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben.
Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene
in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis
stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen
eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen
behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.
(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen
persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten
muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit
Waffen oder Munition umzugehen;
die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte
Methode muss angegeben werden. In den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund
anerkannter Testverfahren über die Frage,
ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für
den Umgang mit den dort aufgeführten
Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen
werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer
weitergehenden Untersuchung
nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.
(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der
Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der
zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten
aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht
bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die
Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene
ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit
Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.
(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6
Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine
Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine
Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen
Gutachter bereits stattgefunden hat und dass
sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen
berechtigt sind.
Abschnitt 3
Schießsportordnungen; Ausschluss von Schusswaffen; Fachbeirat
§ 5
Schießsportordnungen
(1) Die Genehmigung einer Sportordnung für das
Schießen mit Schusswaffen setzt insbesondere voraus,
dass das Schießen nur auf zugelassenen Schießstätten
veranstaltet wird und
1. jeder Schütze den Regeln der Sportordnung unterworfen ist,
2. ausreichende Sicherheitsbestimmungen für das
Schießen festgelegt und dabei insbesondere Regelungen zu den
erforderlichen verantwortlichen Aufsichtspersonen (§ 10) getroffen sind,
3. mit nicht vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen
(§ 6) durchgeführt wird,
4. nicht im Schießsport unzulässige Schießübungen (§ 7)
durchgeführt werden,
5. jede einzelne Schießdisziplin beschrieben und die für
sie zugelassenen Waffen nach Art, Kaliber, Lauflänge
und Visierung bezeichnet sind, wobei bei einzelnen
Schießdisziplinen auch ausdrücklich festgelegt werden kann, dass nur
einzelne oder auch keine speziellen Vorgaben (freie Klassen) erfolgen, und
6. zur Ausübung der jeweiligen Schießdisziplinen zugelassene
Schießstätten zur regelmäßigen Nutzung verfügbar sind.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer Schießsportordnung sind
die zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen wesentlichen
Regelungen und Angaben, insbesondere auch die Beschreibung des
Ablaufs der einzelnen Schießdisziplinen, beizufügen. Die Genehmigung
von Änderungen der Schießsportordnung, insbesondere
von der Neuaufnahme von Schießdisziplinen, ist vor Aufnahme des
jeweiligen Schießbetriebs nach den geänderten Regeln einzuholen.
Der Wegfall oder der Ersatz der
regelmäßigen Nutzungsmöglichkeit von nach Absatz 1
Nr. 6 angegebenen Schießstätten ist unverzüglich anzuzeigen.
(3) Im Einzelfall kann ein Verband oder ein ihm angegliederter
Teilverband zur Erprobung neuer Schießübungen Abweichungen von den
Schießdisziplinen der
genehmigten Schießsportordnung zulassen. Zulassungen nach Satz 1 sind
auf höchstens ein Jahr zu befristen
und müssen die Art der Abweichung von der genehmigten
Schießsportordnung bezeichnen; sie sind dem Bundesverwaltungsamt
vor Beginn der Erprobungsphase
anzuzeigen. Das Bundesverwaltungsamt kann zur
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung Zulassungen nach Satz 1 untersagen oder
Anordnungen treffen.
(4) Für das sportliche Schießen im Training und im Einzelfall
für Schießsportveranstaltungen können Schießsportordnungen
Abweichungen von den in ihr festgelegten Schießdisziplinen zulassen.
§ 6
Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen
(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:
1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62
Zentimeter (drei Zoll) Länge;
2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren
Form nach den Anschein einer vollautomatischen
Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist,
wenn
a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,
b) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet
(so genannte Bul-Pup-Waffen) oder
c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei
Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;
3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin,
das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.
(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen
und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des
Waffengesetzes bleibt unberührt.
(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines
anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den
Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn
es sich um in national oder international bedeutenden
Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen
handelt.(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das
Bundeskriminalamt.
§ 7
Unzulässige Schießübungen im Schießsport
(1) Im Schießsport sind die Durchführung von Schießübungen
in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22) und
solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei
denen
1. das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt,
2. nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse
überwunden werden,
3. das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,
4. das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend
auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird,
a) ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf
laufende Scheiben,
b) es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend
einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten
Sportordnung,
5. das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross
Draw) gefordert wird,
6. Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels
(Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen
das Schießen auf Wurfscheiben, oder
7. der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer
Absolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter
Regeln bekannt ist.
Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen
und die Teilnahme als Sportschütze an diesen sind
verboten.
(2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens
(§ 15 Abs. 6 Satz 2 des Waffengesetzes)
und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen
Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (§ 6),
soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt ist,
bleibt unberührt.
(3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen
Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe
werden durch die vorstehenden Regelungen nicht
beschränkt.
§ 8
Beirat für schießsportliche Fragen
(1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beirat
für schießsportliche Fragen (Fachbeirat) gebildet. Den
Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums des
Innern. An den Sitzungen des Fachbeirates nehmen Vertreter
des Bundesverwaltungsamtes teil.
(2) Der Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden
und aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen:
1. je einem Vertreter jedes Landes,
2. einem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes,
3. je einem Vertreter der anerkannten Schießsportverbände,
4. einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und PrüfAnstalt
für Jagd- und Sportwaffen e.V.
(3) Die Mitglieder des Fachbeirates sollen auf
schießsportlichem Gebiet sachverständig und erfahren sein.
(4) Das Bundesministerium des Innern kann Vertreter
weiterer Bundes- und Landesbehörden sowie weitere
Sachverständige insbesondere auf schießsportlichem
oder waffentechnischem Gebiet zur Beratung hinzuziehen.
In den Fällen, in denen der Fachbeirat über die
Genehmigung der Schießsportordnung eines nicht anerkannten
Schießsportverbandes beraten soll, lädt das
Bundesministerium des Innern auch einen Vertreter dieses
Verbandes ein.
(5) Das Bundesministerium des Innern beruft
1. die Vertreter jedes Landes einschließlich deren
Stellvertreter auf Vorschlag des Landes;
2. die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4
bezeichneten Verbände und Organisationen nach Anhörung der
Vorstände dieser Verbände.
(6) Die Mitglieder des Fachbeirates üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus, sofern sie keine Behörde vertreten.
Abschnitt 4
Benutzung von Schießstätten
§ 9
Zulässige Schießübungen auf Schießstätten
(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des
Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1
des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen
und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte
erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes)
nur zulässig, wenn
1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die
Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen
nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser
Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden
Bedürfnisses erfolgt,
2. geschossen wird
a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen
in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3)
oder
d) in der jagdlichen Ausbildung, oder
3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6
Abs. 1 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und
Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen
nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der
Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen
nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.
(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer
Schießstätte oder im Einzelfall dem Benutzer Ausnahmen
von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten,
soweit Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
nicht entgegenstehen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen
und deren Bedienstete, die nach § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes oder
auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6
des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung von
der Anwendung des Waffengesetzes ausgenommen
sind.
§ 10
Aufsichtspersonen; Obhut über das
Schießen durch Kinder und Jugendliche
(1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte
(Erlaubnisinhaber) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse
eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere verantwortliche
Aufsichtspersonen für das Schießen
zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt
oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung oder
ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eigene verantwortliche
Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt. Der Erlaubnisinhaber
kann selbst die Aufsicht
wahrnehmen, wenn er die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat
und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und
Jugendliche betrifft, die Eignung
zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen
müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Schießbetrieb
darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden,
solange keine ausreichende Anzahl von verantwortlichen
Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt. Die zuständige
Behörde kann gegenüber dem Erlaubnisinhaber die
Zahl der nach Satz 1 erforderlichen Aufsichtspersonen
festlegen.
(2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde
die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen
zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich
anzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche oder jagdliche
Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson, so
obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst. Der
Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht,
dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde und,
sofern es die Obhut über das Schießen durch
Kinder und Jugendliche betrifft, auch die Eignung zur
Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Der Erlaubnisinhaber
hat das Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson
und die Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson
durch einen schießsportlichen Verein eines
anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der
Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson
bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen
der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es
die Obhut über das
Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der
Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und
zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein
hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson
hat dieses Dokument während der Wahrnehmung der Aufsicht
mitzuführen und zur Kontrolle Befugten
auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für eine Überprüfung
nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick
in die Registrierung der Aufsichtsperson zu gewähren. Die
Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagdlichen
Vereinigung beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit
der Maßgabe, dass während der Ausübung der Aufsicht ein
gültiger Jagdschein nach § 15
Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist.
(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für die begründete
Annahme, dass die verantwortliche Aufsichtsperson die
erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder
Sachkunde oder, sofern es die Obhut über das Schießen
durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur
Kinder- und Jugendarbeit nicht besitzt, so hat die zuständige
Behörde dem Erlaubnisinhaber gegenüber die Ausübung der
Aufsicht durch die Aufsichtsperson zu untersagen.
(5) Die Obhut über das Schießen durch Kinder und
Jugendliche ist durch eine hierfür qualifizierte und auf der
Schießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben,
die
1. für die Schießausbildung der Kinder oder
Jugendlichen leitend verantwortlich ist und
2. berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen
Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht beim Schützen
selbst zu übernehmen.
(6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur
Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die
Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände
erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die
Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des
Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für ortsveränderliche
Schießstätten im Sinne von § 27 Abs. 6 des Waffengesetzes.
§ 11
Aufsicht
(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das
Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen,
insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte
Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren
Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die
Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes
eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung
oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das
Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu
untersagen.
(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen
der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach
Absatz 1 zu befolgen.
(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf
schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn
sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.
§ 12
Überprüfung der Schießstätten
(1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme
hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen
zu überprüfen. In regelmäßigen Abständen von mindestens
vier Jahren sind sie von der zuständigen Behörde zu
überprüfen, wenn auf ihnen mit erlaubnispflichtigen
Schusswaffen geschossen wird. Ist das Schießen auf
einer Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen
zulässig, so ist eine Überprüfung mindestens alle sechs
Jahre erforderlich. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen
Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen
Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde
die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hins(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt,
die eine Gefährdung der Benutzer der Schießstätte oder
Dritter befürchten lassen, kann die zuständige Behörde
die weitere Benutzung der Schießstätte bis zur Beseitigung
der Mängel untersagen. Der weitere Betrieb oder
die Benutzung der Schießstätte ist im Falle der Untersagung
nach Satz 1 verboten.
(3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen
sind, ergeben sich aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das
Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)". Das Bundesministerium des
Innern erstellt die Schießstandrichtlinien nach Anhörung von Vertretern der
Wissenschaft, der Betroffenen und der für das Waffenrecht zuständigen obersten
Landesbehörden als dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln und
veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Veröffentlichung ist auch im
elektronischen Bundesanzeiger zulässig. 1)
(4) Anerkannte Schießstandsachverständige nach Absatz 1 sind
1. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet
„Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen", die auf der Grundlage der in
Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung von
Lehrgangsträgern ausgebildet sind,
2. auf der Basis polizeilicher oder militärischer Regelungen als
Schießstandsachverständige ausgebildete Personen, die auf der Grundlage der in
Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung
regelmäßig fortgebildet worden sind.
(5) Eine Bestellung darf erfolgen, wenn die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen
auf dem Sachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießstätten 2) in einer
Prüfung nachgewiesen worden sind. § 16 findet entsprechende Anwendung.
(6) Als anerkannte Schießstandsachverständige gelten auch diejenigen, die bis zum
31. März 2008 auf der Grundlage bisheriger Schießstandrichtlinien ausgebildet
und regelmäßig fortgebildet worden sind. Die Anerkennung nach Satz 1 erlischt
zum 1. Januar 2013, sofern keine öffentliche Bestellung für das Fachgebiet
„Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen" erfolgt ist.
1) Bis zur Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 2 sind Stand der Technik die
„Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen
(Schießstandrichtlinien), Stand Januar 2000, herausgegeben vom Deutschen
Schützenbund, Wiesbaden".
2) Herausgegeben vom Institut für Sachverständigenwesen e.V., Köln.
Abschnitt 5
Aufbewahrung von Waffen und Munition
§ 13
Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm
DIN/EN 11431 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) 1)
oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen
Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat) oder der
Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai
1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen
(Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter
Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz
es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2
Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene
Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht
des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung
gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht,
so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden
Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl
überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem
Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 11431
Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit
gleichem Schutzniveau eines anderen EWRMitgliedstaates
entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von
Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.
(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter
Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz
es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die
Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das
mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen
entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von
Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des
Waffengesetzes erfolgen.
(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht
freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne
Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder
einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem
gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.
(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz
es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis,
das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai
1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung
von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und
Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die
Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem
Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen
nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die
Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches
zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von
Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der
Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die
Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend,
wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne
Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer
gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht
zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf
zusammen aufbewahrt werden.
(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige
Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von
Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36
Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der
Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und
die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden,
der dem Stand der Technik entspricht.
(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen
nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und
Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die
Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm
DIN/EN 11431 Widerstandsgrad I entsprechenden
Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde
kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der
aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf
Antrag zulassen.(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter
Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer
Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der
Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu
Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an
die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1.
Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie
geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept
beizugeben.(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von
Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36
Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen
1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2
absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung
der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und
ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem
Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.
(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen
anderer EWRMitgliedstaaten im Schutzniveau den in
§ 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4
genannten Normen gleichwertig sind, kann
die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme
insbesondere des Deutschen Instituts für
Normung verlangen.
(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen
oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer
häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von
Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2
oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im
Zusammenhang mit der Jagd oder dem
sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen
oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder
durch sonstige erforderliche Vorkehrungen
gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme
zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der
Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.
1) Herausgegeben im BeuthVerlag GmbH, Berlin und Köln.
2) Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.
3) Herausgegeben im BeuthVerlag GmbH, Berlin und Köln.
§ 14
Aufbewahrung von Waffen oder Munition
in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Betreibers
eines Schützenhauses, einer Schießstätte oder
eines Waffengewerbes Abweichungen von den Anforderungen des
§ 13 Abs. 1 bis 5 und 6 Satz 1 und 2 zulassen, wenn ihr ein
geeignetes Aufbewahrungskonzept vorgelegt wird. Sie hat bei ihrer Entscheidung
neben der für die Aufbewahrung vorgesehenen Art und der Anzahl der Waffen oder
der Munition und des Grades der von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung die Belegenheit und Frequentiertheit der
Aufbewahrungsstätte besonders zu berücksichtigen.
Abschnitt 6
Vorschriften für das Waffengewerbe
Unterabschnitt 1
Fachkunde
§ 15
Umfang der Fachkunde
(1) Die in der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des
Waffengesetzes nachzuweisende Fachkunde umfasst ausreichende
Kenntnisse
1. der Vorschriften über den Handel mit Schusswaffen
und Munition, den Erwerb und das Führen von
Schusswaffen sowie der Grundzüge der sonstigen
waffenrechtlichen und der beschussrechtlichen Vorschriften,
2. über Art, Konstruktion und Handhabung der
gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis für
den Handel mit Schusswaffen beantragt ist, und
3. über die Behandlung der gebräuchlichen Munition
und ihre Verwendung in der dazugehörigen Schusswaffe, wenn
die Erlaubnis für den Handel mit Munition
beantragt ist.
(2) Der Antragsteller hat in der Prüfung nach Absatz 1
Kenntnisse nachzuweisen über
1. Schusswaffen und Munition aller Art, wenn eine
umfassende Waffenhandelserlaubnis beantragt ist,
2. die in der Anlage aufgeführten Schusswaffen- oder
Munitionsarten, für die die Erlaubnis zum Handel
beantragt ist.
§ 16
Prüfung
(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der
Prüfung staatliche Prüfungsausschüsse. Die Geschäftsführung
kann auf die örtliche Industrie- und Handelskammer
übertragen werden. Es können gemeinsame Prüfungsausschüsse
für die Bezirke mehrerer Behörden
gebildet werden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
müssen in dem Prüfungsgebiet sachkundig
sein. Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig
sein. Als Beisitzer sollen ein selbstständiger Waffenhändler
und ein Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein
solcher nicht zur Verfügung steht, ein Angestellter in der
Waffenherstellung bestellt werden.
(3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen.
(4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung
einer Niederschrift und die Wiederholung der Prüfung gilt
§ 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 entsprechend.
Unterabschnitt 2
Waffenherstellungs und Waffenhandelsbücher
§ 17
Grundsätze der Buchführungspflicht
(1) Das Waffenherstellungs- und das Waffenhandelsbuch
sind in gebundener Form oder in Karteiform oder
mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung im Betrieb
oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen hergestellt
oder vertrieben werden, zu führen und, gegen
Abhandenkommen, Datenverlust und unberechtigten
Zugriff gesichert, aufzubewahren.
(2) Wird das Buch in gebundener Form geführt, so sind
die Seiten laufend zu nummerieren; die Zahl der Seiten ist
auf dem Titelblatt anzugeben. Wird das Buch in Karteiform
geführt, so sind die Karteiblätter der zuständigen
Behörde zur Abstempelung der Blätter und zur Bestätigung
ihrer Gesamtzahl vorzulegen.
(3) Alle Eintragungen in das Buch sind unverzüglich in
dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzunehmen;
§ 239 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.
Sofern eine Eintragung nicht gemacht werden kann, ist
dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.
(4) Die Bücher sind zum 31. Dezember jeden zweiten
Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinhabers oder
bei der Einstellung des Betriebs mit Datum und
Unterschrift so abzuschließen, dass nachträglich Eintragungen
nicht mehr vorgenommen werden können. Der beim
Abschluss der Bücher verbliebene Bestand ist vorzutragen,
bevor neue Eintragungen vorgenommen werden.
Ein Buch, das nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe
des Datums abzuschließen.
(5) Die Bücher mit den Belegen sind auf Verlangen der
zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder
den Beauftragten der Behörde vorzulegen.
(6) Der zur Buchführung Verpflichtete hat das Buch mit
den Belegen im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem
die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden, bis
zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten
Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Will er das
Buch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht
weiter aufbewahren, so hat er es der zuständigen Behörde
zur Aufbewahrung zu übergeben. Gibt der zur Buchführung
Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das Buch
seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen
Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.
§ 18
Führung der Waffenbücher in gebundener Form
(1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebundener
Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen:
|
Linke Seite:
1. Laufende Nummer der Eintragung
2. Datum der Fertigstellung
3. Herstellungsnummer
|
Rechte Seite:
4. Datum des Abgangs
oder der Kenntnis des
Verlustes
5. Name und Anschrift des
Empfängers oder Art des
Verlustes
6. Sofern die Schusswaffe
nicht einem Erwerber
nach § 21 Abs. 1 des
Waffengesetzes überlassen wird, die
Bezeichnung der Erwerbsberechtigung
unter Angabe der ausstellenden
Behörde und des Ausstellungsdatums
7. Sofern die Schusswaffe
einem Erwerber nach
§ 34 Abs. 5 Satz 1 des
Waffengesetzes überlassen
oder an ihn versandt
wird, Bezeichnung und
Datum der Bestätigung
der Anzeige durch das
Bundeskriminalamt.
|
Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen,
auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die
Marke, die auf den Waffen angebracht sind, zu vermerken sind.
(2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener Form
geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen:
|
Linke Seite:
1. Laufende Nummer der
Eintragung
2. Datum des Eingangs
3. Waffentyp
4. Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe
angebracht sind
5. Herstellungsnummer
6. Name und Anschrift
des Überlassers
|
Rechte Seite:
7. Datum des Abgangs
oder der Kenntnis des
Verlustes
8. Name und Anschrift
des Empfängers oder
Art des Verlustes
9. Sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber
nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes
überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung
unter Angabe der ausstellenden Behörde
und des Ausstellungsdatums
10. Sofern die Schusswaffe einem Erwerber
nach § 34 Abs. 5 Satz 1
des Waffengesetzes
überlassen oder an ihn
versandt wird, Bezeichnung und Datum
der Bestätigung der
Anzeige durch das
Bundeskriminalamt.
|
(3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind
für jede Waffe gesondert vorzunehmen. Eine Waffe gilt im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 als fertiggestellt,
1. sobald sie nach § 3 des Beschussgesetzes geprüft
worden ist,
2. wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung
unterliegt, sobald sie zum Verkauf vorrätig gehalten
wird.
(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift
des Überlassers nach Absatz 2 Nr. 6 kann abgesehen
werden bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist,
1. mit Zündnadelzündung,
2. mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen),
soweit es sich um einläufige Einzelladerwaffen handelt,
3. mit Lunten- oder Funkenzündung.
§ 19
Führung der Waffenbücher in Karteiform
(1) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das Waffenhandelsbuch
in Karteiform geführt, so können die Eintragungen für mehrere
Waffen desselben Typs (Waffenposten) nach Absatz 2 oder 3
zusammengefasst werden.
Auf einer Karteikarte darf nur ein Waffenposten nach
Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 1 eingetragen werden.
Neueingänge dürfen auf demselben Karteiblatt erst eingetragen
werden, wenn der eingetragene Waffenposten
vollständig abgebucht ist. Abgänge sind mit den Angaben nach
Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 gesondert
einzutragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt
anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die
Firma oder die Marke, die auf der Waffe angebracht sind,
zu vermerken sind.
(2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgendem
Muster zu führen:
1. bei der Eintragung der Fertigstellung:
a) Datum der Fertigstellung
b) Stückzahl
c) Herstellungsnummern
2. bei der Eintragung von Abgängen:
a) laufende Nummer der Eintragung
b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes
c) Stückzahl
d) Herstellungsnummern
e) Name und Anschrift des Empfängers oder Art des
Verlustes
f) sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach
§ 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird,
die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter
Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums
g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34
Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder
an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der
Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskriminalamt.
(3) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem
Muster zu führen:
1. bei der Eintragung des Eingangs:
a) Datum des Eingangs
b) Stückzahl
c) Herstellungsnummern
d) Name und Anschrift des Überlassers
2. bei der Eintragung von Abgängen:
a) laufende Nummer der Eintragung
b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes
c) Stückzahl
d) Herstellungsnummern
e) Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes
f) sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach
§ 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird,
die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter
Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums
g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34
Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder
an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum
der Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskriminalamt.
(4) Von der Eintragung des Namens und der
Anschrift des Überlassers nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe d
kann abgesehen werden bei Schusswaffen, deren Modell
vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,
1. mit Zündnadelzündung,
2. mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es
sich um einläufige Einzelladerwaffen handelt,
3. mit Lunten- oder Funkenzündung.
(5) § 17 Abs. 3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen in den
Karteiblättern sowie auf die Vorlage und Aufbewahrung
der Karteiblätter und der Belege entsprechend anzuwenden.
§ 20
Führung der Waffenbücher in elektronischer Form
(1) Wird das Waffenherstellungs- oder das Waffenhandelsbuch
in elektronischer Form geführt, so müssen die
gespeicherten Datensätze (aufzeichnungspflichtigen
Vorgänge) die nach § 19 geforderten Angaben enthalten.
Die Datensätze sind unverzüglich zu speichern; sie sind
fortlaufend zu nummerieren. Die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes sind zu beachten.
(2) Die gespeicherten Datensätze sind nach Ablauf
eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. Der
Ausdruck ist nach Maßgabe des § 19 in Karteiform vorzunehmen.
Der Name des Überlassers, des Erwerbers und
die Erwerbsberechtigung können auch in verschlüsselter
Form ausgedruckt werden. In diesem Fall ist dem Ausdruck ein
Verzeichnis beizugeben, das eine unmittelbare
Entschlüsselung der bezeichneten Daten ermöglicht. Die
Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen.
(3) § 17 Abs. 3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen in den
Karteiblättern sowie auf die Vorlage und Aufbewahrung
der Karteiblätter und der Belege entsprechend anzuwenden.
Der Ausdruck der nach dem letzten Monatsabschluss
gespeicherten Datensätze ist auf Verlangen der
zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder
den Beauftragten der Behörde auch während des laufenden
Monats jederzeit vorzulegen.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der Gesamtbestand
an Waffen zu Beginn eines jeden Jahres und die
Zu- und Abgänge monatlich in Klarschrift ausgedruckt
werden und sichergestellt ist, dass die während des
Jahres gespeicherten Daten auf Verlangen der zuständigen
Behörde jederzeit in Klarschrift ausgedruckt
werden können.
Unterabschnitt 3
Kennzeichnung von Waffen
§ 21
Kennzeichnung von Schusswaffen
(1) Wird die Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Waffengesetzes auf mehreren wesentlichen Teilen
angebracht, so müssen die Angaben auf denselben
Hersteller oder Händler hinweisen.
(2) Bei Schusswaffen mit glatten Läufen sind auf
jedem glatten Lauf der Laufdurchmesser, der 23 Zentimeter
± 1 Zentimeter vom Stoßboden gemessen wird,
und die Lagerlänge anzubringen. Schusswaffen, bei
denen der Lauf oder die Trommel ohne Anwendung von
Hilfsmitteln ausgetauscht werden kann, sind auf dem
Verschluss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Waffengesetzes
zu kennzeichnen. Auf dem Lauf und der
Trommel sind Angaben über den Hersteller und die
Bezeichnung der Munition (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
des Waffengesetzes) anzubringen.
(3) Wer eine Schusswaffe gewerbsmäßig verändert
oder wesentliche Teile einer Schusswaffe nach Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 zum Waffengesetz
gewerbsmäßig austauscht und dabei die Angaben über
den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes)
entfernt, hat seinen Namen, seine Firma oder seine
Marke auf der Schusswaffe anzubringen. Auf der
Schusswaffe und den ausgetauschten Teilen darf keine
Kennzeichnung angebracht sein, die auf verschiedene
Hersteller oder Händler hinweist.
(4) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen
1. so verkürzt, dass die Länge nicht mehr als 60
Zentimeter beträgt,
2. in ihrer Schussfolge verändert,
3. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von nicht
mehr als 7,5 Joule in Schusswaffen mit einer höheren
Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,
4. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr
als 7,5 Joule in Schusswaffen mit einer geringeren
Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,
5. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von
weniger als 0,08 Joule in Schusswaffen mit einer
höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet oder
6. in Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2
Nr. 1.5 zum Waffengesetz oder in Gegenstände nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum
Waffengesetz abändert,
hat seinen Namen, seine Firma oder seine Marke auch
dann auf der Schusswaffe dauerhaft anzubringen, wenn
er die Angaben über den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Waffengesetzes) nicht entfernt. Haben die
Veränderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 zur Folge,
dass die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule
überschreitet, so ist auf der Schusswaffe auch die
Herstellungsnummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Waffengesetzes) anzubringen und das Kennzeichen nach
§ 24 Abs. 2 des Waffengesetzes zu entfernen. Neben der
auf Grund der Änderung angebrachten Kennzeichnung
ist dauerhaft der Buchstabe "U" anzubringen.
Abschnitt 7
Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen
§ 22
Lehrgänge und Schießübungen
(1) In Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung
mit Schusswaffen oder bei Schießübungen dieser Art
sind unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen
Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes)
Schießübungen und insbesondere die Verwendung
solcher Hindernisse und Übungseinbauten nicht zulässig,
die der Übung über den Zweck der Verteidigung der
eigenen Person oder Dritter hinaus einen polizeieinsatzmäßigen
oder militärischen Charakter verleihen. Die
Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen
darstellen oder symbolisieren, ist gestattet. Die Veranstaltung
der in Satz 1 genannten Schießübungen und
die Teilnahme als Schütze an diesen Schießübungen sind
verboten.
(2) Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der Verteidigung
mit Schusswaffen oder Schießübungen dieser Art veranstalten
will, hat die beabsichtigte Tätigkeit und den Ort,
an dem die Veranstaltung stattfinden soll, zwei Wochen
vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ein Lehrgangsplan
oder Übungsprogramm vorzulegen, aus dem
die zu vermittelnden Kenntnisse und die Art der
beabsichtigten Schießübungen erkennbar sind. Die
Beendigung der Lehrgänge oder Schießübungen ist der
zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen ebenfalls
anzuzeigen. Der Betreiber der Schießstätte darf die
Durchführung von Veranstaltungen der genannten Art nur
zulassen, wenn der Veranstalter ihm gegenüber schriftlich
erklärt hat, dass die nach Satz 1 erforderliche Anzeige
erfolgt ist.
(3) In der Anzeige über die Aufnahme der Lehrgänge
oder Schießübungen hat der Veranstalter die Personalien
der volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson und
der Ausbilder anzugeben. § 10 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden. Die spätere Einstellung oder
das Ausscheiden der genannten Personen hat der Veranstalter
der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur
Bestellung einer verantwortlichen Aufsichtsperson und von
Ausbildern ist § 10 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
§ 23
Zulassung zum Lehrgang
(1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen
im Sinne des § 22 dürfen nur Personen zugelassen werden,
1. die auf Grund eines Waffenscheins oder einer
Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes
zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind oder
2. denen ein in § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes
bezeichneter Dienstherr die dienstlichen Gründe zum Führen
einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von
der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach
Absatz 2 erteilt worden ist.
Die verantwortliche Aufsichtsperson hat sich vor der
Aufnahme des Schießbetriebs vom Vorliegen der in Satz 1
genannten Erfordernisse zu überzeugen.
(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für
Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und
Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 des
Waffengesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme
an Lehrgängen oder Schießübungen der in § 22 genannten Art gestatten.
§ 24
Verzeichnisse
(1) Der Veranstalter hat ein Verzeichnis der verantwortlichen
Aufsichtspersonen, der Ausbilder und der
Teilnehmer gemäß Absatz 2 zu führen.
(2) Aus dem Verzeichnis müssen folgende Angaben
über die in Absatz 1 genannten Personen hervorgehen:
1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und ort,
Wohnort und Anschrift;
2. Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende
Behörde des Waffenscheins, der Bescheinigung nach
§ 55 Abs. 2 des Waffengesetzes oder der Bescheinigung
des Dienstherrn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
oder der Ausnahmeerlaubnis nach § 23 Abs. 2;
3. in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als
Aufsichtsperson oder als Ausbilder tätig waren oder
an einer Veranstaltung teilgenommen haben.
(3) Das Verzeichnis ist vom Veranstalter auf Verlangen
der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen
oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.
(4) Der Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum Ablauf
von fünf Jahren, vom Tage der letzten Eintragung an
gerechnet, sicher aufzubewahren. Gibt der Veranstalter
die Durchführung des Verteidigungsschießens auf, so hat
er das Verzeichnis seinem Nachfolger zu übergeben oder
der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.
§ 25
Untersagung von Lehrgängen
oder Lehrgangsteilen; Abberufung
von Aufsichtspersonen oder Ausbildern
(1) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen im
Sinne des § 22 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Veranstalter, die verantwortliche
Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde
nicht oder nicht mehr besitzt. Ergeben sich bei einer
verantwortlichen Aufsichtsperson oder einem Ausbilder
Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens
von Tatsachen nach Satz 1, so hat die zuständige
Behörde vom Veranstalter die Abberufung dieser Person
zu verlangen.
(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen der zuständigen
Behörde die Durchführung einzelner Lehrgänge oder
Schießübungen einstweilen einzustellen. Die Behörde
kann die einstweilige Einstellung verlangen, solange der
Veranstalter
1. eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die unter
Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren
Schießbetriebs erforderliche Anzahl von Ausbildern
nicht bestellt hat oder
2. dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche
Aufsichtsperson oder einen Ausbilder wegen fehlender
Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung oder
Sachkunde von seiner Tätigkeit abzuberufen, nicht
nachkommt.
Abschnitt 8
Vorschriften mit Bezug zur
Europäischen Union und zu Drittstaaten
Unterabschnitt 1
Anwendung des Gesetzes auf Bürger der Europäischen Union
§ 26
Allgemeine Bestimmungen
(1) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union (Mitgliedstaat) ist § 21 Abs. 4 Nr. 1
des Waffengesetzes nicht anzuwenden.
(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die in
einem anderen Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, ist § 21 Abs. 4 Nr. 2 des Waffengesetzes
nicht anzuwenden, soweit die Erlaubnis darauf
beschränkt wird,
1. Bestellungen auf Waffen oder Munition bei Inhabern
einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis
aufzusuchen und diesen den Erwerb, den Vertrieb
oder das Überlassen solcher Gegenstände zu vermitteln und
2. den Besitz nur über solche Waffen oder Munition
auszuüben, die als Muster, als Proben oder als Teile einer
Sammlung mitgeführt werden.
(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesellschaften,
die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates
gegründet sind und ihren satzungsmäßigen
Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung
innerhalb der Europäischen Union haben. Soweit diese
Gesellschaften nur ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch
weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung
innerhalb der Europäischen Union haben, gilt
Satz 1 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter
Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates sind nicht anzuwenden,
soweit dies zur Beseitigung einer Störung der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr
einer bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist.
(5) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist § 4
Abs. 2 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit sie
im Geltungsbereich des Waffengesetzes ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben und eine selbstständige oder
unselbstständige Tätigkeit ausüben, die den Erwerb, den
Besitz oder das Führen einer Waffe oder von Munition
erfordert.
§ 27
Besondere Bestimmungen zur Fachkunde
(1) Der Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel
im Sinne des § 22 des Waffengesetzes ist für einen
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates als erbracht
anzusehen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat im
Handel mit Waffen und Munition wie folgt tätig war:
1. drei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in
leitender Stellung,
2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder
in leitender Stellung, wenn er für die betreffende Tätigkeit
eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die
durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt
oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig
anerkannt ist,
3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder
in leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als
Unselbstständiger oder
4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbstständiger,
wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige
Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich
anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen
Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Fällen darf
die Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung
höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung
beendet worden sein.
(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen,
wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach
Absatz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die
Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt
der Antragstellung beendet worden ist.
(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des
Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder
kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweigs
tätig war
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters
des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine
Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen
Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben
und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der
Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch
eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen.
Unterabschnitt 2
Erwerb von Waffen und
Munition in anderen Mitgliedstaaten;
Verbringen und Mitnahme
§ 28
Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und
Munition in einem anderen Mitgliedstaat
Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes
wird als Zustimmung durch einen Erlaubnisschein der
zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung hat der
Antragsteller folgende Angaben zu machen:
1. über seine Person:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und ort,
Anschriften sowie Nummer, Ausstellungsdatum und
ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;
2. über die Waffe:
bei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie
nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und
gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen
Waffen Anzahl und Art der Waffen;
3. über die Munition:
Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen.
§ 29
Erlaubnisse zum
Verbringen von Waffen und Munition
(1) Eine Erlaubnis oder Zustimmung nach den §§ 29
bis 31 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein
der zuständigen Behörde erteilt.
(2) Für die Erteilung einer Zustimmung nach § 29
Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes hat der
Antragsteller folgende Angaben zu machen:
1. über die Person des Überlassers und des Erwerbers
oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne
Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort,
Wohnort und Anschrift, bei Firmen auch Telefon- oder
Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum
und ausstellende Behörde des Passes oder des
Personalausweises und die Angabe, ob es sich um einen
Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt;
2. über die Waffen:
bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie
nach der Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz,
Firma oder eingetragenes Markenzeichen
des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber,
Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen;
bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der
Waffen;
3. über die Munition:
Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der
Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur
Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen
und die Kontrolle von Explosivstoffen
für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder
eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber
und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;
4. über die Lieferanschrift:
genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die
Munition versandt oder transportiert werden.
Die Angaben nach Satz 1 sind auch für die Erteilung einer
Erlaubnis zum Verbringen aus einem Drittstaat nach § 29
Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes erforderlich;
in diesen Fällen muss der Erlaubnisschein alle in
Satz 1 genannten Angaben enthalten.
(3) Wird gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern
(§ 21 des Waffengesetzes) die Zustimmung nach
§ 29 Abs. 2 des Waffengesetzes allgemein zum Verbringen von
Waffen und Munition von einem gewerbsmäßigen Waffenhersteller
oder -händler, der Inhaber
einer allgemeinen Erlaubnis des anderen Mitgliedstaats
zum Verbringen von Waffen und Munition nach Artikel 11
Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni
1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes
von Waffen (ABl. EGNr. L 256 S. 51) ist, befristet erteilt, so
kann bei Schusswaffen auf die Angaben des Kalibers und
der Herstellungsnummer verzichtet werden. Auf die in
Satz 1 genannten Angaben kann auch bei der Erteilung
einer Erlaubnis zum Verbringen aus einem Drittstaat
zwischen gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder
-händlern nach § 29 Abs. 1
oder § 30 Abs. 1 des Waffengesetzes
verzichtet werden, wenn besondere Gründe
hierfür glaubhaft gemacht werden. Im Falle des Satzes 2
müssen die genannten Angaben den nach § 33 Abs. 3
des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden bei dem
Verbringen mitgeteilt werden.
(4) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 1
des Waffengesetzes hat der Antragsteller neben den in
Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben über die Versendung der
Waffen oder der Munition das Beförderungsmittel, den Tag
der Absendung und den voraussichtlichen Ankunftstag mitzuteilen.
(5) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs.
2
des Waffengesetzes hat der Antragsteller Angaben über
Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer,
Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum
des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes,
Empfängermitgliedstaat und Art der Waffen
und Munition zu machen. Bei dem Transport der Schusswaffen
oder der Munition innerhalb der Europäischen
Union zu einem Waffenhändler in einem anderen Mitgliedstaat
durch einen oder im Auftrag eines Inhabers der
Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 des Waffengesetzes kann an
Stelle des Erlaubnisscheins nach Absatz 1 eine Erklärung
mitgeführt werden, die auf diesen Erlaubnisschein
verweist. Die Erklärung muss auf dem hierfür vorgesehenen
amtlichen Vordruck erfolgen und folgende Angaben enthalten:
1. die Bezeichnung des Versender- und des Empfängermitgliedstaates,
der Durchgangsländer, der Beförderungsart und des Beförderers;
2. über den Versender, den Erklärungspflichtigen und
den Empfänger:
Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer;
3. über die Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 3 des Waffengesetzes:
Ausstellungsdatum und -nummer, ausstellende
Behörde und Geltungsdauer;
4. über die vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaates
oder die Freistellung von der vorherigen
Zustimmung:
Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde,
Angabe der Waffen; ein Doppel der vorherigen
Zustimmung oder der Freistellung ist der Erklärung
beizufügen;
5. über die Waffen:
bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen,
Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes,
Firma oder eingetragenes Markenzeichen
des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer
und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen
Anzahl und Art der
Waffen;
6. über die Munition:
Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der
Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur
Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen
und die Kontrolle von Explosivstoffen
für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder
eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber
und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;
7. über die Lieferanschrift:
genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die
Munition versandt oder transportiert werden.
§ 30
Erlaubnisse
für die Mitnahme von Waffen und
Munition nach oder durch Deutschland
(1) Eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des
Waffengesetzes werden durch einen Erlaubnisschein der
zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung der Erlaubnis
nach Satz 1 hat der Antragsteller folgende Angaben zu
machen:
1. über seine Person:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort,
Wohnort und Anschrift, bei Firmen auch Telefon- oder
Telefaxnummer , sowie Nummer, Ausstellungsdatum
und ausstellende Behörde des Passes oder des
Personalausweises;
2. über die Waffen:
bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen,
Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz,
Firma oder eingetragenes Markenzeichen des
Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer
und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen
Anzahl und Art der
Waffen;
3. über die Munition:
Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der
Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur
Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen
und die Kontrolle von Explosivstoffen
für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder
eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber
und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;
4. über den Grund der Mitnahme:
genaue Angabe des Ortes, zu dem die Waffen oder
die Munition mitgenommen werden sollen, und der
Zweck der Mitnahme.
Der Erlaubnisschein für die Mitnahme von Waffen oder
Munition aus einem Drittstaat muss alle in Satz 2 genannten
Angaben enthalten.
(2) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32
Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes kann die Sachkunde auch als
nachgewiesen angesehen werden, wenn eine ausreichende
Kenntnis der geforderten Inhalte durch einen
Beleg des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat, glaubhaft gemacht wird.
(3) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32
Abs. 4 des Waffengesetzes kann die zuständige Behörde auf einzelne der in Absatz
1 Satz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Angaben verzichten, wenn diese nicht
rechtzeitig gemacht werden können. Die Angaben sind der zuständigen Behörde
unverzüglich nachzureichen und bei der Einreise den nach
§ 33 Abs. 3 des Waffengesetzes zuständigen
Überwachungsbehörden mitzuteilen.
(4) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen gestatten, dass
Antragstellungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach
§ 32 Abs. 4 des Waffengesetzes durch mehrere Personen gemeinsam auf dem
hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck erfolgen. Im Falle des Satzes 1 sind für
die Antragsteller jeweils die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 4
vollständig zu machen, die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, soweit die
Behörde hierauf nicht verzichtet hat.
§ 31
Anzeigen
(1) Eine Anzeige nach § 31
Abs. 2 Satz 3 des Waffengesetzes
an das Bundeskriminalamt ist mit dem hierfür
vorgesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung
zu erstatten. Die Anzeige muss die in § 29
Abs. 5 Satz 3 genannten Angaben enthalten. Das Bundeskriminalamt
bestätigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.
(2) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 4, erster Halbsatz des
Waffengesetzes an das Bundeskriminalamt ist mit dem
hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck zu erstatten
und muss folgende Angaben enthalten:
1. über die Person des Überlassers:
Vor- und Familiennamen oder Firma, Wohnort oder
Firmenanschrift, bei Firmen auch Telefon- oder
Telefaxnummer, Datum der Überlassung;
2. über die Person des Erwerbers:
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort,
Anschriften in Mitgliedstaaten sowie Nummer, Ausstellungsdatum
und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;
3. über die Waffen oder die Munition:
die Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3.
(3) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes
an das Bundeskriminalamt ist mit dem hierfür vorgesehenen
amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zu erstatten
und muss folgende Angaben enthalten:
1. über die Person des Erwerbers oder denjenigen, der
eine Schusswaffe zum dortigen Verbleib in einen
anderen Mitgliedstaat verbringt:
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort,
Wohnort und Anschrift, Beruf sowie Nummer, Ausstellungsdatum
und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises,
ferner Nummer,
Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde der
Waffenerwerbsberechtigung;
2. über die Schusswaffe:
Art der Waffe, Name, Firma oder eingetragene Marke
des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber und
Herstellungsnummer;
3. über den Versender:
Name und Anschrift des auf dem Versandstück angegebenen Versenders.
Beim Erwerb durch gewerbliche Unternehmen sind die
Angaben nach Satz 1 Nr. 1 über den Inhaber des Unternehmens,
bei juristischen Personen über eine zur Vertretung des
Unternehmens befugte Person mitzuteilen
und deren Pass oder Personalausweis vorzulegen. Bei
laufenden Geschäftsbeziehungen entfällt die wiederholte
Vorlage des Passes oder des Personalausweises, es sei
denn, dass der Inhaber des Unternehmens gewechselt
hat oder bei juristischen Personen zur Vertretung des
Unternehmens eine andere Person bestellt worden ist.
Wird die Schusswaffe oder die Munition einer Person
überlassen, die sie außerhalb des Geltungsbereichs des
Waffengesetzes, insbesondere im Versandwege erwerben will,
so ist die Angabe der Erwerbsberechtigung nach
Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich, ferner genügt an Stelle des
Passes oder des Personalausweises eine amtliche
Beglaubigung dieser Urkunden. Das Bundeskriminalamt
bestätigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel
der Anzeige.
§ 32
Mitteilungen der Behörden
(1) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundeskriminalamt
die Angaben nach § 29 Abs. 4 durch ein
Doppel des Erlaubnisscheins.
(2) Das Bundeskriminalamt
1. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben
nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die nach
Absatz 1 erhaltenen Angaben;
2. übermittelt die von anderen Mitgliedstaaten in den
Fällen des § 29 Abs. 1 und
des § 30 Abs. 1 des
Waffengesetzes erhaltenen Angaben sowie die von
anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben über
das Überlassen von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3
Nr. 1 bis 3 (Kategorien A 1.2 bis C) zum Waffengesetz oder
von Munition an Personen und den Besitz von solchen
Waffen oder Munition durch Personen, die jeweils
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
des Waffengesetzes haben, an die zuständige Behörde;
3. übermittelt die von anderen Vertragsstaaten des
Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des
Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen
durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) erhaltenen
Mitteilungen über das Verbringen oder das
Überlassen der in § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes
genannten Schusswaffen erhaltenen Angaben an die zuständige
Behörde;
4. soll den Erwerb von Schusswaffen und Munition
durch die in § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes
genannten Personen der zuständigen zentralen
Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates des
Erwerbers mitteilen, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet
ist; die Mitteilung soll die Angaben nach § 31
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 enthalten.
(3) Die nach § 33 Abs. 3 des Waffengesetzes zuständigen
Überwachungsbehörden übermitteln den zuständigen Behörden
die nach § 29 Abs. 3 Satz 3 und nach
§ 30 Abs. 3 Satz 2 mitgeteilten Angaben.
§ 33
Europäischer Feuerwaffenpass
(1) Die Geltungsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses
nach § 32 Abs. 6 des Waffengesetzes beträgt fünf
Jahre; soweit bei Jägern oder Sportschützen in ihm nur
Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf oder mit glatten
Läufen eingetragen sind, beträgt sie zehn Jahre. Die
Geltungsdauer kann zweimal um jeweils fünf Jahre
verlängert werden. § 9 Abs. 1 und 2
und § 37 Abs. 2 des
Waffengesetzes gelten entsprechend.
(2) Der Antragsteller hat die Angaben nach § 30 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu machen. Er hat ein Lichtbild aus
neuerer Zeit in der Größe von mindestens 45 Millimeter x 35
Millimeter im Hochformat ohne Rand abzugeben.
Das Lichtbild muss das Gesicht im Ausmaß von mindestens 20
Millimeter darstellen und den Antragsteller zweifelsfrei
erkennen lassen. Der Hintergrund muss heller sein
als die Gesichtspartie.
Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des
Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2
oder § 22 Abs. 1 Satz 3
eine Schießübung veranstaltet oder an ihr teilnimmt,
2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte
schießt,
3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort
genannten Voraussetzungen nicht überwacht,
4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb
aufnimmt oder fortsetzt,
5. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3
oder § 22 Abs. 2
Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 3 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
6. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 das dort genannte
Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
7. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht
rechtzeitig gewährt,
8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 das Schießen nicht
beaufsichtigt,
9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 das Schießen oder den
Aufenthalt in der Schießstätte nicht untersagt,
10. entgegen § 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt,
11. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Schießstätte
betreibt oder benutzt,
12. entgegen § 13 Abs. 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 oder 2
Waffen oder Munition aufbewahrt,
13. entgegen § 17 Abs. 5,
auch in Verbindung mit § 19
Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1,
oder § 24 Abs. 3 das
Buch, ein Karteiblatt oder das Verzeichnis nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
14. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 19 Abs. 5
oder § 20 Abs. 3 Satz 1, das Buch oder
ein Karteiblatt nicht oder nicht mindestens zehn
Jahre aufbewahrt,
15. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 19 Abs. 5
oder § 20 Abs. 3 Satz 1, das Buch oder
ein Karteiblatt nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
16. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit
§ 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1,
oder § 24 Abs. 4
Satz 2 das Buch, ein Karteiblatt oder das Verzeichnis
nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder
nicht rechtzeitig aushändigt,
17. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 den Lehrgangsplan oder
das Übungsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
18. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 4 die Durchführung einer
Veranstaltung zulässt,
19. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 sich vom Vorliegen der
dort genannten Erfordernisse nicht oder nicht rechtzeitig überzeugt,
20. entgegen § 24 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
21. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht
oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
22. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung eines
Lehrgangs oder einer Schießübung nicht oder nicht
rechtzeitig einstellt.
§ 35
Anwendung des bisherigen Rechts
Die Vorschriften der Abschnitte III und VI mit Ausnahme
des § 20 sowie § 43 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 der Ersten
Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), sind weiterhin
anzuwenden.
§ 36
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zum Waffengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 1987 (BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970), sowie die Zweite Verordnung zum Waffengesetz
vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3387) außer Kraft.
Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2)
Waffen- und Munitionsarten
1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte
1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes
1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm
Durchmesser
1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen 1.6 Schusswaffen,
die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
11.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5
fallen.
2. Munition
2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
(1.3)
2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von
mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)2.5 Munition zum Verschießen aus
Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus
sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).
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