europäischer Feuerwaffenpass

Es gibt 27 Antworten in diesem Thema, welches 2.916 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (8. Dezember 2003 um 15:43) ist von Flo S..

  • Hi Leute,

    ich werde demnächst in Linz mein Studium anfangen und dort mind. 10 Semester absitzen.
    Nun möchte ich gerne von euch wissen, da man in Österreich LG's über 7,5 Joule legal erwerben darf, ob ich bei den österreichischen Behörden einen europäischen Waffenpass beantragen kann, um in Deutschland FT schießen zu können!?!
    Ich bin mir dabei nämlich nicht sicher, ob ich einen Waffenpass beantragen kann, wenn ich nicht österreichischer Staatsbürger bin?!?
    Vielleicht könnt ihr mir da ja weiterhelfen? :huldige:

    MFG Flo S.

    PS: Vielleicht kennt ihr auch noch nen FT-Verein in Österreich?

    Suche Field-Target Verein in der Umgebung von Wien

    2 Mal editiert, zuletzt von Flo S. (26. November 2003 um 14:03)

  • Reicht da nicht einfach eine WBK für deutschland! in .at is es ja egal wieviel J das gewehr hat.

    Sonst frag doch einfach auf der BH in Linz nach!

    Telefonbuch .at

    einfach nach bh in linz suchen!

    mfg djdolla

    Im Arsenal befindet sich ne HW 35 ganz nackig ohne alles :D
    und ne FWB 300s mit Diopter

  • Hi,
    @ djdolla,

    Zitat

    Reicht da nicht einfach eine WBK für deutschland


    Nein, da um in den Besitz einer WBK zu kommen, muss man regelmäßig in einem Verein schießen und dann nach einem Jahr kann man sie dann beantragen!
    Leider kann ich ja nur in den Semesterferien FT schießen! :cry:

    MFG Flo

    Suche Field-Target Verein in der Umgebung von Wien

  • Hallo Waffenfreunde aus Deutschland!

    Der Erwerb eines LG unterliegt in Österreich keinerlei Beschränkungen, somit können die stärksten Weitschuß-LG problemlos erworben werden.
    Der Erwerb ist nur an das Mindestalter von 18 Jahren gebunden, es erfolgt keine amtliche Registrierung , Bedürfnisnachweis od sonstige Schikanen wie :F: 7,5J entfallen.. Die Ausstellung eines europäischen (Feuer)Waffenpasses für die Verbringung eines LG im EU-Raum muss bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (BH LInz im konkreten Fall) beantragt werden und dürfte für das Luftgewehr eines EWR-Bürgers kein Problem sein.

    schönen Tag noch! *lol*

    herbert
    (IWOE-Mitglied aus Niederösterreich)

  • Hi,

    danke für die vielen Antworten!
    Hier hab ioch einen Auszug aus dem ös. Waffengesetz:
    Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
    § 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
    21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer
    genehmigungspflichtigen Schußwaffe eine Rechtfertigung anführen
    können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die
    Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen,
    die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer
    solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen
    der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
    18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen,
    daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes
    erforderlich ist.
    (2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
    21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen
    genehmigungspflichtiger Schußwaffen nachweisen, einen Waffenpaß
    auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere
    verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt
    im Ermessen der Behörde.
    (3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die
    das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß
    sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen
    Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen haben, liegt im
    Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten
    oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum
    Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der
    Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen
    nicht führen darf.
    (4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren
    ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit
    auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen
    Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen
    erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr
    ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher
    Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer
    gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

    Ich bin mir bloß noch nicht sicher, in wieweit mir der § hilft, hört sich aber gut an! Vielleicht könnt ihr mir nochmal helfen?

    MFG Flo

    Suche Field-Target Verein in der Umgebung von Wien

  • Luftgewehre sind in Österr. keine "genehmigungspflichtigen Waffen".
    Dieser § bezieht sich daher auf Faustfeuerwaffen und halbautomatische Feuerwaffen, welche nach österr. WaffG. genehmigungspflichtig sind und ist nicht auf Luftdruckwaffen. Der innerhalb des EU-Raumes gültige Waffenpass wird durch diesen § nicht geregelt, wobei ich nach letzten Informationen aus Jagdzeitschriften entnehme, daß der EU-Waffenpass in Österreich noch immer nicht umgesetzt ist, bzw. in Vorbereitung ist. Auch die Jäger haben offensichtlich dieses Problem bei Auslandsjagdreisen. Vielleicht eine Anfrage an die IWOE - Interessengemeinschaft für ein liberales Waffenrecht Österreichs stellen.
    Zu finden unter http://www.iwoe.at.

    Grüße nach Deutschland
    herbert F.

  • Hi,

    ich glaub jetzt hab ich den richtigen §!
    Europäischer Feuerwaffenpaß
    § 36. (1) Der Europäische Feuerwaffenpaß berechtigt Menschen mit
    Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitnahme
    der darin eingetragenen Schußwaffen in andere Mitgliedstaaten nach
    Maßgabe des die Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die
    Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG)
    jeweils umsetzenden nationalen Rechtes.
    (2) In Österreich wird der Europäische Feuerwaffenpaß auf Antrag
    Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet von der Behörde nach dem Muster
    der Anlage 4 ausgestellt. Seine Geltungsdauer beträgt fünf Jahre und
    ist einmal um den gleichen Zeitraum verlängerbar.
    (3) Auf Antrag hat die Behörde in den Europäischen Feuerwaffenpaß
    jene Schußwaffen nach dem Muster der Anlage 4 einzutragen, die der
    Betroffene besitzen darf. Der Europäische Feuerwaffenpaß ist in dem
    Ausmaß, in dem der Inhaber die eingetragenen Schußwaffen nicht mehr
    besitzen darf, einzuschränken oder zu entziehen.

    MFG Flo

    Suche Field-Target Verein in der Umgebung von Wien

  • Der Europäische Feuerwaffenpaß beinhaltet eigentlich nur und ausschliesslich Feuerwaffen. Also Waffen aus denen die Projektile mit heissen Gasen ..... und nicht mit kalten Gasen ....!

    Ausserdem wage ich zu behaupten, das eine österreichische Behörde kaum einen Grund (sogenannte Rechtfertigung) darin erkennen wird, dir einen Waffenpass (in DE eine WBK) auszustellen, nur um in DE Field Target schiessen zu können.

    Zitat

    Original von Flo S.
    .... ob ich bei den österreichischen Behörden einen europäischen Waffenpass beantragen kann, um in Deutschland FT schießen zu können!?!

  • Hi,

    so nach langem hin und her, hab ich jetzt die Antwort auf meine Frage!
    Jedem Bürger, der in ös. einen Hauptwohnsitz angemeldet hat, ist in der Lage sich eine ös. EWP ausstellen zu lassen. In diesen kann man alle Schusswaffen eintragen, auch Luftgewehre!
    Ein Problem gibt es da aber trotzdem noch, da man eine "Einladung" von dem Verein braucht, in dem man im Ausland schießen will! Dazu werd ich einfach mal Gerhard fragen, ob er mir so eine "Einladung" zum Schießen ausstellen würde!
    Danach dürfte mir eigentlich nichts mehr im Weg stehen, ein nicht :F: LG in Ebern schießen zu dürfen. Bei Wettkämpfen in anderen Vereinen, brauche ich natürlich auch dann von denen eine "Einladung"!

    Leider weiß ich aber nicht, wie so eine "Einladung" auszusehen hat und ob man dort mehrere Termine eintragen kann?!?
    Vielleicht kennt sich da jemand von euch besser aus? ???

    MFG Florian

    Suche Field-Target Verein in der Umgebung von Wien

  • Flo S.,

    nach Auskunft vom DSB in Wiesbaden, so im Sommer 2003, ist eine Einladung nicht zwingend vorgeschrieben. Aber für den Fall der Fälle kann so eine Einladung schon nützlich sein

    Und wenn man mal in eine Kontrolle gerät, nicht klein beigeben und auf gar keinen Fall eine Abstandserklärung unterschreiben.


    Obba Gerrit

  • Zitat

    Original von Astanase
    Der Europäische Feuerwaffenpaß beinhaltet eigentlich nur und ausschliesslich Feuerwaffen. Also Waffen aus denen die Projektile mit heissen Gasen ..... und nicht mit kalten Gasen ....!

    das ist nicht richtig,
    für die WM in Irland brauchten wir alle den Europäischen Feuerwaffenpass , für unsere "kalten" Luftgewehre.
    Gruss
    scenar :nuts:

  • Zitat

    Original von Astanase
    Der Europäische Feuerwaffenpaß beinhaltet eigentlich nur und ausschliesslich Feuerwaffen. Also Waffen aus denen die Projektile mit heissen Gasen ..... und nicht mit kalten Gasen ....!

    Asta, dann könnt ihr in D eure 16J LG´s auch nicht eintragen lassen und damit wären Wettbewerbe im Ausland unter Umständen nicht möglich.

    Und was noch schlimmer wäre, wenn wir aus den NL nach D kommen und die Eintragung im Waffenpaß ist ungültig weil ein LG keine Feuerwaffe ist , ja was dann?

    Ich muß da nicht dran denken. Wird da wird aus einem braven gestzestreuen Bürger auf einmal ein Krimineller?

    Ich traure manchmal den alten Zeiten nach als noch alles erlaubt und Schußwaffenkriminalität unbekannt war.


    Obba Gerrit

  • Hi,

    hier ist ein Auszug aus der Antwort von der IWOE, auf meine Frage hin, ob man ein LG in den Pass eintragen lassen kann:

    ...In den Europäischen Feuerwaffenpaß können auch andere Schußwaffen, also
    z.B. Luftgewehre eingetragen werden...

    Einen Gesetzestext kann ich aber auch nicht liefern!

    MFG Florian

    Suche Field-Target Verein in der Umgebung von Wien

  • Fallen LG in die Kategorie C der Anlage 1? Sieht so aus.
    Dann wären sie tatsächlich eintragungsfähig und ich habe damals den Begriff "Schußwaffen" mit "Feuerwaffen" verwechselt.
    Peinlich! :cry:

  • Zitat

    Original von GPB
    Scenar,

    wie sich die Zuschriften doch manchmal gleichen.

    Obba Gerrit

    Hallo Obba Gerrit,
    finde ich gut! :lol:
    Grüsse scenar