Es gibt 66 Antworten in diesem Thema, welches 40.338 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (29. Juli 2017 um 13:22) ist von nimbus0.

  • Da man hier ja immer wieder mal auf kleine Probleme und Fragen zum Thema
    "Armbrust - was ist erlaubt und was nicht?" trifft, habe ich mir mal die Zeit
    genommen, ein kleines FAQ zum Thema Waffenrecht mit dem speziellen
    Schwerpunkt auf Armbrüsten zu verfassen. Alle Zitate in diesem FAQ hier sind
    wortwörtlich aus dem WaffG übernommen und (nach meiner Auffassung)
    sinngemäß richtig wiedergegeben.

    Ich hoffe einmal, dass dies hier ein wenig bei den üblichen Streitereien über
    das ach-so-unseelige Thema "Führen" etc. Aufschluss geben kann und ich
    mir in Zukunft eine Menge Tipperei ersparen kann und einfach nur noch
    hierher verlinken muss...

    • 1) Zählt eine Armbrust rechtlich als "Waffe"?
    • Seit dem neuen Waffengesetz sind Armbrüste vom WaffG erfasst und somit
      eine Waffe.


    • 2) Unter welchen Umständen darf ich eine Armbrust besitzen?
    • Eine Armbrust darf von jedermann erworben und besessen werden, der das 18.
      Lebensjahr vollendet hat.
    Zitat

    WaffG:
    Unterabschnitt 2 - Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

    1.
    Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

    [...]

    1.10
    Armbrüste;


    • 3) Darf ich eine Armbrust öffentlich (z.B. auf einem Feld etc.) führen?
    • Ja! Das WaffG gestattet erlaubnisfreies Führen von Armbrüsten ausdrücklich!
    Zitat

    WaffG:
    Unterabschnitt 2 - Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

    [...]

    3.
    Erlaubnisfreies Führen

    [...]

    3.2
    Armbrüste;


    • 4) Darf ich mit meiner Armbrust auch im Freien (z.B. auf einem Feld) mit
      Erlaubnis des Eigentümer's schießen, ohne eventuelle Vorsichtsmaßnahmen
      (z.B. sicherstellen, dass das Geschoss das Gelände nicht verlassen kann)
      treffen zu müssen, wie sie bei anderen freien Waffen verbindlich sind?
    • Ja, da mit einer Armbrust rein rechtlich gesehen nicht "geschossen" werden
      kann.
    Zitat

    WaffG:
    Abschnitt 2 - Waffenrechtliche Begriffe

    Im Sinne dieses Gesetzes

    [...]

    7.
    schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,


    Fazit: (in paragraphenfreiem Deutsch)

    • Eine Armbrust ist eine Waffe und darf somit nur von Personen besessen
      werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben..
    • Jeder Volljährige darf so viele Armbrüste erwerben und besitzen, wie er
      möchte.
    • Eine Armbrust darf in der Öffentlichkeit getragen werden, ohne eine
      besondere Erlaubnis zu besitzen (außer auf öffentlichen Veranstaltungen bzw.
      ohne Genehmigung des Hausrechtsinhabers).
    • Eine Armbrust darf auch auf öffentlich zugänglichem Gelände "abgefeuert"
      werden, da laut Gesetz ein Geschoss durch einen Lauf getrieben werden
      muss (welcher bei einer Armbrust nun einmal nicht vorhanden ist), um
      definitionsgemäß als "schießen" zu gelten.
    • Das Schießen in Wäldern ist theoretisch erlaubt, könnte jedoch als Versuch
      zur Wilderei ausgelegt werden, was dramatische Konsequenzen nach sich
      ziehen könnte.
    • Jagdliche Nutzung ist natürlich generell verboten und zählt als Wilderei.
    • Wer - mit Verlaub gesagt - so dumm und dämlich ist und mit seiner Armbrust
      Bullshit macht (z.B. spaßeshalber auf Jogger zielt), darf zurecht damit rechnen,
      dass seine Waffe von der Polizei wegen "Gefahr im Verzug" konfesziert wird

    Dennoch möchte ich noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass
    eine Armbrust kein Spielzeug ist! Auch wenn es erlaubt ist, sie nahezu überall
    zu führen und auch zu benutzen, so ist es doch eine Selbstverständlichkeit,
    dass man vor dem Schießen eine Gefährdung Anderer vollständig
    auszuschließen hat!

    Also stets darauf achten, dass man sein Schussfeld gut einsehen kann und
    niemand zufällig in die Schussbahn geraten kann.

    Gruß,
    Dennis

    Versuch' in Zeichen fortzueilen, ungefangen ist mein Geist,
    ehe sich die Zeilen schließen, glaub' ich frei zu sein, meist.

    W

    Einmal editiert, zuletzt von HWJunkie (28. Juli 2011 um 15:16)

  • Hallo Dennis!

    Du hast dir sehr viel Mühe gegeben mit deinen Ausführungen. Ich interpretiere das Waffenrecht übrigens ähnlich. Bezüglich der Jagd liegs Du fast richtig. Ob ein Wildereitatbestand vorliegt oder ein anderer Verstoß gegen das Jagdgesetz hängt davon ab, ob der Schütze einen gültigen Jagdschein besitzt, und wo er gejagd hat (in seinem Revier oder außerhalb).
    Interessant wäre noch die Aufbewahrung von Armbrüsten zu erläutern. Wie ist deine Meinung dazu?

    Beste Grüße

    Thomas

  • Eine recht interessante PDF darüber findet man auch hier.

    MFG Thommy

    Sollte ich mich in einer meiner Behauptungen irren,
    nehme ich alles zurück und behaupte das Gegenteil.

  • Interessant wäre nur noch zu klären, ob man damit wirklich im befriedetem Gebiet Schießen darf. Zwar ist der Vorgang bei der Armbrust per Definition des Gesetzes kein Schießen, ist doch aber dem gleichgesetzt. Oder?? :confused2:

    Nicht die Waffe ist tödlich, sondern das Loch das sie macht.
    ;)

  • Danke HassesFreigang sehr gut und verständlich! :new11:

    @ kehlim
    Was meinst du? Es wurde doch geschrieben man darf auf nicht befriedetem Besitz schießen,dann versteht es sich doch von selbst das man auch auf befriedetem Schießen darf.Oder verstehe ich da was falsch?

    Gruß ProNothe

  • @btwde:
    Die Sache mit der Aufbewahrung sollte (wie bei jeder anderen Waffe auch)
    insofern gewählt sein, dass Unbefugte keinen Zugang dazu haben können.
    Falls man keine Minderjährigen im Haushalt hat, müsste man sie eigentlich
    in der Ecke stehen lassen können, ohne irgendwelche Vorkehrungen treffen zu
    müssen. Falls man doch Kinder hat, so reicht ein verschleißbarer Schrank schon
    vollkommen aus.

    Bei der Sache mit dem Jagdschein bin ich mir nicht sicher, da das Jagen mit
    der Armbrust in Deutschland generell verboten ist. Also hilft einem ein gültiger
    Jagdschein samt passendem Revier auch nicht zwangsweise. Aber wo kein
    Kläger, da kein Richter. Man darf es ja eigentlich, nur kann es eben falsch
    ausgelegt werden.

    Kehlim:
    Nun ja. Laut Gesetz ist eben genau bestimmt, was "schießen" ist und nirgends
    steht, dass auch etwas anderes als "schießen" in Frage käme. Es steht einfach
    nirgends, dass man eine Armbrust überhaupt irgendwie "schießen" kann, daher
    würde ich den Moment des Feuerns eher als "entladen" bezeichnen. Das Gebiet
    muss also nicht einmal befriedet sein, da man die Armbrust so oder so führen
    darf. Und man per definitionem sowieso nicht mehr machen kann, als sie zu
    führen, darf man eigentlich alles. Gesunden Menschenverstand vorausgesetzt.

    Versuch' in Zeichen fortzueilen, ungefangen ist mein Geist,
    ehe sich die Zeilen schließen, glaub' ich frei zu sein, meist.

    W

  • Da ist §12 ( bzw die Definition des Schießens) eben etwas Schwammig! Zwar ist die Armbrust Keine Schusswaffe im Gesetzlichem sinne von Schießen :confused2:, ist aber einer Schusswaffe gleich zu setzten :crazy3:. Wenn eine Armbrust unter §7 des Beschussgesetzes fällt ist das meiner Meinung nach schon wichtig. Denn dann greift §12 des Waffengesetz im vollem Umfang oder? Ich lass das Übrigens alles hochoffiziell vom Mann meiner Tante prüfen,
    der arbeitet im Innenministerium. Klar jedoch ist tatsächlich das Erwerb, Veräußerung, Bau, Besitz, Transport, und das Führen Erlaubnis frei sind (ab 18J).
    Auch ist klar das es unter Aufsicht einer mind. 18J alten Person keine Altersbeschränkung bei der Benutzung der Waffe Armbrust gibt, da die gesetzliche Definition des Begriffs Schießen den §27 negiert.
    Wo allerdings die Armbrust "Benutzt" werden darf muss meiner Meinung nach eindeutig noch geklärt werden.

    Nicht verzagen sag ich zu mir es wir sich alles irgenwie klären!! :ngrins: :ngrins:

    Nicht die Waffe ist tödlich, sondern das Loch das sie macht.
    ;)

  • Das Beschussgesetz sollte nicht greifen, denn

    Zitat

    BeschG:
    § 7 Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition

    (1) 1Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Gasböller, Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung sowie Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck dürfen als serienmäßig hergestellte Stücke nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelassen sind. 2Gleiches gilt für Feuerwaffen

    1.
    mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 Millimeter Durchmesser und bis zu 15 Millimeter Länge oder mit einem Patronen- oder Kartuschenlager kleiner als 6 Millimeter Durchmesser und kleiner als 7 Millimeter Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, oder

    2.
    zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines festen oder flüssigen Treibmittels.

    Der einzige Punkt, der hier auf eine Armbrust zutreffen könnte, wäre (2.) die
    Passage "zum einmaligen Abschießen...". Dies kann aber nicht angewand
    werden, da eine Armbrust weder feste oder flüssige Treibmittel benötigt,
    noch "Munition" verschießt, sondern allenfalls von "Projektil" die Rede sein
    kann.

    Außerdem fehlt mir noch immer eine Bestimmung, was "Benutzen" einer
    Armbrust laut WaffG sein könnte, denn "schießen" kann sie ja per definitionem
    nicht....

    Das jedenfalls ist meine Meinung/Auslegung dazu.

    Gruß,
    Dennis

    Versuch' in Zeichen fortzueilen, ungefangen ist mein Geist,
    ehe sich die Zeilen schließen, glaub' ich frei zu sein, meist.

    W

  • HassesFreigang
    Ich wollte halt nicht Schießen schreiben, weil der Begriff halt im Gesetz anders Definiert ist wie in der Umgangssprache.

    Nicht die Waffe ist tödlich, sondern das Loch das sie macht.
    ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Kehlim (14. Januar 2007 um 14:49)

  • Hey Kehlim.

    Das ist schon klar, aber es gibt im Gesetz eben nur die eine Definition und genau
    diese lässt sich nicht mit einer Armbrust verwirklichen. Eine Armbrust kann man
    also garnicht "benutzen", sondern nur führen und vielleicht laden und "entladen",
    das ist ja auch das große Glück der Armbrustschützen. ;)

    Gruß,
    Dennis

    Versuch' in Zeichen fortzueilen, ungefangen ist mein Geist,
    ehe sich die Zeilen schließen, glaub' ich frei zu sein, meist.

    W

  • Hallo, da mich das Thema seit kurzem interessiert, habe ich ne Frage dazu ( ja ich weiss, der Thread ist schon alt ;) )

    Hat jemand schon Erfahrungen gesammelt zu dieser Geschichte oder es von einem Anwalt, Richter etc. prüfen lassen (evtl. gibts es ja Gerichtsurteile) ?

    Es geht mir speziell um "gezieltes Entladen" oder wie man das bei einer Armbrust auslegen soll im nichtbefriedeten Gelände im rechtlichen Sinne.
    Mich stört der Widerspruch: Ich habe eine schusswaffengleichgestellte Waffe, die nach Rechtsdefinition nicht schiesst.

  • Das eine Armbrust, rechtlich gesehen, nicht schießt ist nur eine Auslegung des WaffG und nicht durch Urteile gesichert.

    Mann kann auch dagegen halten :

    Zitat

    Abschnitt 1:
    Waffen- und munitionstechnische Begriffe,
    Einstufung von Gegenständen Unterabschnitt 1:
    ....
    1.2 Gleichgestellte Gegenstände ....
    1.2.2 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm² nicht überschritten wird.

    Dort steht also das eine Armbrust feste Körper verschießt.
    Da das Risiko jemanden zu verletzen recht hoch ist fällt ein nicht befriedetes Gelände sowieso flach.
    Ob im WaffG erlaubt oder nicht die Verantwortung trägt man trotzdem.

    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • solange nix passiert , und niemand die polizei holt , wird es jedem Wurscht sein , ob man das schießen nennt , oder nicht.

    sobald ein Schütze seine Pfeile beschleunigt , und ein Passant fühlt sich " bedroht " ( oder auch " gefährdet " ) , wird die AB beschlagnahmt - auch wenn man gegen kein Gesetz verstossen hat !

    Da kann man sich auf den Kopf stellen - und es wird auch kein Richter fragen , ob die AB nun " schießt " oder nicht -
    - die " Bedrohung " war da ! ( wenn sie auch hin und wieder frei erfunden ist :new16: ) - dann gilt es zu beweisen , das man NICHT bedroht hat !

    - der Richter wird auch sicher nachschauen im gesetzblatt , ob es Rechtens ist , dass zB. auf der Wiese geschossen / beschleunigt wurde.

    ob man das jetzt schiessen nennt , oder nicht - der Tathergang wird ausschlaggebend sein.

    Es wird sich auch keiner , der jemanden mit nem pfeil verletzt hat herausreden können : " eine Armbrust " schießt " ja nicht ! "

    Und im Verurteilungsfall , wird man halt den Paragraphen des illegalen führens bzw. Besitzes einer Waffe ohne weiteres widerlegen können.

    Fürs üben am freien feld wird der Begriff " schießen " sicher relevant sein.
    Gibts troubles , schert das weder die Polizei noch den Richter.

    Gruss , Albert

  • Zitat

    Original von bkv7601
    Hat jemand schon Erfahrungen gesammelt zu dieser Geschichte oder es von einem Anwalt, Richter etc. prüfen lassen (evtl. gibts es ja Gerichtsurteile) ?

    Hallo,


    das Interesse ist berichtigt, und der Thread immer noch aktuell.

    Soweit ich weiß, gibt es keine Gerichtsurteile, und eine "Überprüfung" würde keine neuen Erkenntnisse bringen, weil es keine einheitliche Ausführungsvorschrift für die Exekutive gibt.

    Wer Armbrust schießen möchte, sollte diese entweder an nicht öffentlich zugänglichen und am besten auch nicht einsehbaren Plätzen, Bogenplätzen oder anerkannten Schießstätten tun. Andernfalls gilt, daß die Polizei sicher tätig werden wird, wenn sich jemand gestört oder bedroht fühlt, oder wenn sie selbst Gefahr im Verzug sieht.

    Ein Führen oder "Entladen" auf öffentlichen Plätzen wird sowieso nur in Ausnahme- und Einzelfällen akzeptiert werden, beispielsweise im Rahmen von Brauchtums- oder historischen Veranstaltungen mit entsprechenden Geräten, aber sicher nicht mit Freizeit- oder gar Jagdarmbrüsten.

    Der Widerspruch, der Dich stört, besteht nur einer sprachlichen Ungenauigkeit: Die Armbrust ist eben rechtlich keine *Schußwaffe*, sondern ein den Schußwaffen in bestimmten Punkten gleichgestellter *Gegenstand*. Dadurch unterscheidet die Armbrust vom Bogen, daß man sie erst ab 18 Jahren erwerben und handeln darf.


    viele Grüße

    Andreas

    Edit: Begriff Waffe in Schußwaffe korrigiert und mißverständliche Formulierung in bezug auf den Bogen bereinigt.

    2 Mal editiert, zuletzt von kreuzbogen (19. November 2008 um 10:43)

  • Zitat

    Der Widerspruch, der Dich stört, besteht nur einer sprachlichen Ungenauigkeit: Die Armbrust ist eben rechtlich keine Waffe, sondern ein den Schußwaffen in bestimmten Punkten gleichgestellter Gegenstand. So wie der Bogen auch, nur eben mit dem Unterschied, daß man die Armbrust erst ab 18 Jahren erwerben darf.

    Ein Bogen wird mit keinem Wort im WaffG erwähnt und ist auch kein gleichgestellter Gegenstand.Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Zitat

    Original von pupsnase
    Ein Bogen wird mit keinem Wort im WaffG erwähnt und ist auch kein gleichgestellter Gegenstand.

    Das ist mir wohl bekannt, und ich beziehe mich mit dem gleichgestellten Gegenstand nur auf die Armbrust. Was Bogen und Armbrust gemeinsam haben, ist, daß sie Pfeile beschleunigen und eben keine Schußwaffen sind. ;)

    2 Mal editiert, zuletzt von kreuzbogen (19. November 2008 um 10:44)

  • Pupsnase
    Ich hab Dir doch mal diesen GDP Tipp Neues Waffenrecht zu gemailt, kannst Du dich noch erinnern ?

    Und zwar steht da .

    Armbrust ( Neu:Erwerb ab 18Jahre! )

    Bogen ( vom Waffengesetz nicht erfasst )

    Nun behaupte noch mal Einer, das der Bogen im WG mit keinem Wort erwähnt wird :laugh:
    Gruß Bruder

    Einmal editiert, zuletzt von Bruder (17. November 2008 um 20:09)

  • Argh.
    Das Merkblatt ist doch nicht das WaffG sondern nur ein Merkblatt der Gewerkschaft der Polizei.
    Das hat rechtlich keine bedeutung.

    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/